Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die ordnungsgemäße Finanzplanung und -verwaltung eines Wohnungseigentumsverwalters

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Mangel der Einberufung zur Wohnungseigentümerversammlung steht der Wirksamkeit eines in dieser gefaßten Beschlusses dann nicht entgegen, wenn nach dem Abstimmungsergebnis auszuschließen ist, daß der Beschluß bei ordnungsgemäßer Einberufung anders ausgefallen wäre.

2. Die Abrechnung des Verwalters ist kein Jahresabschluß in Form einer Bilanz, sondern lediglich eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung mit der Aufteilung des Ergebnisses auf die einzelnen Wohnungseigentümer. Fällig gewordene, aber in dem betreffenden Wirtschaftsjahr noch nicht beglichene Rechnungen, sind daher in den Jahresabschluß nicht einzustellen.

3. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Verwalter abberufen und der Verwaltervertrag fristlos gekündigt werden kann.

 

Orientierungssatz

1. Ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Verwalters liegt vor, wenn das Vertrauensverhältnis zerstört ist und den Wohnungseigentümern eine Fortsetzung der Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann. Dieser Umstand muß nicht notwendigerweise auf einem Verschulden des Verwalters beruhen.

2. Erstellt der Verwalter die Jahresabrechnung nicht in zeitlich engem Zusammenhang mit dem Wirtschaftsjahr, verletzt er eine seiner Hauptpflichten. Zu seiner Entschuldigung kann er sich nicht auf fehlende Handwerkerrechnungen berufen.

3. Arbeitet der Verwalter mit ständiger Unterdeckung, weil er es verabsäumt hat, Abschlagszahlungen mit dem erforderlichen Nachdruck einzutreiben und Umlagen in angemessener Höhe zu verlangen, hat er seine Pflicht im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung für geordnete finanzielle Verhältnisse der Eigentümergemeinschaft zu sorgen, gröblich verletzt.

 

Normenkette

WEG § 23 Abs. 2, §§ 24-25, 26 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Konstanz (Entscheidung vom 05.05.1997; Aktenzeichen 6 T 122/95)

 

Fundstellen

Haufe-Index 538195

NZM 1998, 768

WuM 1998, 240

IPuR 1998, 44

OLGR-KS 1998, 197

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