Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 4 O 11/20) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 23.07.2020, Aktenzeichen 4 O 11/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.187,86 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 23.07.2020, Aktenzeichen 4 O 11/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
Die Gegenerklärung vom 13.10.2020 gibt zu einer Änderung keinen Anlass.
1. Soweit der Beklagte seinen erstinstanzlichen Vortrag, er habe "umfassend und in alle Richtungen belehrt", für substantiiert hält und meint, diesen zumindest nunmehr vorsorglich konkretisieren zu dürfen, kann dies dahinstehen und unterstellt werden, dass wie nunmehr geltend gemacht belehrt wurde, nämlich folgendermaßen:
"Das Nachlassgericht sei verpflichtet, nach den Amtsermittlungsgrundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit die für bzw. gegen einen Erbschein sprechenden Sachverhaltsgegebenheiten umfassend zu prüfen, was auch nicht ansatzweise geschehen sei. Das Nachlassgericht müsse dies daher nachholen und eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts vornehmen, so, als hätte es über die Erbsache erstmals zu befinden. Hierzu biete sich ein Antrag bzw. eine Anregung gem. § 2361 BGB an. Falls der Erbschein noch nicht herausgegeben sei, könne und müsse das Nachlassgericht die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Feststellungsbeschlusses prüfen und diesen aufheben. Sei der Erbschein bereits ergangen, müsse das Nachlassgericht diesen einziehen. In der Sache handele es sich in jedem Fall um ein erneutes Erbscheinsverfahren, das im Hinblick auf die erheblichen Versäumnisse der Gerichte auch zulässig sei. Für einen letztendlichen Erfolg könne er selbstverständlich nicht garantieren, da auch er nicht wisse, wie die Gerichte hierüber entscheiden werden ('Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand'). Aufgrund seiner rechtlichen Sicht rate er aber zu diesem Vorgehen".
(Gegenerklärung vom 13.10.2020, S. 5)
Vor allem die (nur hier) hervorgehobene Passage macht besonders augenfällig, dass der Beklagte die Gefahr, dass der erneute Antrag am Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses scheitern könnte, und die Möglichkeit, Versäumnisse des Gerichts per Gehörsrüge zu korrigieren, schlicht übersehen und den Mandanten dementsprechend falsch belehrt hat. Seine im Fortgang der Gegenerklärung mehrfach wiederholte Auffassung, es habe weder ein über das normale Prozessrisiko einer fehlerhaften Entscheidung hinausgehendes noch gar ein außergewöhnlich hohes (Zulässigkeits-)Risiko bestanden, liegt angesichts der im Hinweisbeschluss des Senats und der bereits vom Beschwerdesenat (Anlage K 4) genannten Fundstellen fern.
2. Soweit der Beklagte mit der Gegenerklärung abermals die Ursächlichkeit eines unterstellten Belehrungsfehlers bestreitet und geltend macht, der erneute Erbscheinsantrag sei nicht am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis, sondern einer erneuten und seines Erachtens falschen Sachentscheidung der befassten Gerichte gescheitert, wäre dies - da der Mandant bei pflichtgemäßer Belehrung allenfalls eine Gehörsrüge erhoben hätte und die streitgegenständlichen Kosten folglich nicht entstanden wären - unerheblich, es trifft aber auch nicht zu. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die vom Beklagten für den Mandanten eingelegte Beschwerde vielmehr letztinstanzlich zurückgewiesen, weil das Nachlassgericht den erneuten Antrag zu Recht als unzulässig angesehen habe, da - so der Beschwerdesenat wörtlich - "die bloße Wiederholung eines Antrags ohne Vortrag neuer Gesichtspunkte eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Rechtspflegeorgane" darstelle (vgl. hier und im Folgenden Anlage K 4); abschließend hat er ausgeführt: "Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Antragstellung bei unveränderter Tatsachen- und Beweislage ist nicht gegeben". Der erneute Erbscheinsantrag ist somit aus exakt denjenigen Gründen gescheitert, über die zu belehren der Beklagte versäumt hat. Dementsprechend liegt auch die in der Gegenerklärung an späterer Stelle nochmals ausgeführte Auffassung, es fehle - da der erneute Antrag aus ganz anderen Gründen als den von der Klägerin gerügten Belehrungsfehlern gescheitert sei - am Zurechnungszusammenhang zwischen Belehrungspflichtverletzung und Schaden, neben der...