Leitsatz (amtlich)
Zum Ausgleich eines Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung trotz Geringfügigkeit (§ 18 Abs. 2 VersAusglG).
Verfahrensgang
AG Bruchsal (Aktenzeichen 4 F 1085/23) |
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 15.01.2024, Az. 4 F 1085/23, wird unter Ziffer 2. B. der Entscheidungsformel wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der SV AG (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin nach Maßgabe der Ordnung für die interne Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung) bei der SV AG, Stand 01.05.2023, ein Anrecht in Höhe von 3.365,60 EUR, bezogen auf den 31.08.2023, übertragen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Von der Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 095 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 14.05.2016 vor dem Standesbeamten des Standesamtes B. geheiratet. Mit Antragsschrift vom 06.09.2023, an die Antragsgegnerin zugestellt am 13.09.2023, hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt.
In der Ehezeit vom 01.05.2016 bis 31.08.2023 hat der Antragsteller Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV BW, Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der A. AG und der SV AG (Beschwerdeführerin) sowie Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beim K. erlangt. Der Ehezeitanteil des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin beträgt 6981,19 EUR. Den Ausgleichswert hat die Beschwerdeführerin nach Abzug von pauschalen Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG i.H.v. 3365,60 EUR angegeben. Hinsichtlich der Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat der Versorgungsträger mitgeteilt, dass die für eine Leistungsanwartschaft erforderliche Mindestversicherungszeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt und das Anrecht nachher noch nicht unverfallbar sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die im Verfahren erteilten Auskünfte der Versorgungsträger des Antragstellers Bezug genommen (DRV BW: Auskunft vom 07.12.2023, As. I/88 ff. VA; A. AG: Auskunft vom 02.11.2023, As. I/55 ff. VA; K.: Auskunft vom 03.11.2023, AS. I/58 VA; Beschwerdeführerin: Auskunft vom 08.11.2023, As. I/62 ff., VA).
Die Antragsgegnerin hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV BW, Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der S. AG und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beim K. erlangt. Wegen der Einzelheiten wird auf die im Verfahren erteilten Auskünfte der Versorgungsträger der Antragsgegnerin Bezug genommen (DRV BW: Auskunft vom 01.12.2023, As. I/78 ff. VA; K.: Auskunft vom 22.11.2023, AS. I/71 VA; S. AG, Auskunft vom 30.10.2023, As. I/49 ff., VA).
Das Amtsgericht hat mit Verbundbeschluss vom 15.01.2024 die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Es hat hinsichtlich der Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung und des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin jeweils die interne Teilung angeordnet. Im Hinblick auf das Anrecht des Antragstellers bei der A. AG und der Anrechte der Antragsgegnerin bei der S. AG und bei dem K. hat das Amtsgericht wegen Geringfügigkeit nach § 18 VersAusglG von einem Ausgleich abgesehen und hinsichtlich des noch nicht unverfallbaren Anrechts des Antragstellers beim K. den Versorgungsausgleich nach der Scheidung vorbehalten.
Der Scheidungsbeschluss wurde am 24.01.2024 an die Beschwerdeführerin zugestellt. Mit am 21.02.2024 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat sie dagegen Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, das bei ihr bestehende Anrecht des Antragstellers sei wegen Geringfügigkeit nicht auszugleichen. Der Verwaltungs- und Kostenaufwand, der mit der Verwaltung und Auszahlung von derartigen "Kleinstanrechten" verbunden sei, sei für die Beschwerdeführerin unverhältnismäßig groß. Das Amtsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass Teilungskosten anfielen und die Durchführung der internen Teilung aufgrund des verbleibenden geringen Ausgleichswertes unwirtschaftlich sei. Das Amtsgericht habe zwar in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass besondere Umstände den Ausgleich trotz Geringfügigkeit erforderten. Worin diese Umstände liegen, sei in der Entscheidung jedoch nicht dargelegt. Im Übrigen habe das Amtsgericht in der Beschlussformel auch nicht die Teilungsordnung der Beschwerdeführerin konkret angegeben.
Die Beschwerdeführerin beantragt, Ziffer 2. B. des angefochtenen Beschlusses abzuändern und anzuordnen, dass ein Ausgleich des Anrechts des bei der Beschwe...