Leitsatz (amtlich)
Dient eine sogenannte Kinderrentenversicherung nicht der Altersversorgung des Ehegatten als Versicherungsnehmer, sondern allenfalls des versicherten Kindes, unterliegt sie nicht dem Versorgungsausgleich.
Normenkette
FamFG § 224 Abs. 3; VersAusglG §§ 1, 2 Abs. 2 Nrn. 2-3, § 10 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Baden-Baden (Aktenzeichen 2 F 83/19) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 18.09.2020, Az. 2 F 83/19, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Ziffer 2 der Entscheidungsformel teilweise abgeändert und durch den folgenden neuen fünften Absatz ergänzt wird, wobei sich die nachfolgenden Absätze verschieben:
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Württembergischen Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.
2. Das Rubrum des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 18.09.2020, Az. 2 F 83/19, wird unter "weitere Beteiligte" wie folgt ergänzt:
9) W.
Versicherungsnummer: ...
- Versorgungsträger zu Antragsteller -
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und der Antragsteller je zur Hälfte, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die am 08.12.1995 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wurde durch Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 18.09.2020 geschieden. In Ziffer 2 der Entscheidungsformel hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich geregelt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 18.09.2020 Bezug genommen. Ergänzend ist festzustellen, dass der Antragsteller bei der W. außer den beiden in der Entscheidung des Amtsgerichts berücksichtigten Anrechten ein weiteres Anrecht auf eine private aufgeschobene Rentenversicherung mit der Vers. Nr. ... erlangt hat. Gemäß der Auskunft der W. vom 08.06.2020 (Anschreiben) bzw. 02.03.2020 (Anlage), auf die Bezug genommen wird, beträgt der ehezeitliche Ausgleichswert des Anrechts 4.991,19 EUR. Das Amtsgericht hatte die Auskunft zwar eingeholt, das Anrecht jedoch in dem Verbundbeschluss nicht ausgeglichen.
Mit ihrer dagegen erhobenen Beschwerde beantragt die Antragsgegnerin, den angefochtenen Beschluss unter Ziffer 2 des Tenors teilweise abzuändern und wie folgt neu zu fassen bzw. zu ergänzen:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der W. (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 4.991,19 EUR nach Maßgabe der Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, Anwendungsbereich A: Teilungsanordnung für den Bestand der württembergischen Lebensversicherung, gültig ab 01.01.2012 i.V.m.d. Teilungsvorschlag vom 02.03.2020, bezogen auf den 31.10.2019, übertragen.
Zur Begründung trägt sie vor, das Familiengericht habe zu Unrecht die Versorgung aus dem Anrecht mit der Vertragsnummer ... aus dem Versorgungsausgleich ausgelassen. Dem Versorgungsausgleich stehe nicht entgegen, dass die Lebensversicherung die Tochter der Parteien als versicherte Person enthalte. Denn für die Beurteilung, wem die Rechte aus einem Rentenversicherungsvertrag zuzuordnen sind, komme es ausschließlich auf die Inhaberschaft am Bezugsrecht an (Verweis auf OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.03.2015, Az.: 9 UF 27/15). Der Antragsteller als Versicherungsnehmer sei Inhaber des Bezugsrechts und habe alle Verfügungs- und Gestaltungsrechte an dem Versicherungsvertrag. Das Bezugsrecht der Tochter der Beteiligten sei daher durch den Antragsteller widerruflich. Dies ergebe sich aus der Mitteilung der W. vom 08.06.2020. Der Antragsteller habe sein Bezugsrecht auch nicht an das versicherte Kind abgetreten oder diesem das unwiderrufliche Erlebensfallbezugsrecht eingeräumt.
Mit Verfügung vom 30.10.2020 hat das Amtsgericht im Hinblick auf die erhobene Beschwerde darauf hingewiesen, dass die folgende, eigentlich zur Aufnahme in den Scheidungsbeschluss vorgesehene Begründung "wegen Verschiebungen" keinen Eingang gefunden habe: "6. Das Anrecht des Antragstellers bei der W. ist nicht auszugleichen, weil es sich nicht um ein Anrecht handelt, das auf Rentenzahlung im Alter des Antragstellers, sondern im Alter der gemeinsamen Tochter gerichtet ist." Gegebenenfalls sei der Beschluss in den Gründen zu ergänzen. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben. Der Antragsteller hat mitgeteilt, dass er sich der Argumentation des Familiengerichts anschließe. Die Antragsgegnerin hat an ihrer gegenteiligen Auffassung gemäß der Beschwerde festgehalten. Eine Berichtigung der amtsgerichtlichen Beschlussgründe ist daraufhin nicht erfolgt.
Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 10.12.2020 wurde mitgeteilt, es erscheine fraglich, ob die vorliegende sog. Kinderrentenversicherung als eine dem Antragsteller als Versicherungsnehmer zuzuordnende Absicherung im Alter...