Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 6 O 25/18) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.03.2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen einer Bergschadensgefahr geltend.
Mit dem bezifferten Antrag zu 1) begehrt die Klägerin von der Beklagten als Bergwerkseigentümerin Ersatz für bereits angefallene Kosten für die Sicherung und Baureifmachung von Grundstücken.
Mit dem Klageantrag zu 2) begehrt die Klägerin die Feststellung, dass eine entsprechende Verpflichtung zur Erstattung von Sicherungskosten dem Grunde nach auch für Grundstücke besteht, auf denen noch keine Sicherungsarbeiten durchgeführt worden sind.
Die Klägerin stellt Pumpen und Pumpensysteme her. Im Jahre 2014 beschloss die Klägerin, die eigene Firmenzentrale nebst angegliederter Produktion im Rahmen des Gesamtprojektes V-Campus entlang der O-Straße umfassend auszubauen. In diesem Rahmen ist unter anderem die Errichtung einer neuen und modernen Fabrik, weiterer Gebäude für Verwaltung und Forschung, Sozialflächen, ein Customer Interface sowie der Bau eines Museums geplant.
Am Ende der Bauarbeiten möchte die Klägerin ihren jetzigen Betrieb, der sich derzeit auf dem Gelände südlich der O-Straße in E befindet, an den Nordrand des neuen V-Campus verlegen.
Da nicht sämtliche von der geplanten Campus-Anlage erfassten Grundstücke im Eigentum der Klägerin standen, erwarb die Klägerin zunächst weitere Grundstücke.
Unterhalb der streitgegenständlichen Grundstücke befinden sich Stollen, die auf in der Vergangenheit dort betriebenen Bergbau zurückzuführen sind.
Die Beklagte ist Bergwerkseigentümerin der unterhalb der Grundstücke der O-Straße liegenden Bergwerksfelder bzw. Eigentümerin der Bergbauberechtigungen auf den streitgegenständlichen Grundstücken.
Die Klägerin beauftragte das Institut für Bergbau, Boden und Bauwerk (IBL) mit der Klärung der bergbaulichen Entwicklung im streitgegenständlichen Bereich. Das IBL erstellte daraufhin unter dem 21.09.2015 einen Bericht.
In der Zeit vom 21.09.2015 bis zum 30.09.2016 ließ die Klägerin Baugrund-untersuchungen durchführen. Am 31.03.2017 erstellte das IBL für die Klägerin auch insoweit einen Kurzbericht.
Darüber hinaus ließ die Klägerin auf einem Teil der Flächen bereits Sicherungsmaßnahmen ausführen.
Zudem fragte die Klägerin bei der Bezirksregierung Arnsberg hinsichtlich der bergbaulichen Verhältnisse an. Die Bezirksregierung Arnsberg teilte der Klägerseite daraufhin mit Schreiben vom 08.12.2016 mit, dass die Beklagte Eigentümerin der Bergbauberechtigungen auf den angefragten Grundstücken sei.
Für die erbrachten Leistungen wurden der Klägerin von dem IBL mit Rechnung vom 26.09.2016 Kosten i.H.v. 238.113,11 EUR in Rechnung gestellt.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 13.12.2016 zur Zahlung bereits angefallener Sicherungskosten sowie zur Erklärung der Bereitschaft auf, für weitere Sicherungsmaßnahmen auf den Flächen aufzukommen. Dies wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 12.01.2017 abgelehnt. Bei der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Beklagten hat die Klägerin zwischen dem Teil der Sicherungskosten, den die Klägerin auf die Abbaufelder aus der Bergbauberechtigung der Beklagten zurückführt und den Kosten für den erheblichen "wilden Bergbau", dem "Uraltbergbau" vor 1865 sowie die Sicherung des oberflächennahen Bergbaus differenziert. Der Klageforderung liegt nur der Teil der Kosten zu Grunde, den die Klägerin auf die Bergbauberechtigung der Beklagten zurückführt.
Die Klägerin hat gemeint, gegenüber der Beklagten einen Anspruch aus § 148 ABG zu haben, der auch die Kosten für Sicherungsmaßnahmen erfasse. Denn ein solcher Anspruch setze keinen bereits eingetretenen Bergschaden voraus, sondern ein Schaden im Sinne des ABG könne auch in der bloßen Gefahr der körperlichen Einwirkung auf ein Grundstück bestehen.
Darüber hinaus hat die Klägerin in Bezug auf den schadensrechtlich relevanten Zeitpunkt der Abbauhandlungen behauptet, dass ausweislich des Berichtes des IBL vom 21.09.2015 Abbauhandlungen unterhalb der Grundstücke bis in die Jahre 1906/1907, im Fall des Bergwerks "H" noch bis ins Jahr 1926, stattgefunden hätten.
Die Klägerin hat weiter behauptet, dass das streitgegenständliche Gelände bereits bis zum Jahr 1926 Baulandqualität aufgewiesen habe; bereits in der Zeit bis 1850 habe sich an einer zentralen Stelle des Geländes eine Kapelle befunden, unweit westlich davon derzeit bereits die Siedlung "I" und südlich davon die nördlichen Ausläufer der Gemeinde I2;...