Leitsatz (amtlich)
Ein Täter ist zum Führen eines Kraftfahrzeugs i.S.d. § 69 StGB ungeeignet, wenn er Reifen in einer Weise durchsticht, dass es zu unkontrollierbaren Ausbrüchen des Fahrzeuges während der späteren Fahrt und damit zu schwersten Unfällen kommen kann.
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts V. vom 27. Juli 2005 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Z. verurteilte den Angeklagten am 24.05.2005 unter Freisprechung im Übrigen wegen Sachbeschädigung in 96 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, entzog ihm die Fahrerlaubnis und wies die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf einer weiteren Sperrfrist von 14 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Nach den vom Amtsgericht getroffenen - nicht rechtskräftigen - Feststellungen hat der Angeklagte im Zeitraum von Juli 1999 bis Februar 2002 in elf Fällen Reifen von in Z. abgestellten Kraftfahrzeugen durchstochen, wobei er sich in neun Fällen zu den einzelnen Tatorten mit seinem Pkw begeben hatte.
In dem vor dem Landgericht V. zwischenzeitlich anhängigen Berufungsverfahren, in welchem ausweislich des Nichtabhilfebeschlusses der Strafkammer vom 23.08.2005 die amtsgerichtlichen Feststellungen nicht entkräftet wurden, hat der Angeklagte am 30.05.2005 auf Aufhebung der vom Amtsgericht Z. mit Beschluss vom 22.09.2003 angeordneten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis angetragen. Gegen den ablehnenden Beschluss der Strafkammer vom 27.07.2005 richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, welcher nicht abgeholfen wurde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Es sind dringende Gründe i.S.d. § 111 a StPO für die Annahme vorhanden, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden wird.
Einem Täter ist die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 StGB wegen in der Tat zu Tage getretener mangelnder Eignung auch dann zu entziehen, wenn kein typisches Verkehrsdelikt vorliegt, sondern wenn die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangene Straftat der allgemeinen Kriminalität als sog. Zusammenhangstat zuzurechnen ist. Dabei wird der Begriff des Zusammenhangs weit gefasst. Es kommt nicht darauf an, ob die Fahrt vor, während oder nach der Tat unternommen wird. Wesentlich ist vielmehr, dass das Führen des Kraftfahrzeugs dem Täter für die Vorbereitung oder Durchführung der Straftat oder anschließend für ihre Ausnutzung oder Verdeckung dienlich sein soll (BGHSt 22, 328 f.; BGHR StGB § 69 Abs.1 Entziehung 8,13). Dies gilt auch bei Einwirkung von außen auf den Verkehr, wenn der Täter nur vor oder nach der Begehung der Tat ein Kraftfahrzeug geführt hat (BGH NZV 2001, 119).
Aus einer solchen Anlasstat kann die charakterliche Ungeeignetheit eines Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Rahmen des § 69 StGB allerdings nur dann hergeleitet werden, wenn dabei konkrete Anhaltspunkte auf eine mögliche Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Straftäter hinweisen. Für die Auslegung des Begriffs der Ungeeignetheit ist nämlich auf den Schutzzweck der Norm abzustellen. Dieser besteht darin, die Allgemeinheit vor Kraftfahrzeugführern zu schützen, die für andere Verkehrsteilnehmer eine Gefahr bilden. Maßstab für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist demgemäß die in die Zukunft gerichtete Beurteilung der Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr. Lassen sich im Strafverfahren aus einer Straftat lediglich Hinweise dafür entnehmen, dass der Täter zu Aggression, Rücksichtslosigkeit oder allgemein zur Missachtung gesetzlicher Vorschriften neigt, ohne dass dies für den Strafrichter schon die sichere Beurteilung der Fahreignung zulässt, so ist es allein Aufgabe der Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob Anlass besteht, dem Täter die Fahrerlaubnis zu entziehen. Anders ist die Rechtslage aber zu beurteilen, wenn sich aus der Tat bereits die charakterliche Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt, weil dieser bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen (BGH NJW 2005, 187 ff.).
Auch die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten, deren Begehung er dringend verdächtig ist, zeigen solche die Verkehrsicherheit beeinträchtigenden erheblichen charakterliche Defizite auf. Dieser war nämlich bereit, sich zur Erreichung seiner kriminellen Ziele über die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme hinwegzusetzen und damit das Leben der Insassen der manipulierten Fahrzeuge und die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich zu gefährden.
Nach den Bekundungen des in der Hauptverhandlung am 29.06.2005 angehörten Sachverständigen X. sowie des dem Senat vorliegenden schriftlichen Gutachtens vom 22.07.2005 haben die vom Angeklagten vorgenommenen Manipulationen an den Reifen nämlich zu einer erheblichen Gefährdung der Insassen der Fahrzeuge und des Straßenverkehrs geführt, weil es bei den zumindest teilweise verwendeten Stechwerkzeugen mit kleinerem Durchmesser nur ...