Leitsatz (amtlich)
Die Befangenheit eines Richters ist nicht schon dann zu besorgen, wenn der Richter bei der Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch eine Einzelheit und vorgelegte Unterlagen übersieht, darauf aber auf eine sofortige Beschwerde der Partei hin sachlich eingeht.
Normenkette
ZPO § 42
Verfahrensgang
AG Heidelberg (Beschluss vom 11.06.2007; Aktenzeichen 31 F 21/07) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Heidelberg vom 11.6.2007 - 31 F 21/07 - wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 500 EUR.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die am ... geborene Antragstellerin, die im vorliegenden Verfahren anwaltlich nicht vertreten ist, macht Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater geltend. Sie ist verheiratet, hat nach dem Abitur ein Studium zur internationalen Betriebswirtin aufgenommen, Schwerpunkt Touristikmanagement, an der Akademie für Betriebswirtschaft und Welthandelssprachen - ABW, Private Gesellschaft für berufliche Aus- und Weiterbildung mbH, Mannheim/Stuttgart. Sie muss hierfür monatliche Gebühren aufbringen von 590 EUR. Ihr Ehemann sei arbeitslos und beziehe Leistungen nach Hartz IV.
Das Verfahren befindet sich erstinstanzlich noch im Prozesskostenhilfeprüfungsstadium. Die Antragstellerin hatte zunächst gemäß Klageschrift vom 29.1.2007 beantragt, "den Beklagten zur Unterhaltsleistung in Höhe des vom Gericht festzusetzenden Anspruchs seit 1.9.2006 zu verurteilen, nach neuesten Gehaltsbescheinigungen". Gleichzeit hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Verfügung vom 28.2.2007 hat die Richterin am AG darauf hingewiesen, dass Prozesskostenhilfe für den Klageantrag nicht bewilligt werden kann, u.a. weil der Antrag nicht ausreichend bestimmt ist und weil der geltend gemachte Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht ausreichend begründet wurde. Die Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag sind in diesem richterlichen Hinweis im Einzelnen dargelegt. Es wurde angeraten, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Gemäß Schriftsatz vom 6.3.2007 hat die Antragstellerin eine Bezifferung vorgenommen und beantragt, "ihren Vater zur Zahlung eines Unterhalts i.H.v. 937,99 EUR seit 1.10.2006 zu verurteilen". Der Begründung des Anspruchs ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um den monatlich geltend gemachten Unterhalt handelt. Dem Schriftsatz waren diverse Belege beigefügt.
Nachdem der Antragsgegner, anwaltlich vertreten, durch Schriftsatz vom 2.4.2007 sowie vom 17.4.2007 erwiderte, die Antragstellerin nochmals am 23.4.2007 und am 9.5.2007 eine Stellungnahme abgab, wurde ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 18.5.2007 zurückgewiesen. Die beabsichtigte Klage sei ohne Erfolgsaussicht. Die Antragstellerin habe nicht ausreichend substantiiert dargelegt, weshalb der Ehemann, der seiner Frau gem. § 1360 BGB vorrangig zu Unterhalt verpflichtet sei, nicht arbeite und deshalb nicht leistungsfähig sei. Sie habe nicht ausreichend substantiiert ihren Bedarf dargelegt. Es könne nicht beurteilt werden, ob die begonnene Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht und weshalb dazu der Besuch einer Privatschule erforderlich sei. Sollte der Ehemann als Unterhaltsverpflichteter ausscheiden, wären beide Elternteile der Antragstellerin nach ihren Einkommensverhältnissen anteilig unterhaltspflichtig. Zu den Einkommensverhältnissen der Mutter sei nichts vorgetragen, lediglich die irrige Behauptung, dass diese nicht für den Unterhalt der Antragstellerin haften würde. Das Bestehen des behaupteten Unterhaltsanspruchs könne daher weder dem Grunde noch der Höhe nach beurteilt werden. Die Frage einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wäre dem Hauptverfahren zu überlassen.
Gemäß Schriftsatz vom 25.5.2007 legte die Antragstellerin hiergegen Beschwerde ein. Der Ehemann der Antragstellerin erhalte ergänzende Leistungen vom Arbeitsamt, er arbeite seit April wieder. Leider habe er nur einen Saisonarbeitsplatz. Es wurde darauf hingewiesen, dass gemäß Schriftsatz vom 6.3.2007 bereits Belege zum Bedarf der Antragstellerin und zum Einkommen ihrer Mutter vorgelegt wurden.
Gemäß Beschluss vom 25.5.2007 wurde der Beschwerde teilweise abgeholfen. Der Antragstellerin wurde Prozesskostenhilfe bewilligt für eine Unterhaltsklage gegen den Antragsgegner auf Zahlung eines monatlichen Unterhalts i.H.v. 60 EUR. Die Richterin am AG hat darin eine Berechnung der anteiligen Barunterhaltsverpflichtung der beiden Eltern durchgeführt. Auf Seiten des Antragsgegners sei ausweislich der Gehaltsbescheinigungen 2006 ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von 3.513,20 EUR anzusetzen. Die Steuerklassenwahl des Antragsgegners, welcher wieder verheiratet ist, mit Steuerklasse IV, sei nicht zu beanstanden. Netto würde sich bei ihm somit ein Einkommen von 1.974,49 EUR ergeben. Er habe berufsbedingte Aufwendungen für die Fahrt von seinem Wohnort in Dossenheim zu seinem Arbeitsplatz in Frankfurt von einfach...