Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingeschränkte PKH-Bewilligung bei isoliertem Sorgerechtsantrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Einreichung eines isolierten Sorgerechtsantrages ist mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, wenn die angestrebte Sorgerechtsregelung kostengünstiger im Verbund hätte geltend gemacht werden können.

 

Normenkette

ZPO § 114

 

Verfahrensgang

AG Offenburg (Beschluss vom 24.02.2005; Aktenzeichen 2 F 467/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Offenburg vom 24.2.2005 (2 F 467/04) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen die auf Mutwilligkeit gestützte Einschränkung der Prozesskostenhilfebewilligung für ein isoliertes Sorgerechtsverfahren.

Mit Schriftsatz vom 18.3.2003 reichte die Antragstellerin einen Scheidungsantrag ein, auf Grund dessen ihre Ehe mit dem Antragsgegner durch Urteil des AG - FamG - Offenburg vom 22.7.2004 (AG Offenburg, Urt. v. 22.7.2004 - 2 F 97/03) geschieden wurde. Der Scheidungsausspruch wurde am gleichen Tag rechtskräftig. Für das Scheidungsverfahren war der Antragstellerin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

Nach Abschluss des Scheidungsverfahrens reichte die Antragstellerin am 8.9.2004 einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die beiden aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder der Parteien ein. Zur Begründung trug sie unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Landratsamts Ortenaukreis vom 23.3.2004 vor, der Antragsgegner werde dem Sorgerechtsantrag zustimmen.

Dem im Sorgerechtsverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin gab das FamG Offenburg durch Beschluss vom 24.2.2005 mit der Einschränkung statt, dass von der Staatskasse nur diejenigen Kosten zu tragen bzw. zu erstatten sind, die der Antragstellerin angefallen wären, wenn über den Sorgerechtsantrag im Scheidungsverbund bei einem Gegenstandswert i.H.v. 900 EUR entschieden worden wäre.

Gegen die eingeschränkte Bewilligung der Prozesskostenhilfe richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Zur Begründung führt sie aus, sie habe vor dem Scheidungstermin den Antragsgegner nochmals auf die beabsichtigte Sorgerechtsregelung angesprochen, worauf dieser erwidert habe, sie habe nichts Schriftliches und solle ruhig mal abwarten. Vor diesem Hintergrund habe sie keine Erfolgsaussicht für einen Sorgerechtsantrag im Verbundverfahren gesehen. Erst nach Durchführung der Scheidung habe sich der Antragsgegner kooperativ verhalten.

Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das FamG der Antragstellerin lediglich Prozesskostenhilfe in dem Umfang bewilligt, in welchem Kosten für einen im Scheidungsverbund gestellten Sorgerechtsantrag angefallen wären. Die Einreichung des isolierten Sorgerechtsantrags war mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, da die Antragstellerin die angestrebte Sorgerechtsregelung wesentlich kostengünstiger im Verbund hätte geltend machen können.

Die Antragstellerin stützt ihren Sorgerechtsantrag darauf, dass der Antragsgegner diesem zustimmt (§ 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Diese Zustimmung lag nach ihrem eigenen Vortrag und dem vorgelegten Bericht des Landratsamts Ortenaukreis vom 23.3.2004 bereits im Frühjahr 2004 vor und damit zu einem Zeitpunkt, zu welchem das Scheidungsverfahren noch anhängig war. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb die Antragstellerin nicht bereits zu diesem Zeitpunkt den Sorgerechtsantrag im Verbundverfahren anhängig machte.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, im Hinblick auf die Äußerung des Antragsgegners vor dem Scheidungstermin sei zu befürchten gewesen, dass der Antragsgegner dem Sorgerechtsantrag nicht mehr zustimmt, hätte dies einer Einreichung des Sorgerechtsantrags im Frühjahr 2004 nicht entgegengestanden. Unter Berücksichtigung der Vorlaufzeiten für die notwendige Beteiligung des Jugendamtes wäre es ohnehin naheliegend gewesen, den Sorgerechtsantrag möglichst frühzeitig einzureichen. Unabhängig davon ist nicht hinreichend erkennbar, weshalb die Befürchtungen der Antragstellerin bezüglich des Prozessverhaltens des Antragsgegners nicht mehr bestanden, als sie nur etwa eineinhalb Monate nach dem Scheidungstermin das isolierte Sorgerechtsverfahren einleitete. Zwar trägt sie vor, der Antragsgegner sei nach Abschluss des Scheidungsverfahrens hinsichtlich der Sorgerechtfrage kooperativ gewesen. Ausgehend vom Bericht des Jugendamts vom 23.3.2004 war dies jedoch offensichtlich auch bereits im Frühjahr 2004 der Fall gewesen. Das Risiko, mit dem Sorgerechtsantrag auf Grund eines Gesinnungswandels des Antragsgegners nicht durchzudringen, hat sich folglich im isolierten Verfahren nicht erkennbar verringert.

Ausgehend hiervon war die Einreichung eines isolierten Sorgerechtsantrags nach Abschluss des Scheidungsverfahrens mutwillig, denn die Antragstellerin hat von zwei prozessual gleichwertigen Wegen denjenigen gewählt, der höhere Kosten verursacht. Dies...

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