Leitsatz (amtlich)
Zur Höhe der Vergütung eines anwaltlichen Nachlasspflegers bei einer Pflegschaft durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades.
Normenkette
FamFG § 59; BGB § 1915 Abs. 3
Verfahrensgang
Notariat Bruchsal (Beschluss vom 01.09.2014; Aktenzeichen 1 NG 102/2013) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Notariats 1 Bruchsal - Nachlassgericht - vom 1.9.2014 - 1 NG 102/2013 - dahin abgeändert, dass die Vergütung des Beteiligten zu 1 für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger auf EUR 4.640,64
festgesetzt wird. Der weiter gehende Antrag des Beteiligten zu 1 und die weiter gehende Beschwerde der Beteiligten zu 2 werden zurückgewiesen.
2. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beteiligte zu 1 sechs Zehntel und die Beteiligte zu 2 vier Zehntel. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 2.586,80 festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 2 wendet sich als durch Erbschein ausgewiesene Alleinerbin gegen die Höhe der dem Beteiligten zu 1 als Nachlasspfleger bewilligten Vergütung; sie hält den zugrunde gelegten Stundensatz für übersetzt.
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 18.9.2013 den Beteiligten zu 1 - einen Rechtsanwalt - zum Nachlasspfleger bestellt und die berufsmäßige Führung des Amtes festgestellt. Als Wirkungskreis hat es die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben bestimmt. Nach dem vorläufigen Nachlassverzeichnis vom 23.12.2013 bestand der Nachlass im Wesentlichen aus einem Hausgrundstück und einer Landwirtschaftsfläche sowie mehreren Guthaben bei einer Sparkasse. Dem mit EUR 312.057,62 ermittelten Aktivvermögen standen Verbindlichkeiten i.H.v. EUR 3.028,72 gegenüber.
Am 28.3.2014 eröffnete das Nachlassgericht die bei einer Sparkasse aufbewahrte Kopie eines eigenhändigen Testaments der Erblasserin vom 9.7.2008, in dem die Beteiligte zu 2 - eine Cousine - zur Alleinerbin eingesetzt ist. Auf dieser Grundlage hat es der Beteiligten zu 2 am 10.7.2014 auf deren Antrag einen Alleinerbschein erteilt. Die Nachlasspflegschaft wurde daraufhin aufgehoben.
Der Beteiligte zu 1 hat unter Vorlage von Aufstellungen der aufgewendeten Arbeitszeit eine Vergütung für 33,25 Stunden und 10,08 Stunden geltend gemacht und einen Bruttostundensatz von EUR 150 angesetzt. Die Beteiligte zu 2 ist dem entgegen getreten; sie hält die Abrechnung auf der Grundlage eines Stundensatzes von EUR 70 zzgl. Umsatzsteuer für angemessen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Nachlassgericht die Vergütung des Nachlasspflegers unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von EUR 120 zzgl. Umsatzsteuer festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Nachlasspfleger habe einen überdurchschnittlich werthaltigen Nachlass zu verwalten gehabt. Im Jahre 2009 habe das LG Karlsruhe in einem ähnlich gelagerten Fall einen Nettostundensatz von EUR 90 gebilligt; unter Berücksichtigung des Zeitablaufs könnten nunmehr netto EUR 120 angesetzt werden.
Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, die ihr am 18.9.2014 zugestellt worden ist, richtet sich die am 16.10.2014 eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 2. Sie ist der Auffassung, bei der Bemessung des Stundensatzes sei zu berücksichtigen, dass die Erbenermittlung unkompliziert gewesen sei; die Tätigkeit des Nachlasspflegers habe sich hier in der Suche nach dem Originaltestament erschöpft. Die Struktur des zu verwaltenden Nachlasses sei einfach gewesen. Insgesamt sei daher allenfalls die Festsetzung eines mittleren Stundensatzes gerechtfertigt.
Der Beteiligte zu 1 ist der Erinnerung entgegengetreten. Er stützt sich insbesondere darauf, dass von anderen Gerichten bereits erheblich höhere Stundensätze zuerkannt worden seien.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zulässig; in der Sache hat sie teilweise Erfolg und führt zu einer Neuberechnung der Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von EUR 90,00.
A. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Beteiligte zu 2 zur Einlegung des Rechtsmittels befugt (§ 59 FamFG), weil der Nachlass durch die festgesetzte Vergütung unmittelbar geschmälert wird. Das Nachlassgericht ist - da es dem hierauf gestützten Antrag der Beteiligten zu 2 entsprochen hat - davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 2 testamentarische Alleinerbin geworden ist und hat ihr einen entsprechenden Erbschein erteilt. Ob das zutreffend ist und insbesondere auf einer hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts beruht, wie sie bei Vorlage (lediglich) einer Testamentskopie erforderlich ist (vgl. etwa OLG Naumburg BeckRS 2013, 14046; BayObLG NJWE-FER 2001, 128) muss der Senat nicht entscheiden. Sollte die Beteiligte zu 2 nicht testamentarische Erbin geworden sein, ist sie als Cousine der Erblasserin, nachdem die Eltern vorverstorben sind und Geschwister nicht vorhanden waren jedenfalls gesetzliche Miterbin. Auf die Höhe de...