Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Trennungsverfahren. Verbund. Folgesache. Sorgerecht. elterlicher Sorge. Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung
Leitsatz (amtlich)
Auch für das italienische Verfahren nach Art. 151 cc auf Trennung von Tisch und Bett gilt Verfahrensrechtlich der Verhandlungs- und Entscheidungsverbund des 623 Abs. 1 ZPO mit der Folge, daß der Streitwert einer mit dem Trennungsverfahren geregelten Sorgerechtssache mit 1.500 DM (12 Abs. 2 S. 3 GKG; wie bei einer Folgesache) und nicht – wie in einem eigenständigen FGG-Hauptsacheverfahren des 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO – mit 5.000 DM (30 Abs. 2, 3 KostO) festzusetzen ist.
Normenkette
Ital Cc Art. 151; ZPO § 623 Abs. 1; GKG § 12 Abs. 2 S. 3; KostO § 30 Abs. 2-3
Verfahrensgang
AG Schwetzingen (Beschluss vom 05.06.1998; Aktenzeichen 1 F 155/97) |
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts Jan F. P. gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwetzingen vom 05.06.1998 (1 F 155/97) wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Parteien, beide italienische Staatsangehörige, sind seit August 1995 getrenntlebende Eheleute. Im vorliegenden Verfahren hat der Ehemann (Antragsteller) beantragt, die Trennung der Parteien, die am 11.08.1984 vor dem Standesbeamten in Comiso, Italien die Ehe geschlossen haben, gerichtlich zu bestätigen und die elterliche Sorge für die ehegemeinsamen Kinder Raffaele, geb. am 04.03.1985 und Nicola, geb. am 26.02.1988 ihm selbst zu übertragen.
Mit Urteil vom 05.06.1998 hat das Familiengericht die Trennung der Parteien gerichtlich bestätigt und die elterliche Sorge für die beiden Kinder dem Ehemann (Kindesvater) übertragen. Mit Beschluß vom selben Tage hat das Amtsgericht den Streitwert für das Trennungsverfahren auf (3 × 2.587,00 DM =) 7.761,00 DM und für das Sorgerechtsverfahren auf 1.500,00 DM festgesetzt.
Gegen diesen Beschluß hat der Verfahrensbevollmächtigte des Ehemannes Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, daß der Gegenstandswert für das Verfahren der elterlichen Sorge auf 5.000,00 DM festgesetzt werde.
Für das Trennungsverfahren nach Art. 151 CC gelte kein Verhandlungs- und Entscheidungsverbund, so daß der Wert für das – isolierte – Sorgerechtsverfahren mit 5.000,00 DM anzusetzen sei.
Das Familiengericht hat der Beschwerde durch begründeten Beschluß vom 15.10.1998 nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist gem. §§ 9 BRAGO, 25 GKG zulässig; sie ist in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt.
Das Amtsgericht hat den Gegenstandswert für die zusammen mit dem Ehetrennungsverfahren durchgeführte Sorgerechtsregelung zu Recht nach § 12 Abs. 2 S. 3, 2. Halbs. GKG auf 1.500,00 DM festgesetzt. Diese steht im Verbund mit dem Ehetrennungsverfahren, so daß das GKG anwendbar ist, auch wenn das Verfahren der Regelung der elterlichen Sorge an sich nach der Kostenordnung zu bewerten wäre, vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 GKG.
1. Ob die Regelung des § 623 Abs. 1 ZPO (Verbund in Scheidungs- und Folgesachen) auch bei scheidungsähnlichen Verfahren wie hier der gerichtlich ausgesprochenen Trennung nach ital. Recht Anwendung findet, ist in Rechtsprechung und Schrifttum allerdings umstritten (bejahend: OLG Stuttgart Justiz 1988, 131; OLG Frankfurt, 1. Familiensenat, Beschluß vom 26.11.1993, FamRZ 1994, 715; auch Senat, Beschluß vom 21.03.1991, FamRZ 1991, 1308, 1309; MünchKomm-Klauser, ZPO, § 623 Rn. 6; Schwab-Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., Teil 1, Rn. 1154; Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., Rn. 3; Baumbach/Albers, ZPO, 57. Aufl., Rn. 3; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., Rn. 2; Musielak/Borth, ZPO, Rn. 4; FamK-Rolland/Roth, Rn. 7, jeweils zu § 623 ZPO; Scholz-Stein, Praxishandbuch Familienrecht, Teil O, Rn. 64; Palandt/Heldrich, BGB, 58. Aufl., EGBGB 17 (IPR) Rn. 15 unter Aufgabe der verneinenden Ansicht in den Vorauflagen; Haberzettl, Kosten in Familiensachen, 2. Aufl., A 11, Rn. 2 (Seite 152); Jayme, Fragen der internationalen Verbundszuständigkeit, IPRAX 1984, 121, 124; wohl auch Kayser in FamGB § 623 Rn. 5; verneinend: OLG Frankfurt, 6. Familiensenat, Beschluß vom 08.08.1994, FamRZ 1995, 375; OLG München, FamRZ 1993, 459; OLG Koblenz, FamRZ 1980, 713; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, EheR, 3. Aufl., § 623 ZPO, Rn. 25; Rahm/Künkel/Breuer, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, Teil VIII, Rn. 152). Die letztgenannte Auffassung hebt auf den Wortlaut des § 623 ZPO ab, in dem nur Scheidungsverfahren genannt sind und lehnt für scheidungsähnliche Verfahren wie für das vorliegende Trennungsverfahren auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ab. Dagegen betont die eine Anwendung der Verbundsvorschrift bejahende Ansicht, daß die italienische Ehetrennung eine Vorstufe der Scheidung ist, so daß das Verbundverfahren auch hier stattzufinden habe.
2. Der Senat bestätigt nach erneuter Überprüfung seine diesbezügliche Rechtsansicht, daß nämlich die Regelung des § 623 Abs. 1 ZPO auch bei scheidungsähnlichen Verfahren Anwendung findet. Zwar ist es richtig, daß § 623 ZPO eine Verfahrensvorschrift und die Frage, welches Verfahren von einem deuts...