Leitsatz (amtlich)
1. Hat der Ausgleichsberechtigte innerhalb der ihm gesetzten Frist das Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgeübt, kommt gemäß § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG als Zielversorgung nur die gesetzliche Rentenversicherung in Betracht.
2. Kann der Ausgleichsberechtigte, weil er dort bei Ehezeitende bereits eine Vollrente wegen Alters bezieht, in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 187 Abs. 4 SGB VI durch Beitragszahlung keine Anrechte mehr begründen, kann gemäß § 14 Abs. 5 VersAusglG die externe Teilung nicht angeordnet werden.
3. Ist die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG durch einzelne Bestimmungen der Teilungsordnung des Versorgungsträgers nicht sichergestellt, können zur Durchführung der internen Teilung mehrere gerichtliche Maßgabenanordnungen erforderlich sein.
Verfahrensgang
AG Pforzheim (Aktenzeichen 6 F 135/22) |
Tenor
1. Auf die Beschwerden der U. GmbH und der U. AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 28.08.2023, Az. 6 F 135/22, in Ziffer 2 Absatz 5 der Entscheidungsformel wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der U. GmbH (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5620,06 EUR, bezogen auf den 01.03.2024, übertragen. Die Übertragung erfolgt nach Maßgabe der Teilungsordnung der U. GmbH für private Altersvorsorgeverträge - U.P.-Rente/4P1 und U.P.-Rente Select (Riester-Rente), Stand: Januar 2021 -, jedoch hinsichtlich
a) Ziffer 5 der Teilungsordnung mit der Maßgabe, dass eine Abweichung vom gerichtlich festgelegten Ausgleichsbetrag unzulässig ist,
b) Ziffer 7 i.V.m. Ziffer 3.1 der Teilungsanordnung mit der Maßgabe, dass
- der Durchführung der internen Teilung nicht entgegensteht, dass der Ausgleichsberechtigte keinen Altersvorsorgevertrag bei der U. GmbH abschließt bzw. kein Depot eröffnet,
- im Falle der Eröffnung eines entsprechenden Altersvorsorgevertrages eine Mindestvertragslaufzeit von 20 Jahren nicht eingehalten werden muss,
- für das übertragene Anrecht die allgemeinen tariflichen Merkmale sowie die Vertragsbedingungen und Sonderbedingungen des ausgeglichenen Anrechts entsprechend anzuwenden sind.
2. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
3. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung.
Der am ...1954 geborene Antragsteller und die am ...1955 geborene Antragsgegnerin waren miteinander verheiratet. Ihre am 15.02.1985 geschlossene Ehe wurde aufgrund des am 11.11.2022 an die Antragsgegnerin zugestellten Scheidungsantrags des Antragstellers mit Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 28.08.2023 geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Der Antragsteller hat in der gesetzlichen Ehezeit vom 01.02.1985 bis 31.10.2022 Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen erlangt. Die Antragsgegnerin hat Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung sowie bei dem K. erlangt. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin ein Anrecht aus einem privaten Altersvorsorgevertrag bei der U. GmbH, im Verfahren vertreten durch die U. AG, erlangt.
Die Antragsgegnerin bezieht seit dem 01.05.2021 Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und aus dem privaten Altersvorsorgevertrag. In ihrer Auskunft vom 13.02.2023 wies die U. AG auf diesen Umstand hin und empfahl, von einem Ausgleich des Anrechts abzusehen. Den fiktiven "Ehezeitanteil inklusive aller Entwicklungen bis zum Berechnungszeitpunkt" (01.02.2023) gab sie i.H.v. 11.457,88 EUR an und errechnete hieraus einen Ausgleichswert i.H.v. 5728,94 EUR (As. I/24 f.). Auf Verlangen des Amtsgerichts legte die U. AG mit Schreiben vom 12.07.2023 eine aktualisierte Auskunft bezogen auf den Berechnungszeitpunkt 01.07.2023 vor. Daraus geht ein fiktiver "Ehezeitanteil inklusive aller Entwicklungen bis zum Berechnungszeitpunkt" i.H.v. 11.227,92 EUR und ein Ausgleichswert i.H.v. 5613,96 EUR hervor. Diesen Ausgleichswert hat das Amtsgericht seiner Entscheidung vom 28.08.2023 zugrunde gelegt und die interne Teilung des Anrechts angeordnet.
Dagegen wendet sich die U. AG mit der am 26.09.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Sie trägt vor, die gemäß der Teilungsanordnung erforderlichen Voraussetzungen zur Durchführung der internen Teilung lägen nicht vor. Hiernach sei notwendig, dass ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag für den Ausgleichsberechtigten bestehe. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt und könne auch nicht mehr umgesetzt werden, da die Mindestlaufzeit von 20 Jahren nicht mehr eingehalten werden könne. Die U. AG bittet, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass "der Versorgu...