Leitsatz (amtlich)
Die unterbliebene Anhörung der beteiligten Eltern vor der Bestellung eines Verfahrensbeistandes und eine fehlende Erforderlichkeitsprüfung können eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 20 FamGKG darstellen, die die Niederschlagung der entstandenen Kosten rechtfertigt.
Normenkette
FamFG § 158; FamGKG § 20
Verfahrensgang
AG Weinheim (Aktenzeichen 2 F 161/16) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Weinheim vom 04.12.2017, Az. 2 F 161/16, aufgehoben.
Die durch die an den Verfahrensbeistand bezahlte Vergütung in Höhe von 550 EUR entstandenen Gerichtskosten werden niedergeschlagen; die Kostenrechnung vom 11.10.2017 der Landesoberkasse Baden-Württemberg vom 11.10.2017, Kassenzeichen 173400078364, in Verbindung mit der Korrekturkostenrechnung des Amtsgerichts Weinheim vom 11.10.2017 werden insoweit aufgehoben.
Gründe
I. Die Beteiligten haben im einstweiligen Anordnungsverfahren um einen Antrag der Antragstellerin (im Folgenden: Mutter) auf Zustimmung des Antragsgegners (im Folgenden: Vater) zu einer inklusiven Einschulung des gemeinsamen Sohnes der Beteiligten L., geb. am ......2007, in der S.-Schule, H..., gestritten.
Die Beteiligten haben schon vor dem vorliegenden Verfahren in weiteren Verfahren um den Umgang des Vaters mit L. und die elterliche Sorge gestritten. In einem in diesen Verfahren durchgeführten Anhörungstermin vom 26.07.2016 (Beiakte 2 F 5/16, B. 159f) wurde auch die Frage der Beschulung von Lorenz in der vorgenannten Schule thematisiert. Der Vater hat in dem Termin erklärt, er habe gegen den damit verbundenen Schulbezirkswechsel keine Bedenken, habe aber noch keine Informationen. Das Jugendamt hat empfohlen, dem Schulbezirkswechsel zuzustimmen. Vor diesem Hintergrund hat der Vater mitgeteilt, er werde der Mutter bis 29.07.2016 mitteilen, ob er dem Schulbezirkswechsel zustimme.
Der Antrag der Mutter im vorliegenden Verfahren datiert vom 21.07.2016 und ist nach Aktenlage am 26.08.2016 beim Amtsgericht eingegangen. Er wurde dem Vater mit Verfügung vom 29.08.2016 mit einer Stellungnahmefrist von einer Woche zugestellt.
Mit Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht Frau Dipl.Soz.Päd W. als Verfahrensbeistand für das Kind mit dem erweiterten Aufgabenkreis des § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG bestellt.
Mit weiterer Verfügung vom 29.08.2016 hat das Amtsgericht Termin zur Anhörung der Beteiligten auf 06.09.2016 bestimmt und zu dem Termin auch die Ladung der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychotherapie Dr. E. angeordnet.
Der Vater hat am 31.08.2016 dem Schulbezirkswechsel zugestimmt und dies dem Amtsgericht mit am 02.09.2016 eingegangenem Schreiben mitgeteilt.
Der Termin vom 06.09.2016 wurde aufgrund eines Befangenheitsantrages in einem Parallelverfahren gegen den Abteilungsrichter mit Verfügung vom 02.09.2016 aufgehoben.
Mit am 09.09.2016 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Mutter mitgeteilt, dass der Vater die beantragte Zustimmung erteilt habe.
Mit Beschluss vom 21.09.2016 hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben und der Verfahrenswert auf 1.500 EUR festgesetzt.
Mit Kostenrechnung der Landesoberkasse Baden-Württemberg vom 28.09.2016 wurde eine Verfahrensgebühr von 21,30 EUR angesetzt und diese jeweils hälftig vom Vater und der Mutter erhoben. Diese Kosten sind bezahlt.
Nachdem der bestellte Verfahrensbeistand am 19.09.2017 einen Vergütungsantrag über 550 EUR gestellt hat, wurden mit Kostenrechnung der Landesoberkasse Baden-Württemberg vom 11.10.2017, Kassenzeichen 1734500078372, Kosten in Höhe von insgesamt 571,30 EUR angesetzt, wovon 550 EUR auf die Vergütung des Verfahrensbeistands entfallen. 275 EUR wurden der Mutter in Rechnung gestellt. Die vom Verfahrensbeistand beantragte Vergütung wurde an diesen ausbezahlt.
Die Mutter hat mit Schreiben vom 17.10.2017, eingegangen beim Amtsgericht am 18.10.2017, u.a. Erinnerung gegen die Kostenrechnung eingelegt. Der Abteilungsrichter habe den Antrag vom 21.07.2016 verschleppt. Dieser sei erst bearbeitet worden, nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter telefonisch nach dem Sachstand gefragt und den Antrag dann erneut per Fax übermittelt habe. Erst auf Anforderung des Staatlichen Schulamtes habe der Vater die nötige Unterschrift geleistet. Die Einschulung des Kindes in der S.-Schule habe sich deshalb auf die Zeit nach den Herbstferien 2016 verzögert. Schon wegen der Untätigkeit des Abteilungsrichters seien die Kosten nach § 20 FamGKG niederzuschlagen gewesen. Im Übrigen sei die Mutter nicht leistungsfähig zur Zahlung der Kosten. Deshalb sei ihr Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Zu berücksichtigen sei auch, dass der bestellte Verfahrensbeistand keine Leistungen erbracht habe, die abzurechnen seien.
Die Bezirksrevisorin beim Landgericht Mannheim hat Stellung genommen. Der Vergütungsantrag des Verfahrensbeistands sei gerechtfertigt. Es genüge für die Entstehung des Vergütungsanspruches, dass sich der Verfahrensbei...