Leitsatz (amtlich)

§ 241 FamFG ist auf die Fälle der Abänderung einer einstweiligen Anordnung gem. § 54 Abs. 1 FamFG nicht analog anwendbar.

 

Normenkette

FamFG § 54 Abs. 1, § 241

 

Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Beschluss vom 27.03.2013; Aktenzeichen 7 F 234/12)

 

Tenor

1. Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Karlsruhe vom 27.3.2013 (7 F 234/12) unter Ziff. 1. und 2. wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller 4.362,53 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.2.2012 zu zahlen.

2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Karlsruhe vom 27.3.2013 (7 F 234/12) wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

4. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.878,53 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht geltend. Der Antragsgegner erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlten Unterhalts.

Der Antragsgegner ist der Vater des Antragstellers. Er ist als selbständiger Versicherungsmakler für die A. AG tätig. Die Eltern des Antragstellers leben getrennt; das Scheidungsverfahren der Eheleute ist beim AG Ettlingen anhängig.

Der Antragsteller, der am 13.10.1993 geboren wurde, erlitt am 1.3.2002 einen Verkehrsunfall. Durch rechtskräftiges Urteil des LG Karlsruhe vom 13.2.2003 (2 O 481/02) wurde ihm ein Schmerzensgeld i.H.v. 3.500 EUR zugesprochen. Nach Erlass des Urteils wurde der vom Unfallgegner zu zahlende Betrag i.H.v. insgesamt 3.763,75 EUR (inkl. Aufwendungsersatz) am 19.1.2004 auf das Konto der Mutter des Antragstellers bei der P. (Konto Nr ...) überwiesen. Der Antragsgegner hatte für dieses Konto eine Kontovollmacht. Am 27.10.2004 veranlasste der Antragsgegner eine Überweisung von dem Konto der Mutter i.H.v. 2.000 EUR auf das von ihm geführte Konto bei der D. B. (Konto-Nr.:...); am 18.2.2005 erfolgte eine weitere Überweisung i.H.v. 700 EUR auf das von ihm geführte Konto. Ob diese Überweisungen im Zusammenhang mit dem Schmerzensgeld stehen, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Auf Aufforderung des Antragstellers vom 15.2.2012, über den Verbleib des Schmerzensgeldes Auskunft zu erteilen, teilte der Antragsgegner mit, er habe das Geld nicht angelegt, die Mutter des Antragstellers habe den Verlust des Geldes zu verantworten.

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller zunächst im Wege des Stufenantrags Auskunft über den Verbleib des Schmerzensgeldbetrages verlangt. Nachdem der Antragsgegner daraufhin mitgeteilt hatte, dass er den Betrag nicht angelegt habe und dieser auch nicht mehr zur Verfügung stehe, hat der Antragsteller mit am 5.2.2013 beim AG - Familiengericht - Karlsruhe eingegangenen Schriftsatz einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 4.362,53 EUR zzgl. Verzugszinsen seit dem 23.2.2012 wegen Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht geltend gemacht.

Mit Schriftsatz vom 5.11.2013 hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren hilfsweise mit einer Gegenforderung i.H.v. 1.516 EUR, deren Bestehen zwischen den Beteiligten streitig ist, die Aufrechnung erklärt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das AG - Familiengericht - Ettlingen hatte nach der Trennung der Eltern u.a. auf Antrag des Antragstellers durch Beschluss vom 23.12.2011 (3 F 201/11) in Form des Berichtigungsbeschlusses vom 10.2.2012 sowie des Abänderungsbeschlusses vom 1.3.2013 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 379 EUR verpflichtet. Mit Antrag vom 28.8.2013 hat der Antragsgegner daraufhin beim AG - Familiengericht - Ettlingen beantragt festzustellen, dass er an den hiesigen Antragsteller (dortiger Antragsgegner) ab dem 1.7.2013 keinen Unterhalt mehr zu zahlen habe. Der Antrag wurde dem dortigen Antragsgegner (hier: Antragsteller) am 30.8.2013 zugestellt. Mit Beschluss des AG - Familiengericht - Ettlingen vom 10.10.2013 (3 F 121/13) wurde der Beschluss des AG - Familiengericht - Ettlingen vom 23.12.2011 (3 F 201/11) - in Form der bereits benannten Berichtigungen und Änderungen - sodann dahingehend geändert, dass der hiesige Antragsgegner (dortiger Antragsteller) ab dem 1.7.2013 an den hiesigen Antragsteller (dortiger Antragsgegner) keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.

Der Antragsteller hat vorgetragen, der Antragsgegner habe den Schmerzensgeldbetrag, der zunächst unstreitig auf das Konto seiner Mutter überwiesen worden sei, in zwei Einzelüberweisungen im Oktober 2004 i.H.v. 2.000 EUR sowie im Februar 2005 i.H.v. 700 EUR auf sein Konto bei der D. B., Konto-Nr.:... überwiesen. Er habe darauf vertraut, dass sein Vater das Geld für ihn ordnungsgemäß verwalten werde.

Sein Vater habe sich im Innenverhältnis gegenüber seiner Mutter verpflichtet, den Geldbetrag in Fonds b...

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