Verfahrensgang
AG Pforzheim (Aktenzeichen AS 905 VI 609/18) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 13 wird der Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 24.05.2019, Az. AS 905 VI 609/18, abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Vergütung des Beteiligten zu 13 wird für seine Tätigkeit in der Zeit vom 23.02.2017 bis zum 31.12.2018 auf seinen Antrag vom 08.02.2019 auf 7.633,85 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) festgesetzt. Der Beteiligte zu 13 wird ermächtigt, die Vergütung dem Nachlass zu entnehmen.
2. Der weitergehende Antrag und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.
3. Das Verfahren in erster Instanz ist gebührenfrei. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden in beiden Instanzen nicht erstattet.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 13 wendet sich gegen die Bewilligung eines Stundensatzes i.H.v. 90 EUR statt des von ihm beantragten Stundensatzes i.H.v. 115 EUR für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger mit der Qualifikation eines Dipl.-Rechtspflegers (FH).
Die im September 2013 verstorbene Erblasserin und ihr im Jahr 2006 vorverstorbener Ehemann setzten sich testamentarisch zu gegenseitigen Alleinerben ein. Als Erben des Überlebenden bestimmten sie a) zur einen Hälfte des Nachlasses diejenigen Verwandten des Erstverstorbenen, die im Zeitpunkt des Todes des Überlebenden seine gesetzlichen Erben wären und b) zur anderen Hälfte des Nachlasses seine eigenen gesetzlichen Erben nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung. Die Eheleute hatten keine Kinder. Für die Erblasserin war eine gesetzliche Betreuung eingerichtet.
Der Nachlass der Erblasserin umfasste neben Sparguthaben und einem Kfz-Anhänger das Hausgrundstück in M. und hatte - abhängig von der Bewertung des Hausgrundstücks - einen Wert von rund 300.000 bis 400.000 EUR (Nachlassverzeichnis AS I/149, I/365).
Die Beteiligte zu 12 ist eine Schwester der Erblasserin, die dem Nachlassgericht Auskunft zu den Verwandten der Erblasserin gab. Hieraus ergab sich, dass die Schwester in die Vereinigten Staaten von Amerika verzogen war. Mit Beschlüssen vom 22.11.2013 und 03.01.2014 bestellte das Nachlassgericht daraufhin Frau zur berufsmäßigen Nachlasspflegerin mit dem Wirkungskreis der Erbenermittlung und der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses. Die Nachlasspflegerin teilte im Februar 2015 mit, dass die Erbenermittlung auf Seiten der Erblasserin abgeschlossen sei, das Hausanwesen vom Schwager der Erblasserin gegen Vergütung versorgt werde, die Sparguthaben auf einem Sparkonto zusammengeführt sowie die Erblasserschulden beglichen seien. Auf Seiten des Ehemannes sei die Erbenermittlung aufwändiger, da sowohl der Erblasser als auch sein einziger Bruder ohne Abkömmlinge verstorben seien und sämtliche Abkömmlinge der ebenfalls verstorbenen Großeltern ermittelt werden müssten. Im Mai 2016 und September 2016 legte die Nachlasspflegerin Stammbäume der Erblasserin und ihres Ehemannes (AS I/881), Aufhebungserklärungen der gesetzlichen Erben der Erblasserin und einen Teilerbscheinsantrag zu den gesetzlichen Erben der Erblasserin vor. Sie teilte mit, dass auch in Bezug auf den Ehemann der Erblasserin die Erbensuche nahezu abgeschlossen sei. Schwierig gestalte sich nur die Suche nach dem als Miterbe in Betracht kommenden Herrn Junior, der offenbar in den Vereinigten Staaten von Amerika geboren worden sei und dort lebe.
Den von der Nachlasspflegerin zunächst beantragten Stundensatz i.H.v. 100 EUR lehnte das Nachlassgericht ab. Da die Nachlasspflegerin keine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung habe und der Fall nicht besonders schwierig gelagert sei, sei ein Stundensatz von maximal 65 EUR angemessen, der von der Nachlasspflegerin nachfolgend beantragt und vom Nachlassgericht bewilligt wurde (AS I/315, I/319 f.).
Mit Beschluss vom 07.02.2017 erteilte das Nachlassgericht einen Teilerbschein über das Erbrecht der gesetzlichen Erben der Erblasserin (Geschwister sowie Neffe zu je 1/8, AS I/1023). Die Erbinnen und sind nachverstorben.
Mit weiterem Beschluss vom 07.02.2017 (AS I/1037) hob das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft bezüglich der Hälfte des Nachlasses auf und bestellte den Beteiligten zu 13 zum neuen Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des hälftigen Nachlasses, für den noch kein Erbschein erteilt sei, sowie der Ermittlung der Erben hierzu. Die Bestellung eines neuen Nachlasspflegers begründete das Nachlassgericht damit, dass die Erbenermittlung sich über eine unverhältnismäßig lange Zeit erstreckt habe, zum Teil von Erben selbst durchgeführt worden sei und nun zum Abschluss gebracht werden müsse.
Der Beteiligte zu 13 übernahm den Nachlass von der vormaligen Nachlasspflegerin mit deren Rechnungslegung. Beanstandungen machte er nicht geltend. Er teilte dem Nachlassgericht mit, dass noch eine umfangreiche Erbenermittlung erforderlich sei. Zudem würden die durch Teilerbschein festgestellten Erben die Auseinandersetzung des Nachlasses beanspruchen. Das Nachlassgeri...