Leitsatz (amtlich)

Keine Übertragung der gemeinsame Sorge auf beide Elternteile, wenn diese nach der anzustellenden Prognose praktisch nicht funktionieren wird, weil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen den Eltern auch künftig keine Kooperation stattfindet und sich dieser Umstand - bereits in der Phase des Erprobens - erheblich belastend auf das Kind auswirken würde.

 

Verfahrensgang

AG Pforzheim (Aktenzeichen 7 F 127/19)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 17.12.2019, Az.: 7 F 127/19 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 3.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Das Beschwerdeverfahren betrifft die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn der Beteiligten J., geboren am.

Die nichteheliche Beziehung der Eltern endete bereits während der Schwangerschaft der Mutter mit dem Kind J. im April 2018. Der Vater hat die Vaterschaft für das Kind anerkannt, die Mutter hatte ihre insoweit notwendige Zustimmung jedoch zunächst verweigert. Der Antragsteller zahlt seit der Geburt des Kindes Kindesunterhalt, wobei es auch hierüber zunächst Konflikte zwischen den Kindeseltern gab. J. lebt bei seiner Mutter, die die elterliche Sorge alleine ausübt.

Der Vater ist als Berufskraftfahrer tätig. Aus einer früheren Beziehung hat er zwei weitere, in den Jahren 2012 und 2016 geborene Söhne, die ihren Lebensmittelpunkt bei ihrer Mutter haben. Die beiden älteren Söhne halten sich alle vierzehn Tage am Wochenende beim Vater auf.

Weil sich die Kindesmutter zunächst gegen einen unbegleiteten Umgang ihres Sohnes mit dem Vater ausgesprochen hatte, leitete dieser zunächst ein Verfahren der einstweiligen Anordnung ein, in dem die Kindeseltern jedoch keine Lösung bezüglich des Umgangsrechts des Vaters fanden. Die im anschließend geführten Hauptsacheverfahren 7 F 85/19 des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim für J. bestellte Verfahrensbeiständin berichtete im Termin am 24.05.2019 von einer sehr strittigen Beziehung der Kindeseltern, die von Misstrauen und Vorwürfen geprägt sei. Beide Elternteile hätten ihr gegenüber übereinstimmend gesagt, dass ein gemeinsamer Umgang der Beteiligten mit dem Kind nicht gangbar sei, da nach kurzer Zeit mit Streit zu rechnen sei. Im Übrigen bestehe keinerlei Übereinstimmung zwischen den Kindeseltern. Unbegleitete Umgänge habe die Kindesmutter kategorisch ausgeschlossen. In der Folge fanden zwei durch die Verfahrensbeiständin vermittelte und durch sie begleitete Umgangskontakte zwischen dem Vater und J. statt, wobei die Übergaben auf Wunsch der Mutter nicht an ihrer Wohnadresse stattfanden. Die Verfahrensbeiständin zog eine positive Bilanz der von ihr begleiteten Umgangskontakte dahingehend, dass der Antragsteller mit J. umsichtig, geübt und deutlich am Wohl des Kindes orientiert gehandelt habe. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Bericht der Verfahrensbeiständin vom 22.06.2019 im Verfahren 7 F 85/19 Bezug genommen.

Im Anschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - Pforzheim im Verfahren 7 F 85/19 den Umgang des Antragstellers dahingehend geregelt, dass der Vater J. in den ersten drei Sonntagen eines Monats jeweils in der Zeit von 09:30 Uhr bis 12:30 Uhr sowie am vierten Samstag eines Monats jeweils in der Zeit vom 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr sehen kann. Die Übergaben sollen weiterhin an einem neutralen Ort - Eingang des Golfplatzes in R. - erfolgen. Die zunächst gegen den amtsgerichtlichen Beschluss eingelegte Beschwerde wurde von der Kindesmutter nach entsprechendem Hinweis des Senats zurückgenommen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den im Verfahren 20 UF 137/19 erlassenen Beschluss vom 13.09.2019 Bezug genommen.

Der Vater begehrt im vorliegenden Verfahren die Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge für J. Die Kindesmutter habe sich bislang außergerichtlich nicht bereit erklärt, gemeinsame Sorgeerklärungen abzugeben. Welche Einstellung die Mutter zum Vater habe, sei aus dem Umgangsverfahren hinlänglich bekannt. Es seien keine Gründe ersichtlich, die einer Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstünden.

Der Vater hat beantragt

die elterliche Sorge für das gemeinsame minderjährige Kind J. M. E., geb. am ... auf beide Elternteile zu übertragen.

Die Mutter hat beantragt

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung hat die Mutter ausgeführt, eine Kommunikation der Eltern finde derzeit nicht wirklich statt. Einvernehmen in strittigen Situationen herbeizuführen könne daher ausgeschlossen werden. Es bestehe beidseitiges tiefes Misstrauen bei den Eltern. Dies zeige schon die Erstellung der angeblichen Vaterschaftsanerkennungsurkunde, bezüglich der der Antragsteller angegeben haben müsse, die Mutter sei weder geschäftsfähig noch habe diese die elterliche Sorge. Dies stelle mindestens eine Beleidigung dar. Der Antragsteller habe weder Respekt noch Achtung vor der Kindesmutter. Das Kind stünde ständig im Spannungsfeld. Die erfo...

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