Leitsatz (amtlich)
Wiederholte Verhängung von Zwangsmitteln setzt erneuten Hinweis gemäß § 35 Abs. 2 FamFG voraus.
Verfahrensgang
AG Rastatt (Beschluss vom 10.11.2015; Aktenzeichen 4 F 77/15) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Rastatt vom 10.11.2015, 4 F 77/14, aufgehoben.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen eine wiederholte Zwangsgeldfestsetzung nach §§ 35 Abs. 1, 220 Abs. 3 FamFG.
Zwischen den Beteiligten ist ein Scheidungsverfahren mit der Folgesache Versorgungsausgleich anhängig. Das Familiengericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 06.10.2014 unter Androhung eines Zwangsgeldes bis zu einer Höhe von 25.000 EUR oder Zwangshaft von bis zu 6 Monaten aufgefordert, innerhalb von drei Wochen die Lücken in seinem Versicherungsverlauf gemäß beiliegendem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund aufzuklären und die notwendigen Unterlagen (Vordruck V 100) vorzulegen. Zumindest der Aufforderung zur Einreichung des Vordrucks V 100 (Antrag auf Kontenklärung) ist der Antragsgegner nicht nachgekommen. Das AG hat daraufhin mit Beschluss vom 05.02.2015 zur Erzwingung der mit gerichtlichem Beschluss vom 06.10.2014 angeordneten Mitwirkungshandlungen gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt. Dieses Zwangsgeld wurde in der Folgezeit gegen den Antragsgegner vollstreckt. Auf Anfrage des AG teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund mit, dass zwischenzeitlich keine weiteren Mitwirkungshandlungen durch den Antragsgegner vorgenommen worden seien. Es fehle nach wie vor der Antrag auf Kontenklärung (Vordruck V 100), ein Geburtsnachweis, Nachweise der Fachhochschule Rastatt für die Zeit vom 26.08.1975 bis 30.06.1976 und Nachweise der Lehre ab 07/1976.
Mit angefochtenem Beschluss vom 10.11.2015 hat das AG gegen den Antragsgegner ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR festgesetzt, weil der Antragsgegner trotz gerichtlicher Anordnung vom 06.10.2014 seiner Mitwirkungspflicht im Versorgungsausgleichsverfahren nicht nachgekommen sei. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner persönlich am 11.11.2015 und seinem Verfahrensbevollmächtigten am 16.11.2015 zugestellt.
Gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 10.11.2015 wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 30.11.2015 beim AG eingegangenen sofortigen Beschwerde. Der Antragsgegner sei seiner Auskunftspflicht nachgekommen, denn er habe bereits im Mai 2014 den Fragebogen zum Versorgungsausgleich ausgefüllt und an das AG übermittelt.
Das AG hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 01.12.2015, auf den Bezug genommen wird, nicht abgeholfen.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 35 Abs. 5 FamFG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere auch innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners (§ 15 Abs. 2 FamFG, § 172 ZPO).
1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das AG davon ausgegangen, dass der Antragsgegner seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 220 Abs. 3 FamFG nicht nachgekommen ist, weil er den Vordruck V 100 (Antrag auf Kontenklärung) trotz gerichtlicher Aufforderung vom 06.10.2014 nicht eingereicht hat.
Das Familiengericht kann gem. § 220 Abs. 3 FamFG anordnen, dass die Ehegatten gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind. Die Mitwirkunspflicht umfasst dabei auch die Pflicht zur Stellung eines Antrags bei einem Versorgungsträger, etwa eines Kontenklärungsantrags, und die Verwendung von Versorgungsträgern vorgesehener Formulare (Keidel/Weber, FamFG, 18. Aufl., § 220 Rn. 10). Die Ehegatten sind gemäß § 220 Abs. 5 FamFG verpflichtet, das gerichtliche Ersuchen zu befolgen. Zutreffend ist das AG davon ausgegangen, dass der Antragsgegner seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 220 Abs. 3 FamFG bislang nicht nachgekommen ist. Der Einwand des Antragsgegners in seiner Beschwerdebegründung, die Festsetzung des Zwangsgelds sei rechtswidrig, denn er habe bereits im Mai 2014 den Fragebogen zum Versorgungsausgleich beim AG eingereicht, geht allerdings fehl. Vorliegend geht es nicht um die Vorlage des Fragebogens zum Versorgungsausgleich (Vordruck V 10), sondern um das von der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Verfügung gestellte Formular V 100 zur Kontenklärung. Der Antragsgegner konnte auch der gerichtlichen Anordnung vom 06.10.2014 entnehmen, welche Mitwirkungshandlungen, nämlich die Vorlage des Vordrucks V 100, von ihm erwartet wurden.
2. Allerdings hat das AG vor der wiederholten Festsetzung des Zwangsgeldes mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.11.2015 nicht erneut gemäß § 35 Abs. 2 FamFG auf die Möglichkeit der...