Leitsatz (amtlich)
Bei Ermittlung der Differenz der Ausgleichswerte beiderseitiger Anrechte gleicher Art im Rahmen von § 18 Abs. 1 VersAusglG sind jedenfalls dann alle gleichartigen Anrechte im Wege der Saldierung einzubeziehen, wenn sie beim selben Versorgungsträger bestehen.
Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 42 F 367/21) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziffer 2 und 6 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 23.07.2021 (42 F 367/21) in Ziffer 2 des Tenors, achter Absatz, abgeändert und wie folgt - unter Einfügung eines neunten Absatzes - neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLextra, Vers.-Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,20 Versorgungspunkten nach Maßgabe der AVBextra 02, bezogen auf den 31.01.2021, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLextra, Vers.-Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,87 Versorgungspunkten nach Maßgabe der AVBextra 02, bezogen auf den 31.01.2021, übertragen.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.200 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Folgesache Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (weitere Beteiligte Ziffer 2 und 6) als Versorgungsträger des Antragsgegners und der Antragstellerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die erstinstanzlich im Scheidungsverbundbeschluss getroffene Entscheidung zum Ausgleich der bei ihr bestehenden Anrechte beider Seiten.
Die Beteiligten verfügen neben Anrechten bei anderen Versorgungsträgern über die folgenden Anrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder:
Antragstellerin:
VBLklassik (Pflichtversicherung)
Der ermittelte Ehezeitanteil beträgt 106,32 VP, der Ausgleichswert 52,87 VP (korrespondierender Kapitalwert 22.388,48 EUR).
Freiwillige Versicherung (VBLextra)
Der ermittelte Ehezeitanteil beträgt 2,81 Versorgungspunkte (VP), der Ausgleichswert 1,20 VP (korrespondierender Kapitalwert 721,08 EUR).
Antragsgegner:
VBLklassik (Pflichtversicherung)
Der ermittelte Ehezeitanteil beträgt 260,89 Versorgungspunkte (VP), der Ausgleichswert 130,15 VP (korrespondierender Kapitalwert 55.118,98 EUR).
Freiwillige Versicherung (VBLextra)
Der ermittelte Ehezeitanteil beträgt 3,76 Versorgungspunkte (VP), der Ausgleichswert 1,87 VP (korrespondierender Kapitalwert 1.127,70 EUR).
Freiwillige Versicherung (VBLextra)
Der ermittelte Ehezeitanteil beträgt 102,66 Versorgungspunkte (VP), der Ausgleichswert 51,13 VP (korrespondierender Kapitalwert 30.789,77 EUR).
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat im Rahmen ihrer Auskunft vom 25.03.2021 für den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass er über mehrere Verträge bei der freiwilligen Versicherung der VBLextra verfüge. Für die interne Teilung dieser Anrechte sei nicht auf die einzelnen Verträge abzustellen, es könne nur eine einheitliche gerichtliche Entscheidung ergehen.
Mit Verbundbeschluss vom 23.07.2021 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Ziffer 2 Abs. 2, 4 und 5 des Beschlusses sehen vor, dass die jeweiligen Anrechte der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ausgeglichen werden. Dabei handelt sich um das jeweilige Anrecht der Beteiligten aus der VBLklassik sowie das Anrecht des Antragsgegners aus der VBLextra mit einem Ausgleichswert von 51,13 Versorgungspunkten. Von einem Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin aus der VBLextra mit einem Ausgleichswert von 1,20 Versorgungspunkten sowie des Anrechts des Antragsgegners aus der VBLextra mit einem Ausgleichswert von 1,87 Versorgungspunkten hat das Gericht abgesehen. Der Kapitalwert dieses Anrechts der Antragstellerin bei der VBLextra in Höhe von 721,08 EUR sowie der Kapitalwert dieses Anrechts des Antragstellers bei der VBLextra in Höhe von 1.127,70 EUR überschritten jeweils nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG. Beide seien deshalb gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
Gegen den ihr am 03.08.2021 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27.08.2021 eingegangene Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Sie wendet sich gegen die erstinstanzlich im Scheidungsverbundbeschluss getroffene Entscheidung, zwei der bei ihr bestehenden Anrechte beider Seiten vom Ausgleich auszunehmen. Das Familiengericht habe das Anrecht der Antragstellerin aus der VBLextra sowie das des Antragsgegners aus der VBLextra mit einem Ausgleichswert von 1,87 Versorgungspunkten zu Unrecht nicht g...