Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Aktenzeichen 6 O 127/18) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18.01.2019 - 6 O 127/18 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 56.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal in Anspruch.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen, des streitigen Parteivortrags erster Instanz, der in erster Instanz gestellten Anträge sowie der Entscheidungsgründe wird nach § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf das angefochtene Urteil vom 18.01.2019 Bezug genommen, mit dem das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Der Kaufvertrag bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeugs wurde jedoch nicht mit der Beklagten, sondern mit einer dritten Partei geschlossen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren im Hinblick auf die Klageanträge Ziffer 1 und Ziffer 2 weiter und macht im Wesentlichen geltend, dass eine Wissenszurechnung innerhalb des Volkswagen Konzerns erfolge und der Vorstand der Beklagten gegen seine Prüfungspflichten verstoßen habe.
Der Kläger beantragt:
1. Unter Abänderung des am 18.01.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Karlsruhe - 6 O 127/17 - den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 56.000,00 EUR nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2015 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Passat, Modell: 3C2192, Fahrgestellnummer: ...443.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.954,46 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt und Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat mit Beschluss vom 08.10.2020 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Wegen der Begründung wird auf den Hinweisbeschluss Bezug genommen. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02.11.2020 Stellung genommen.
II. Die Berufung der Beklagten wird nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Wegen der weiteren Begründung bezieht sich der Senat auf den Beschluss vom 08.10.2020. Die Stellungnahme des Klägers im Schriftsatz vom 02.11.2020 rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht, sondern gibt Anlass zu folgenden Anmerkungen:
1. Der Hinweis auf eine Überspannung der Substantiierungsanforderungen an die Darlegung des Vorhandenseins eines Sachmangels wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung geht fehl. Ausweislich des Senatsbeschlusses vom 08.10.2020 (Seite 3 [unter 2.]) kommt es auf die Frage, ob in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Abschalteinrichtung verbaut ist, nicht an. Eine Haftung der Beklagten scheitert vielmehr bereits daran, dass hinreichende Anhaltspunkte für einen Schädigungsvorsatz der Beklagten (die den Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht selbst hergestellt hat) nicht vorliegen. Auch aus der Stellungnahme des Klägers vom 02.11.2020 ergeben sich diese nicht.
2. Die vom Kläger zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 12.03.2020 - 3 U 55/19 -) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 20.01.2020 - 13 U 81/19 -) stehen den Ausführungen im Senatsbeschluss vom 08.10.2020 nicht entgegen.
a) Gegenstand der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln war ein VW Touareg, der mit einem Motor der Firma Audi AG ausgestattet war. Verklagt war dort nicht die hiesige Beklagte, sondern die Volkswagen AG. Grund für die vom Oberlandesgericht Köln angenommene Haftung der dortigen Beklagten war substantiierter Vortrag des dortigen Klägers dazu, dass die Planungshoheit, welcher Motor vom wem entwickelt, gebaut und in welches Fahrzeug eingebaut werde, allein bei der dortigen Beklagten liege (OLG Köln, Urteil vom 12.03.2020 - 3 U 55/19 -, Juris Rn. 64), die die Konzernmutter der Audi AG ist.
b) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf betraf hingegen einen Kaufvertrag, der erst nach dem 02.11.2015 geschlossen wurde, also nach Publikwerden des sogenannten Dieselskandals. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist deswegen davon ausgegangen, dass die Beklagte konkreten Anlass hatt...