Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 6 O 243/07) |
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 508 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.5.2007 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 92 % und die Beklagten 8 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gem. §§ 540 II, 313a I S. 1 ZPO)
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache überwiegend Erfolg, nämlich hinsichtlich der noch streitigen Schadenspositionen 'anzurechnender Restwert des Pkw' (I.) und 'vorgerichtliche Anwaltskosten' (III.); hinsichtlich der Position 'Nutzungsausfallschaden' (II.) ist sie unbegründet.
I. Restwert:
Der Kläger ist für seine Schadensabrechung auf das ggü. dem angeblich nur erzielten Verkaufserlös von 4.000 EUR für seinen beschädigten Pkw um 5.900 EUR höhere Restwertangebot der Fa. C zu verweisen. Deshalb kommt es auf den behaupteten Verkauf des beschädigten Pkw am 29.3.2007 zum Preis von 4.000 EUR nicht an. Wohl entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Geschädigte grundsätzlich sein Unfallfahrzeug zu dem in einem von ihm eingeholten Schadensgutachten für den regionalen Markt ermittelten Restwert verkaufen darf, ohne gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB zu verstoßen und nicht zur Schadensminderung verpflichtet ist, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; vgl. BGH Urt. v. 10.7.2007 - VI ZR 217/06 - in MDR 2007, 1368. Jedoch können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, eine ihm ohne weiteres zugängliche, günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen und durch eine entsprechende Verwertung seines Fahrzeuges in Höhe des daraus erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen; BGH, a.a.O.). Solche besonderen Umstände für eine Verweisung des geschädigten Klägers auf das ihm vorliegende Internet-Angebot sind im vorliegenden Fall gegeben.: Das Angebot der Fa. C war mit 9.900 EUR nicht nur mehr als doppelt so hoch wie der nach dem Schadensgutachten auf dem regionalen Markt zu erzielende Preis. Dem Kläger konnte nicht entgehen, dass das Schadensgutachten bereits in der als Ergebnis vorangestellten Zusammenfassung des Gutachtens als Restwert den von 9.900 EUR ausweist und nicht den auf S. 12 eher versteckt genannten von 4.000 EUR aus dem regionalen Markt. Er hatte mithin nicht zwischen einem gutachtlich angegebenen geringeren Wert und einem Internet-Angebot neben dem Gutachten zu wählen, sondern das ggü. dem Regionalmarkt außerordentlich hohe Alternativangebot bereits als Ergebnis des Gutachtens selbst vorliegen. Das Angebot der Fa. C war dem Kläger ohne weiteres zugänglich i.S.d. vorzitierten BGH-Urteils, das heißt sofort risikolos zugriffsfähig. Zur grundsätzlichen Akzeptanz der auf der Internetplattform "d-tv" unterbreiteten Angebote für den Geschädigten kann auf die Ausführungen des von den Beklagten zitierten Urteils des OLG Düsseldorf vom 15.10.2007 - 1U 267/06 - in NJW-RR 2008, 617 verwiesen werden, das sich mit eben dieser Internetplattform auseinandersetzt. Für die inhaltliche Akzeptanz des dem Kläger damit vorliegende Angebots spricht namentlich, dass aus ihm selbst bereits die Verpflichtung zur kostenlosen Abholung des Fahrzeugs durch den Käufer ersichtlich ist.
Die Tatsache, dass in dem Angebot nicht ausdrücklich die Zahlungsmodalitäten festgehalten sind, ändert nichts daran, dass das Angebot inhaltlich akzeptabel war. Abgesehen davon, dass Barzahlung bei Abholung verkehrsüblich ist, hätte der Kläger dies mit einem kurzen Telefonat vor der Annahme klären können und wäre - wie bei jedem anderen Kaufvertrag - nicht vorleistungspflichtig gewesen.
Das Bestreiten der in dem Schadensgutachten ermittelten Restwertangebote der überregionalen Händler durch den Kläger ist als widersprüchlicher Sachvortrag unbeachtlich. Selbst wenn man ihm prinzipiell zugestehen wollte, aus dem von ihm selbst zum Schadensnachweis vorgelegten Gutachten nur die ihm günstigen Werte "herauszupicken", und die ungünstigen nicht gegen sich gelten zu lassen, setzte dies zumindest eine substantiierte Darlegung der Gründe voraus, warum die Ergebnisse des eigenen Gutachters in der einen Richtung zuverlässig, in anderen Teilen indes ohne Beweiswert sein sollen. Daran fehlt es hier jedenfalls.
Der Kläger kann schließlich nicht damit gehört werden, er habe vor dem Verkauf erst die Ablösung der Finanzierung mit dem kreditgebenden Sicherungseigentümer klären müssen, denn dies hat ihn nicht gehindert, das Unfallfahrzeug schon am 29.3.2007 zu verkaufen; dann konnte er für diesen Verkauf auch auf das problemlos zugängliche Angebot der Fa. C aus der Internetplattform zugreifen.
II. Dauer der Nutzungsausfallentschädigung:
Im Ergebnis zu Recht hat das LG dem Kläger Nutzungsausfallentschädigung in Höhe weiterer 508 EUR für eine Wiederbeschaffungszeit bis zum 24.4.2007 zuerkannt. Dies ist zwar nicht - wie im erstinstanzlichen U...