Verfahrensgang

AG Sinsheim (Entscheidung vom 17.01.2008; Aktenzeichen 20 F 103/05)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 17.01.2008 (20 F 103/05) aufgehoben und dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die Ehescheidung auf 19.880,- Euro festgesetzt wird.

 

Gründe

I.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin richtet sich gegen die Festsetzung des Werts der Ehescheidung durch das Amtsgericht Sinsheim mit Beschluss vom 17.1.2008 auf 16.408,- Euro.

Zwischen den Parteien war ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Das addierte Monatseinkommen der Parteien lag dabei bei 3.038,- Euro. Aus der Ehe sind zwei bei Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens unterhaltsberechtigte Kinder hervorgegangen. Es wurde Kindergeld in Höhe von 308,- Euro bezogen.

Außerdem waren die Parteien Miteigentümer eines Hausgrundstücks, das einen Wert von 271.872,- Euro hatte.

Das Amtsgericht hat zur Streitwertermittlung von dem gemeinsamen Monatseinkommen der Parteien von 3.038,- Euro 350,- Euro abgezogen und das Kindergeld nicht addiert.

Es hat den dreifachen Wert mit 8.064,- Euro ([3.038,- Euro - 350,- Euro] x 3) festgesetzt.

Außerdem hat es von dem Immobilienwert einen dreifachen Freibetrag von 35.000,- Euro abgezogen und 5% der Differenz berücksichtigt, so dass sich zur Bemessung des Streitwerts ein weiterer Betrag von 8.344,- Euro ergab.

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass nach ständiger Rechtsprechung des OLG Karlsruhe pro unterhaltsberechtigtem Kind ein Betrag von 250,- Euro abzuziehen, das Kindergeld aber zu addieren sei. Insoweit betrage der Streitwert 8.538,- Euro ([3.038,- Euro - 250,- Euro x 2 + 308,- Euro Kindergeld] x 3). Von dem Immobilienwert sei pro Ehegatten ein Freibetrag von 15.000,- Euro und pro Kind von 7.500,- Euro abzuziehen. 5% der Differenz (271.872,- Euro - [15.000,- Euro - 7.500,- Euro] x 2) beliefen sich auf 11.343,60 Euro. Insgesamt belaufe sich der Streitwert damit auf 19.880,- Euro.

II.

Die gem. § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Streitwertfestsetzung in Ehesachen richtet sich nach § 48 Abs. 2 und 3 GKG. Danach ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen.

Für die Einkommensverhältnisse ist dabei das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute anzusetzen (§ 48 Abs. 3 GKG). Das Kindergeld ist insoweit als Einkommen zu berücksichtigen (st. Rspr., zuletzt OLG Karlsruhe B. v. 28.1.2008, Az. 2 WF 185/07; OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 751, FamRZ 2006, 1055; OLG Dresden, FamRZ 2006,1053; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 606). Kindergeld ist keine subsidiäre, einer Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II gleichzusetzende Leistung, wenn es auch den Zweck der Existenzsicherung des Kindes hat, sondern berücksichtigt auch eine den Eltern im Rahmen des Steuerrechts zu gewährende Entlastung wegen der Betreuung und Versorgung von Kindern (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht, 4. Aufl., § 1612 b Rdn. 2).

Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung der Senate des OLG Karlsruhe ist für jedes Kind ein Betrag in Höhe von 250,- Euro von diesem Monatseinkommen abzuziehen (vgl. nur OLG Karlsruhe, B. v. 28.1.2008, Az. 2 WF 185/07 m.w.N.). Dieser Betrag stellt eine Pauschalierung dar. Es besteht kein Grund hiervon abzuweichen, da dieser Betrag - auch wenn zusätzlich Wohnbedarf besteht - im Mittel zwischen dem nach SGB II zu berücksichtigendem Bedarf eines Kindes von 207,- Euro bzw. 276,- Euro pro Monat liegt.

Unberücksichtigt bleibt hierbei auch eigenes Einkommen der Kinder oder die Tatsache, ob tatsächlich Unterhalt geleistet wird (OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1055). Die Pauschalierung ist daher nicht unangemessen.

Es ergibt sich damit das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, im Rahmen des Streitwerts zu berücksichtigende Einkommen von 8.538,- Euro ([3.038,- Euro - 250,- Euro x 2 + 308,- Euro Kindergeld] x 3).

Auch der Abzug von 15.000,- Euro als Vermögensfreibetrag pro Ehegatte und 7.500,- Euro pro Kind von dem Vermögen der Parteien entspricht ständiger Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (vgl. nur FamRZ 2007, 751). Diese Beträge stellen eine angemessene Berücksichtigung des Vermögens im Rahmen der Streitwertfestsetzung dar, zumal der Restbetrag des Vermögens mit nur 5% bewertet wird. Das Amtsgericht bleibt insoweit eine Begründung schuldig, warum gerade jetzt die bereits 1993 im Vermögensteuergesetz festgesetzten Freibeträge von 120.000,- DM pro Person angemessen sein sollen.

Die Berücksichtigung von Vermögen der Parteien steht nach § 48 Abs. 2 GKG im Ermessen des Gerichtes. Rechtssicherheit ist wegen des Fehlens konkreterer Anhaltpunkte insoweit von besonderer Bedeutung. Da sich die Verhältnisse seit der letzten Entscheidung von Dezember 2006 (vgl. FamRZ 2007, 751) nicht wesentlich gerade im ...

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