Verfahrensgang
LG Mannheim (Entscheidung vom 26.10.2006; Aktenzeichen 3 O 262/06) |
LG Mannheim (Entscheidung vom 15.09.2006; Aktenzeichen 3 O 262/06) |
Tenor
1.
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 15.09.2006 - 3 O 262/06 - in Ziffer 2 (Streitwertfestsetzung) wie folgt abgeändert:
Der Streitwert des Mahnverfahrens wird auf 142.030,35 EUR festgesetzt für die Zeit bis zum 10.01.2006. Für die Zeit ab dem 11.01.2006 wird der Wert des Verfahrens auf 5.000 EUR festgesetzt.
2.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 26.10.2006 - 3 O 262/06 - wie folgt abgeändert:
Auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des Landgerichts Mannheim vom 15.09.2006 sind an Kosten zu erstatten: 477,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit 15.09.2006 von dem Kläger an die Beklagte.
Der weitergehende Festsetzungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
3.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.
4.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.413,38 EUR festsetzt.
5.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.
6.
Die Rechtsbeschwerde wird wegen der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss für die Beklagte zugelassen.
Gründe
I.
Am 17.01.2005 hat das Amtsgericht N. auf Antrag des Klägers einen Mahnbescheid gegen die Beklagte über 142.030,35 EUR nebst Zinsen erlassen. Gegen diesen Mahnbescheid hat die Beklagte am 28.01.2005 - zu diesem Zeitpunkt nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten - Widerspruch eingelegt. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 06.01.2006 - eingegangen beim Amtsgericht N. am 11.01.2006 - hat der Kläger die Rücknahme des Antrags auf Erlass des Mahnbescheides erklärt. Die Beklagte hat von diesem Schriftsatz zunächst kein Doppel erhalten.
Mit Schriftsatz vom 14.03.2006 hat die Beklagte - nunmehr vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten - gegenüber dem Amtsgericht N. die Abgabe des Mahnverfahrens an das im Mahnbescheid bezeichnete Gericht und die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt. Das Amtsgericht N. hat daraufhin der Beklagten die Rücknahme des Mahnantrags durch Übersendung einer Schriftsatzkopie mitgeteilt. Antragsgemäß hat das Mahngericht im Übrigen das Verfahren zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Landgericht Mannheim abgegeben.
Mit Beschluss vom 15.09.2006 hat das Landgericht Mannheim den Streitwert für das Verfahren auf 142.030,35 EUR festgesetzt und außerdem die Kosten des Rechtstreits - im Hinblick auf die Rücknahme des Mahnantrags - dem Kläger auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.10.2006 hat sodann die Rechtspflegerin des Landgerichts Mannheim die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten - antragsgemäß - auf 2.413,38 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Hierbei handelt es sich um die von der Beklagten geltend gemachten Kosten ihres Rechtsanwalts, wobei eine 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG aus einem Streitwert von 142.030,35 EUR angesetzt ist.
Der Kläger wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung mit der Beschwerde und gegen die Kostenfestsetzung mit der sofortigen Beschwerde. Er ist der Auffassung, der Streitwert des Mahnverfahrens könne ab dem Zeitpunkt der Rücknahme des Mahnantrags (11.01.2006) nur noch mit dem Kosteninteresse bewertet werden, welches bei maximal 5.000 EUR liege. Zu erstattende Gebühren des Anwalts der Beklagten seien - allenfalls - aus diesem Wert zu berechnen, da der Anwalt der Beklagten erst nach der Rücknahme des Mahnantrags tätig geworden sei. Im Übrigen komme eine Festsetzung der Anwaltskosten der Beklagten generell nicht in Betracht, da die Tätigkeit des Anwalts der Beklagten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen sei. Die Beklagte hätte durch einen Telefonanruf beim Klägervertreter oder beim Gericht erfahren können, dass der Mahnantrag zurückgenommen worden sei. Ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens durch den Anwalt der Beklagten sei zur Wahrnehmung ihrer Interessen nicht geboten gewesen.
Der Einzelrichter des Landgerichts Mannheim hat mit Beschluss vom 05.03.2007 der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen. Eine Grundlage für die begehrte Reduzierung des Gebührenstreitwerts sei nicht ersichtlich. Hierbei sei darauf abzustellen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens vom 14.03.2006 keine Kenntnis von der vorausgegangenen Rücknahme des Mahnantrags hatte.
Die Rechtspflegerin des Landgerichts Mannheim hat mit Beschluss vom 01.12.2006 der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht abgeholfen. Die Rechtspflegerin hat insbesondere an der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses festgehalten, wonach die Tätigkeit des Anwalts der Beklagten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei.
Die Beklagte verteidigt die angegriffene...