Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbscheinserteilung. weitere Beschwerde. Internationales Erbrecht
Leitsatz (redaktionell)
1. Gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes angehörte.
2. Da die Erblasserin im Zeitpunkt des Todes griechische Staatsangehörige war, ist griechisches Recht maßgeblich. Die Verweisung dieser Kollisionsnorm stellt eine Gesamtverweisung dar; in Bezug genommen wird daher das Heimatrecht der Erblasserin unter Einschluß seiner IPR-Normen (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB findet hier keine Anwendung. Das griechische Kollisionsrecht verweist nicht auf deutsches Recht zurück.
Normenkette
EGBGB Art. 4, 25 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Baden-Baden (Beschluss vom 15.05.1990; Aktenzeichen 1 T 30/90) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Baden-Baden vom 15.5.1990 – 1 T 30/90 – wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
3. Der Gegenstandswert der weiteren Beschwerde wird auf DM 367.640,01 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Erblasserin starb am 5.6.1989 in …
Sie war griechische Staatsangehörige.
Durch das Notariat – Nachlaßgericht – … wurde am 12.7.1989 für die unbekannten Erben der Erblasserin Nachlaßpflegschaft angeordnet und der Beteiligte Ziff. 2 zum Nachlaßpfleger bestellt.
Der Beteiligte Ziff. 1, der behauptet, die Erblasserin habe ihn durch formgültiges – leider nicht auffindbares – Testament als Alleinerben eingesetzt, beantragte die Erteilung eines entsprechenden Erbscheines.
Das Notariat – Nachlaßgericht – … hat durch Beschluß vom 3.4.1990 – 1 GR N 169/89 –, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 93 ff. der Akten), den Erbscheinsantrag des Beteiligten Ziff. 1 zurückgewiesen.
Die dagegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1, der das Nachlaßgericht durch Beschluß vom 3. Mai 1990 (Bl. 112 R der Akten) nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht Baden-Baden durch Beschluß vom 15.5.1990 – 1 T 30/90 – (Bl. 129 ff. der Akten), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die dem Senat vorliegenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27, 29 FGG).
Der Beteiligte Ziff. 1 ist gemäß § 29 Abs. 4 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 FGG beschwerdeberechtigt (vgl. auch BayOblGZ 1980, 276, 279).
Die weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Amtsgericht und Landgericht haben im Ergebnis zu Recht den Erbscheinsantrag des Beteiligten Ziff. 1 zurückgewiesen.
1. Der dritte Rechtszug ist nur zur rechtlichen Nachprüfung eröffnet, nicht zur Nachprüfung von Tat- und Ermessensfragen. Das angerufene Gericht der weiteren Beschwerde hat von Amts wegen (§ 12 FGG) die angefochtene Entscheidung ohne Bindung an eine etwaige Begründung durch den Beschwerdeführer oder an Rechtsausführungen des Beschwerdegerichts nach allen Verfahrens- und materiell-rechtlichen Richtungen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
Nach § 561 ZPO, der gemäß § 27 Satz 2 FGG entsprechend anzuwenden ist, sind für die Entscheidung des Gerichts der weiteren Beschwerde die in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Tatsachen und der Sachverhalt zur Zeit des Erlasses der Entscheidung des Beschwerdegerichtes maßgebend.
Eine Nachprüfung von tatsächlichen Verhältnissen in der dritten Instanz ist ausgeschlossen.
Die Tatsachenwürdigung ist nur dahin nachprüfbar, ob der Richter der Vorinstanz den maßgebenden Sachverhalt erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler FGG-Komm. 12. Aufl. 1987 Anm. 42 zu § 27 FGG).
Die Entscheidung der Vorinstanz beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Satz 1 FGG, § 550 ZPO).
Das Landgericht hat zwar weder erörtert, ob deutsches oder griechisches Recht Anwendung findet, noch ist aus den Beschlußgründen erkennbar, daß es griechisches Recht zugrunde gelegt hat. Auf dieser Gesetzesverletzung beruht die Entscheidung im Ergebnis jedoch nicht.
Denn auch die Heranziehung griechischen Rechtes führt zur Zurückweisung des Erbscheinsantrages (vgl. unten II 3 und 4).
2. a) Die örtliche Zuständigkeit des Nachlaßgerichtes … folgt aus § 73 Abs. 1 FGG.
b) Die Erblasserin, nach der die Ausstellung eines Erbscheines beantragt wird, war griechische Staatsangehörige. Damit liegt ein Fall der Auslandsberührung vor, der – in jeder Verfahrenslage – zur Prüfung der internationalen Zuständigkeit des angegangenen Nachlaßgerichtes zwingt (vgl. BayOblGZ 1980, 276, 279).
Diese war gegeben, denn die Erblasserin hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in … und es befinden sich Nac...