Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 20.10.1994; Aktenzeichen 2 O 188/94) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Oktober 1994 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000/00 DM abzuwenden, sofern die Gegenseite nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer sog. …, die auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung sowie Unfall-Berufsunfähigkeitsversicherung enthält, auf Rentenzahlung ab 1. Juni 1993 (erste Instanz) bzw. 1. Juli 1993 (Berufungsinstanz) in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Versicherungsschutzes – soweit sie unstreitig sind – wird auf den Versicherungsschein sowie die Allgemeinen Bedingungen für die … (Hülle Bl. 91 d.A.) verwiesen.
Unter Bezugnahme auf einen von der Beklagten eingeholten Ärztlichen Bericht … vom 08.06.1993 (Bl. 16 ff. d.A.) hat der Kläger behauptet, aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 03.09.1992, bei dem er auf das linke Knie gefallen sei, sei er seit dem 04.06.1993 in seinem Beruf als selbständiger Handelsvertreter im Bereich Versicherungen zu 60 % berufsunfähig. Die Unfallfolgen hätten zu einer erheblichen Bewegungseinschränkung und Versteifung des Kniegelenks geführt.
Er hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 37.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung (= 03.05.1994) zu zahlen;
- festzustellen, daß die Beklagte ihm Berufsunfähigkeitsrente von jährlich 37.500,00 DM zuzüglich etwaiger Erhöhungen durch Überschußanteile längstens bis zum 01.12.2011 zu zahlen habe.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweigert Versicherungsschutz. In erster Linie hat sie geltend gemacht, aufgrund bei der Antragsprüfung eingeholter ärztlicher Befunde (vgl. Arztbericht vom … 04.09.1988 – Bl. 50 d.A.) sei folgende Ausschlußklausel vereinbart worden:
„Aus dem Verlust des linken Daumens, sowie aus Erkrankungen der Kniegelenke und/oder deren Folgen können keine Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung hergeleitet werden.”
Diese Klausel, mit deren Einbeziehung der Kläger sich bereits am 14.10.1988 ihrem Versicherungsagenten … gegenüber einverstanden erklärt habe, sei in einem gesonderten Blatt „Erklärung der Gesellschaft” enthalten, das dem dem Kläger am 30.10.1988 übersandten Versicherungsschein angeheftet gewesen sei.
Hilfsweise hat die Beklagte den Eintritt einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % bestritten. Der Kläger habe seine berufliche Tätigkeit nicht hinreichend substantiiert beschrieben. Jedenfalls komme eine Verweisung auf eine Innendiensttätigkeit bei einem Versicherer in Betracht. Was die geltend gemachte Leistung aus der Unfall-Berufsunfähigkeitsversicherung anbelange, fehle es im Hinblick auf die erhebliche Vorschädigung des linken Knies des Klägers an der Voraussetzung, daß die Berufsunfähigkeit ausschließlich durch einen Unfall herbeigeführt worden sei.
Der Kläger hat demgegenüber bestritten, daß der von der Beklagten behauptete Ausschluß vereinbart worden sei; eine derartige Sondervereinbarung sei ihm unbekannt, insbesondere sei sie dem Versicherungsschein nicht beigefügt gewesen.
Seine Arbeit habe darin bestanden, daß er morgens zur Versicherung gefahren sei, um dort Einzelheiten zu besprechen; ab mittags durchgehend bis in den Abend hinein habe er Kundenbesuche durchgeführt. Diese Tätigkeit sei naturgemäß mit erheblichen Wegen und häufigem Treppensteigen verbunden gewesen, was mit einem fast völlig versteiften linken Knie nicht mehr zu leisten gewesen sei. Zur Ausübung einer Tätigkeit im Innendienst eines Versicherers fehlten ihm entsprechende Kenntnisse, da er eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann nicht habe. Abgesehen davon würden bei den Versicherungen für den Innendienst lediglich ausgebildete Versicherungskaufleute angestellt.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen …, und …. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.10.1994 (Bl. 96 ff. d.A.) Bezug genommen.
Durch das angefochtene Urteil, auf das ebenfalls verwiesen wird (Bl. 145 ff. d.A.) hat es die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Ausschluß greife ein.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Insbesondere greift er die Beweiswürdigung des Landgerichts an, das den Zugang der die Ausschlußklausel enthaltenden „Erklärung der Gesellschaft” als Bestandteil des Versicherungsscheines beim Kläger für erwiesen erachtet hat.
Er beantragt,
- an ihn 37.500,00 DM nebst 4 % Zinsen daraus seit Klagezustellung (= 03.05.1994) zu zahlen;
- festzustellen, daß die Beklagte ihm eine Berufsunfähigkeitsrente von jährlich 37.500,00 DM z...