Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstoß gegen das BtMG. sofortige Beschwerde gegen Verfall der Sicherheit
Orientierungssatz
Zum Vorfall einer durch Bürgschaft eines Dritten für den Beschuldigten geleisteten Sicherheit.
Normenkette
StPO § 116a Abs. 3, § 124 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Baden-Baden (Urteil vom 13.01.2000; Aktenzeichen 1 KLs 4/99) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des K. D. W. wird der Beschluss des Landgerichts B. vom 13. Januar 2000 aufgehoben.
Die von der Sparkasse R. am 22. Juli 1998 für die Ansprüche des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Amtsgericht R. (Az.:), erteilte Bürgschaft (lfd. Nummer … Aval-Konto …) gegen K. D. W. wird freigegeben. Die hierüber von K. D. W. als Hinterlegungsvertreter des Verurteilten D. K. W. am 23. Juli 1998 beim Amtsgericht – Hinterlegungsstelle – R. unter HL 31/98 hinterlegte Bürgschaftsurkunde ist an K. D. W. herauszugeben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Gegen den inzwischen mit Urteil des Landgerichts B. vom 03.05.1999, rechtskräftig seit 29.09.1999 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilten D. K. W. hatte das Amtsgericht R. am 05.05.1998 Haftbefehl erlassen. Mit Beschluss vom 22.07.1998 setzte dieses Gericht den Haftbefehl unter anderem mit der Auflage außer Vollzug, dass der Verurteilte eine Sicherheit in Höhe von DM 100.000 zu leisten habe, wobei diese auch durch Bankbürgschaft erbracht werden könne. Nachdem am 23.07.1998 die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts R. mitgeteilt hatte, der Verurteilte D. W. habe durch seinen Vater K. D. W. als Hinterlegungsvertreter am 23.07.1998 eine Bürgschaftsurkunde der Sparkasse R. hinterlegt, erteilte das Amtsgericht noch am gleichen Tage Freilassungsweisung.
Der Verurteilte ist unbekannten Aufenthalts; zum Strafantritt im Verfahren Ls 85 a-b/94 des Amtsgerichts R. ist er nicht erschienen, ein von der Staatsanwaltschaft B. in diesem Verfahren am 18.10.1999 ergangener Vollstreckungshaftbefehl konnte bislang nicht vollzogen werden. Das Landgericht B. hat deshalb mit Beschluss vom 13.01.2000 den Verfall der Sicherheit ausgesprochen. Hiergegen wendet sich der Vater des Verurteilten, welchem die Entscheidung der Strafkammer am 18.01.2000 zugestellt worden war, mit seinem am 25.01.2000 beim Landgericht B. eingekommenen Rechtsmittel, mit welchem er sich im eigenen Namen gegen den Verfall der Sicherheit wendet und die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an sich begehrt.
Der Senat hat dem Beschwerdeführer und der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe Gelegenheit zur mündlichen Begründung ihrer Anträge gegeben, nachdem er eine Stellungnahme des ehemaligen Haftrichters eingeholt und die Bürgschaftsurkunde der Sparkasse vom R. 22.07.1998 beigezogen hatte. Diese lautet wie folgt:
„…
Amtsgericht
R.
…
Wir verbürgen uns Ihnen gegenüber selbstschuldnerisch – und zwar unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB – bis zum Höchstbetrage von
100.000,00 DM, in Worten einhunderttausend Deutsche Mark
für Ihre Ansprüche aus
- Aktenzeichen Amtsgericht R. 8 Gs 67/98 und
- Aktenzeichen Amtsgericht B. 801 Js 18/98
gegen (Hauptschuldner)
K. D. W.
Die Verpflichtungen aus der Bürgschaft enden, wenn die Forderung erlischt oder wenn uns diese Bürgschaftsurkunde zurückgegeben wird, spätestens aber, wenn Ansprüche gegen uns aus der Bürgschaft nicht bis zum ––- geltend gemacht worden sind. Die Bürgschaft ist unbefristet.
Wir sind berechtigt, uns jederzeit von der Verpflichtung aus der Bürgschaft zu befreien, indem wir einen Betrag von in Höhe der Inanspruchnahme, maximal den verbürgten Betrag von 100.000,00 DM zum Zwecke der Sicherheitsleistung im Namen und für Rechnung des Hauptschuldners hinterlegen. …”
II.
1. Das form- und fristgemäß erhobene Rechtsmittel ist zulässig.
a. Nach § 124 Abs. 2 Satz 1 StPO steht allerdings nur denjenigen Personen gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu, die nach § 124 Abs. 2 Satz 1 StPOvor der Entscheidung zu hören sind. Dies sind neben der Staatsanwaltschaft (§ 296 StPO) der Beschuldigte sowie derjenige, welcher für diesen Sicherheit geleistet hat. Wer als Sicherungsgeber in diesem Sinne anzusehen ist, ist bislang in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (vgl. hierzu ausführlich OLG Stuttgart Die Justiz 1988, 373 f.). Bei der Hinterlegung von Bargeld oder Wertpapieren wird angenommen, dass derjenige, der dem Beschuldigten Vermögenswerte zur Verfügung stellt, keine Rechte auf Freigabe nach § 123 Abs. 3 StPO geltend machen kann, auch wenn er wirtschaftlich als Sicherungsgeber anzusehen ist (OLG Stuttgart a.a.O.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage 1999 § 123 Rn. 7). Einigkeit besteht auch insoweit, dass in Falle der Hinterlegung einer Bürgschaftsurkunde es nicht lediglich darauf ankommt, wer als „Hinterleger” bei der Hinterlegungsstelle aufgetreten i...