Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Ausschluss bei Geringfügigkeit beiderseitiger Anrechte aus der privaten Rentenversicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Ermittlung der Differenz der Ausgleichswerte beiderseitiger Anrechte gleicher Art sind im Rahmen des § 18 Abs. 1 VersAusglG jedenfalls dann alle gleichartigen Anrechte im Wege der Saldierung einzubeziehen, wenn sie beim selben Versorgungsträger bestehen.
2. Geförderte Riester-Renten und Rürup-Renten stellen bei ihrem Zusammentreffen keine Anrechte gleicher Art dar, da sie sich hinsichtlich ihres Verwaltungsaufwands sowie ihrer staatlichen Förderung und Besteuerung unterscheiden.
3. Berücksichtigungsfähig ist im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 18 VersAusglG auch, ob die ausgleichspflichtige Person auf mehrere geringfügige Ausgleichswerte angewiesen ist oder ob sie im Rahmen des Versorgungsausgleichs ein hohes Vorsorgevermögen erworben hat.
Normenkette
VersAusglG § 18 Abs. 1-3
Verfahrensgang
AG Emmendingen (Beschluss vom 19.08.2021; Aktenzeichen 13 F 40/21) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziffer 6 und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 19.08.2021 (13 F 40/21) wie folgt abgeändert und neu gefasst:
1. In Ziffer 2 Absatz 5 des Tenors:
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der ... (Vers.Nr. ...) findet nicht statt.
2. In Ziffer 2 Absatz 6 des Tenors:
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der ... (Vers.Nr. ...) findet nicht statt.
3. In Ziffer 2 Absatz 9 des Tenors:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der ... (Vers.Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3.146,66 EUR nach Maßgabe von Ziffer 5 der Teilungsordnung der ... vom 01.09.2009, bezogen auf den 31.01.2017, übertragen.
4. In Ziffer 2 Absatz 11 des Tenors:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der ... (Vers.Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 10.487,51 EUR nach Maßgabe von Ziffer 5 der Teilungsordnung der ... vom 01.09.2009, bezogen auf den 31.01.2017, übertragen.
II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.600 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverbund.
Die Beteiligten verfügen neben Anrechten bei anderen Versorgungsträgern über die folgenden privaten Altersversorgungen:
Antragstellerin:
... (Nr. ...)
Der ermittelte Ehezeitanteil beträgt 7.277,56 EUR, der vorgeschlagene Ausgleichswert 3.638,78 EUR. Die externe Teilung wurde beantragt.
... (Nr. ...)
Der ermittelte Ehezeitanteil beträgt 6.543,31 EUR, der vorgeschlagene Ausgleichswert 3.146,66 EUR.
... (Nr. ...)
Der ermittelte Ehezeitanteil beträgt 8.122,55 EUR, der vorgeschlagene Ausgleichswert 3.936,28 EUR.
Antragsgegner:
... (Nr. ...)
Der ermittelte Ehezeitanteil beträgt gemäß der aktualisierten Auskunft vom 12.04.2021 11.476,29 EUR, der vorgeschlagene Ausgleichswert 5.738,14 EUR. Die externe Teilung wurde beantragt.
... (Nr. ...)
Der ermittelte Ehezeitanteil beträgt 21.225,02 EUR, der vorgeschlagene Ausgleichswert 10.487,51 EUR.
... (Nr. ...)
Der ermittelte Ehezeitanteil beträgt 8.594,10 EUR, der vorgeschlagener Ausgleichswert 4.172,05 EUR.
Mit Beschluss vom 19.08.2021 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Emmendingen die Ehe der Beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es unter anderem zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der ... im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5.567,57 EUR übertragen. Das Anrecht der Antragstellerin bei der ..., ihre beiden Anrechte bei der ... sowie das Anrecht des Antragsgegners bei der ... mit einem Ausgleichswert von 10.487,51 EUR hat das Amtsgericht vom Versorgungsausgleich ausgenommen. Diese Anrechte seien gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG. Die Differenz ihrer Kapitalwerte überschreite mit 234,21 EUR den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht.
Die ..., hier die weitere Beteiligte Ziffer 6, wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 02.09.2021 gegen die Teilungsmodalitäten des bei ihr bestehenden Anrechts des Antragsgegners. Sie trägt vor, dass entgegen ihrer aktuellen Auskunft vom 12.04.2021, welche eine frühere Auskunft vom 07.04.2017 ersetzt habe, das Amtsgericht weder die beantragte externe Teilung des Anrechts durchgeführt noch den zuletzt mitgeteilten Ausgleichswert zu Grunde gelegt habe.
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Anschlussbeschwerde vom 30.09.2021, beim Oberlandesgericht eingegangen am 01.10.2021, dagegen, dass dieses Anrecht bei der beschwerdeführenden ... überhaupt geteilt wird. Die jeweiligen Anrechte der Ehegatten bei der Beschwerdeführerin seien gleichartig. Es stelle eine Verletzung de...