Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 21.08.2007; Aktenzeichen 9 O 429/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Mannheim vom 21.8.2007 - 9 O 429/06 - wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsrechtszugs.
3. Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf 20.135,96 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger verlangen von der beklagten Sparkasse die Rückabwicklung eines Darlehens. Das LG hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 29.8.2007 zugestellte Urteil haben die Kläger am 26.9.2007 Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 10.10.2007 hat der Senat gem. § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Eingang der Berufungsbegründung am 5.12.2008 hat die Beklagte die Klagforderung weitgehend anerkannt, und die Kläger haben die Berufung im Übrigen zurückgenommen. Die Beklagte hat das Anerkenntnis widerrufen und beantragt nunmehr, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Kläger halten den Widerruf für unwirksam. Sie erstreben ein Anerkenntnisurteil, das nach ihrer Auffassung keine zulässige Berufung voraussetzt, und machen geltend, ihr Ruhensantrag vom 9.10.2007 enthalte einen stillschweigenden, bislang nicht beschiedenen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.
II. Die Berufung der Kläger ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden ist.
Die Berufungsbegründungsfrist ist am 29.10.2007 abgelaufen. Dass das Verfahren zu diesem Zeitpunkt ruhte, ändert daran nichts (§§ 251 Satz 2, 233 ZPO). Entgegen der Auffassung der Kläger enthält ihr Ruhensantrag vom 9.10.2009 auch keinen stillschweigenden Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt. Der Wortlaut ist eindeutig und nur auf die Anordnung des Ruhens des Verfahrens gerichtet. Für eine Auslegung ist daher kein Raum. Selbst wenn man den Antrag aber für auslegungsfähig hielte, käme eine Auslegung im Sinne eines Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist nicht in Betracht (vgl. BGH NJW-RR 2001, 572).
Da die Berufung nicht in der gesetzlichen Frist begründet wurde, ist sie gem. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO von Amts wegen als unzulässig zu verwerfen. Diese Anordnung des Gesetzgebers schließt eine Sachentscheidung und damit auch das von den Klägern erstrebte Anerkenntnisurteil aus. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, nach der sich das Anerkenntnis auf den sachlich-rechtlichen Anspruch beschränkt und darum eine gerichtliche Prüfung der unverzichtbaren Prozess-und Rechtsmittelvoraussetzungen nicht entbehrlich macht (vgl. etwa BGH NJW 1953, 1830; 1994, 944, 945 und 2001, 3414). Ob auf die Prüfung des Feststellungsinteresses und anderer Rechtsschutzvoraussetzungen verzichtet werden kann (so OLG Düsseldorf Urt. v. 26.11.2003 - 15 U 5/03, zitiert nach Juris, Tz. 16 ff.; ebenso Musielak in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl., § 307 Rz. 22 und Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 307 Rz. 47 ff., jeweils m.w.N.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn diese Einschränkung gilt jedenfalls nicht für die Rechtsmittelvoraussetzungen, deren Prüfung § 522 Abs. 1 ZPO zwingend vorschreibt. Auf die Frage, ob die Beklagte ihr Anerkenntnis wirksam widerrufen hat, kommt es danach nicht mehr an.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert des Berufungsrechtszugs ist gem. § 63 Abs. 2 GKG festzusetzen.
Fundstellen