Leitsatz (amtlich)
1. Hat das Familiengericht ein Versorgungsausgleichsverfahren mangels Aufklärbarkeit der Versorgungsanwartschaften mit der Negativentscheidung beendet, dass ein Versorgungsausgleich derzeit nicht stattfinde, handelt es sich bei einem neuen Verfahren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht um ein Abänderungsverfahren sondern um ein Erstverfahren.
2. Die materielle Rechtskraft einer vorangegangenen Entscheidung, dass ein Versorgungsausgleich derzeit nicht stattfinde, steht einer erstmaligen Regelung des Versorgungsausgleichs in einem späteren Verfahren nicht entgegen.
Normenkette
FamFG §§ 225-226; VersAusglG §§ 51-52
Verfahrensgang
AG Mannheim (Aktenzeichen 6 F 148/14) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. ...) wird Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim (Az. 6 F 148/14) vom 27.10.2016 unter Aufrechterhaltung der Absätze 2 bis 4 dahingehend abgeändert, dass Absatz 1 entfällt.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.350,00 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Die am ... 1953 geborene Antragstellerin und der am ... 1951 geborene Antragsgegner haben am ... 1977 vor dem Standesbeamten des Standesamts E. die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Antragsgegners (damaliger Antragsteller) wurde der Antragstellerin am 13.07.2007 zugestellt (Amtsgericht Mannheim, Az. 4 F 214/07 [im Folgenden: Beiakte], AS 10).
Durch - seit 06.03.2009 rechtskräftigem - Urteil vom 27.01.2009 (Beiakte, AS 84 ff.) hat das Amtsgericht - Familiengericht - Mannheim (Az. 4 F 214/07) die Ehe geschieden (Ziffer 1) und festgestellt, dass der Versorgungsausgleich derzeit nicht stattfindet (Ziffer 2). Die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei zur Zeit nicht möglich. Das Versicherungskonto der (damaligen) Antragsgegnerin habe für die Zeit vom 03.06.1970 bis 30.06.2007 trotz intensiver Bemühungen nicht geklärt werden können. Aufgrund der vorhandenen Lücke im Versicherungsverlauf sei davon auszugehen, dass der (damaligen) Antragsgegnerin tatsächlich höhere Anwartschaften zustünden. Der (damalige) Antragsteller müsse es nicht hinnehmen, dass von seinem Versicherungskonto ungerechtfertigt hohe Anwartschaften auf jenes der (damaligen) Antragsgegnerin zu übertragen seien. Diese müsse als potentiell Ausgleichsberechtigte die aus ihrem mangelnden Mitwirkung bei der Klärung des Versicherungskontos resultierenden Nachteile tragen. Solange ihr Versicherungskonto nicht geklärt sei, könne der Versorgungsausgleich nicht stattfinden (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2000, 673 f.).
Der Antragsgegner bezieht seit 01.10.2015 Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Mit am 23.08.2014 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 22.08.2014 (I/86) hat die Antragstellerin beantragt, das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs wiederaufzunehmen. Daraufhin hat das Amtsgericht bei den Versorgungsträgern Auskünfte nach dem ab 01.09.2009 geltenden Recht eingeholt.
Danach haben die Beteiligten während der Ehezeit (... 1977 bis 30.06.2007) folgende Anrechte erworben:
Die Antragstellerin hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9,9428 Entgeltpunkte erworben. Der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert von 4,9714 Entgeltpunkten vorgeschlagen und einen korrespondierenden Kapitalwert von 29.172,73 EUR errechnet (I/246).
Der Antragsgegner hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 55,5387 Entgeltpunkten erworben. Der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert von 27,7694 Entgeltpunkten vorgeschlagen und einen korrespondierenden Kapitalwert von 162.953,95 Euro errechnet (I/103).
Bei der H. VVaG hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.383,00 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert von 1.155,76 EUR vorgeschlagen (I/134).
Bei der A. AG hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 75.374,72 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert von 37.687,36 EUR vorgeschlagen und die externe Teilung beantragt (I/110). Bei der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners bei der A. AG handelt es sich um eine Direktzusage in Form eines Versorgungsguthabens, welches bei Eintritt des Versorgungsfalles in sechs gleichen Teilzahlungen ausgezahlt wird (vgl. Ziffer 4.4 der Konzernbetriebsvereinbarung Betriebliche Altersversorgungsordnung - BAV 2006/2011).
Der Antragsgegner hat erstinstanzlich der Einbeziehung der A.-Direktzusage in den Versorgungsausgleich widersprochen.
Mit Beschluss vom 27.10.2016 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Mannheim (Az. 6 F 148/14) das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim (Az. 4 F 214/07) vom 27.01.2009 in Ziffer 2 mit Wirkung ab dem 01.09.2014 d...