Leitsatz (amtlich)

In der Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist die vom Betreuten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben. Dem genügt in der Regel, wenn dem Beschluss die zu behandelnde Krankheit und die Art der Behandlung zu entnehmen ist. Ein e Genehmigung der Unterbringung ist aber nicht deshalb rechtswidrig, weil wenn der Beschluss keine Angaben über die einzusetzende Arzneimittel oder Wirkstoffe und deren Höchstdosierung sowie Verabreichungshäufigkeit enthält (entgegen BGH v. 1.2.2006 - XII ZB 236/05, BGHZ 166, 141 = MDR 2006, 995 = GesR 2006, 475 = BGHReport 2006, 657 m. Anm. Locher).

 

Verfahrensgang

LG Konstanz (Beschluss vom 13.09.2006; Aktenzeichen 12 T 201/05)

 

Tenor

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des LG Konstanz vom 13.9.2006 (12 T 201/05) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Erstattung der Auslagen für das Verfahren der weiteren Beschwerde, an das LG Konstanz zurückverwiesen.

2. Dem Betroffenen wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde bewilligt und RA E. beigeordnet. Der Betroffene hat keine Raten und keine Beträge auf seinem Vermögen auf die Prozesskosten zu zahlen.

3. Der Gegenstandswert für die weitere Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Betroffene leidet an einer psychischen Krankheit. Die Betreuerin beantragte am 7.4.2005, die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung zu genehmigen. Das AG - Vormundschaftsgericht - Konstanz holte ein ärztliches Gutachten ein und hörte den Betroffenen am 18.5.2005 an. Mit Beschluss vom 18.5.2005 genehmigte das AG - Vormundschaftsgericht - Konstanz die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 29.6.2005 und ordnete die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an. Dabei stützte sich das Vormundschaftsgericht auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB. Es bestehe die Gefahr, das er sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügen werde. Zu seinem Wohl sei es erforderlich, ihn stationär fachpsychiatrisch zu behandeln. Es bestehe eine dringende Behandlungsbedürftigkeit, nachdem der Betroffene die neuroleptische Medikation abgesetzt und sich sein psychischer Zustand dadurch verschlechtert habe. Der Betroffene sei nicht krankheitseinsichtig; die gegenteilige Behauptung habe der Betroffene nur aufgestellt, um einer Einweisung in das Zentrum für Psychiatrie zu entgehen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen vom 2.6.2005 hat das LG zunächst nicht beschieden, nachdem der Betroffene am 29.6.2005 aus dem Zentrum für Psychiatrie entlassen worden war. Mit Schriftsatz vom 11.7.2006 erinnerte der Betroffene an die ausstehende Entscheidung und beantragt nunmehr festzustellen, dass die Unterbringung des Betroffenen in der Zeit vom 18.5.2005 bis zum 29.6.2005 rechtswidrig war. Diesen Antrag des Betroffenen wies das LG mit Beschluss vom 13.9.2006 zurück. Der Feststellungsantrag sei zulässig, aber unbegründet. Es sei nicht ersichtlich, dass die Genehmigung der Unterbringung rechtswidrig sei. Es treffe nicht zu, dass der Betroffene nicht zwangsweise behandelt werden dürfe. Voraussetzung sei lediglich eine Heilbehandlung zum Wohle des Betreuten. Das Vormundschaftsgericht habe unter den von ihm ausgeführten Umständen zu recht eine stationäre Behandlung für erforderlich gehalten. Schließlich sei es nicht erforderlich gewesen, im Unterbringungsbeschluss die konkreten Behandlungsmaßnahmen im Einzelnen festzulegen.

Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen. Die zwangsweise Unterbringung sei nicht erforderlich gewesen, weil er bereit gewesen sei, die verordneten Medikamente einzunehmen, um eine Einweisung zu vermeiden. Das LG sei auf diesen Gesichtspunkt nicht eingegangen. Im Übrigen genüge der Beschluss des Vormundschaftsgerichts nicht den Anforderungen des BGH (BGH v. 1.2.2006 - XII ZB 236/05, NJW 2006, 1277 = BGHZ 166, 141 ff. = MDR 2006, 995 = GesR 2006, 475 = BGHReport 2006, 657 m. Anm. Locher). Eine Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung müsse auch eine möglichst genaue Angabe des Arzneimittels oder des Wirkstoffs und deren (Höchst-)Dosierung sowie Verabreichungshäufigkeit enthalten. Daran fehle es im Beschluss des Vormundschaftsgerichts.

II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das LG. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob die Unterbringung des Betroffenen rechtmäßig war.

1. Zutreffend hat das LG den mit der Beschwerde verfolgten Feststellungsantrag für zulässig erachtet. Zum einen lag eine auf sechs Wochen beschränkte Unterbringung des Betroffenen vor. Zum anderen ist die Beschwerde des Betroffenen mit den Akten am 20.6.2005 beim Beschwerdegericht, und damit vor Erledigung der Unterbringung eingegangen. Der Berichterstatter hat daraufhin lediglich verfügt "Wv. 1.7.2005 sp. Entlassen/Erledi...

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