Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehescheidung. Wohnungszuweisung
Verfahrensgang
AG Wiesloch (Beschluss vom 29.07.1993; Aktenzeichen 1 F 92/93 EA I) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts – Wiesloch vom 29.7.1993 – 1 F 92/93 EA I – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der erste Satz von Nr. 2 dieses Beschlusses folgende Fassung erhält:
Der Antragsgegner hat die Wohnung bis spätestens 30.9.1993 zu räumen, wobei sich diese Verpflichtung jedoch nicht darauf erstreckt, auch Sachen aus der Wohnung zu entfernen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.500 DM festgesetzt.
4. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die im Jahre 1965 geborenen Parteien sind seit 12.7.1991 miteinander verheiratet. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Parteien haben sich eine 53 qm große Zweizimmereigentumswohnung gekauft, in der sie bis zur Trennung Anfang Juli 1993 zusammenlebten. Damals hat die Antragstellerin die Ehewohnung nach einer Auseinandersetzung verlassen, weil sie sich vom Antragsgegner bedroht fühlte.
Die Antragstellerin hat Scheidungsantrag eingereicht, weil ihr die Fortsetzung der Ehe wegen mehrfacher Gewalttätigkeiten des Antragsgegners nicht mehr zuzumuten sei. Gleichzeitig hat sie beantragt, ihr durch einstweilige Anordnung die eheliche Wohnung zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.
Aufgrund mündlicher Verhandlung hat das Familiengericht am 29.7.1993 eine einstweilige Anordnung erlassen, durch die der Antragstellerin die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird (Nr. 1), die Räumung der Wohnung durch den Antragsgegner bis spätestens 30.9.1993 angeordnet und die Antragstellerin für berechtigt erklärt wird, nach diesem Zeitpunkt das Schloß für die Wohnungsabschlußtür auszutauschen (Nr. 2), durch die weiterhin dem Antragsgegner untersagt wird, die eheliche Wohnung nach dem 30.9.1993 ohne Zustimmung der Antragstellerin zu betreten (Nr. 3), und dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht wird (Nr. 4).
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die einstweilige Anordnung aufzuheben und den Antrag auf deren Erlaß zurückzuweisen. Er führt aus, eine schwere Härte i.S. von § 1361 b BGB für die Antragstellerin liege nicht vor. Es bestehe keine Gefahr, daß sich Gewalttätigkeiten und Angriffe des Antragsgegners gegen die Antragstellerin wiederholten. Im übrigen habe das Familiengericht nicht berücksichtigt, daß die Antragstellerin den Antragsgegner mehrfach provoziert habe. Der Antragsgegner habe ausdrücklich erklärt, er werde der Antragstellerin nichts tun, er erwarte allerdings, von ihr auch in Ruhe gelassen zu werden; dies sei sicher nicht zuviel verlangt. Auch im Hinblick auf die erheblichen monatlichen Belastungen sei dem Antragsgegner das Anmieten einer anderen Wohnung nicht zumutbar. Der Antragsgegner beantragt im übrigen, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach § 620 c Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist im wesentlichen unbegründet.
1. Das Familiengericht hat zutreffend die Ehewohnung der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen, weil das notwendig ist, um eine schwere Härte für sie zu vermeiden (§ 1361 b Abs. 1 Satz 1 BGB). Wie der Senat in FamRZ 1991, 1440 ausgeführt hat, liegt eine schwere Härte i.S. von § 1361 b Abs. 1 Satz 1 BGB vor, wenn der Ehegatte, der aus der Wohnung vollständig hinausgewiesen werden soll, in grob rücksichtsloser Weise durch erhebliche Belästigungen das Wohnen für den anderen Ehegatten nahezu unerträglich macht. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Antragstellerin hat durch substantiierten Vortrag und entsprechende eidesstattliche Versicherung hinreichend glaubhaft gemacht, daß der Antragsgegner in letzter Zeit wiederholt in schwerer Weise in der ehelichen Wohnung gewalttätig geworden ist. Daher ist davon auszugehen, daß es zu folgenden Vorfällen gekommen ist: Am 1. oder 2. April 1993 hat er einen Blumenkübel genommen und mit voller Wucht in die Küche geschleudert, Flurbilder zerstört und eine im Wohnzimmer befindliche Vase nach der Antragstellerin geworfen, ohne sie jedoch zu treffen; die Vase zerbrach auf dem Boden. Am 4. April 1993 morgens warf der Antragsgegner nach einer verbalen Auseinandersetzung den im Schlafzimmer stehenden Fernsehapparat mit Wucht auf das Bett, wobei das Gerät nach Darstellung des Antragsgegners infolge des Zurückfederns von dem Bett – die Antragstellerin traf und verletzte, so daß sie eine Woche arbeitsunfähig krank geschrieben werden mußte. Am 27.6.1993 hat der Antragsgegner nach der – von ihm bestrittenen – Darstellung der Antragstellerin diese, als sie aus dem Haus ging, verfolgt und ihr auf der Straße die Handtasch...