Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Nachteilige bauliche Veränderung durch Tür im Balkongelände und Treppe im sondergenutzten Garten
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 12.05.1998; Aktenzeichen 11 T 838/97) |
Tenor
1. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 und zu 5 gegen den Beschluß des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 1998 – 11 T 838/97 – werden zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten sind von der Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 5 je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 bis 8 bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft K… … straße in K… G…, die aus sieben Wohneinheiten besteht. Die Beteiligte zu 1 erwarb die im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnete Erdgeschoßwohnung aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 24.06.1996 von dem früheren Wohnungseigentümer Siegfried K… Zu dieser Wohnung gehört ein Sondernutzungsrecht des jeweiligen Eigentümers an der im Lageplan mit Nr. 1 gekennzeichneten Gartenfläche (Fläche zwischen Anwesen und Ecke K… straße/S… straße). Auf dieser Gartenfläche hatte der Voreigentümer K… im Jahre 1992 oder 1993 eine mit Platten belegte Freisitzfläche angelegt. Die Beteiligte zu 1 ließ das Stahlgeländer ihres an die Gartenfläche angrenzenden Balkons aufsägen und eine optisch dem vorhandenen Geländer entsprechende, ca. 60 cm breite Balkontüre anbringen, um nicht zum Zwecke der Gartenbenutzung den Weg durch Treppenhaus und Haupteingangstüre in den Garten nehmen zu müssen. Des weiteren ließ die Beteiligte zu 1 zur Überwindung der Höhendifferenz zwischen Balkon und Garten eine aus vier Stufen und einem einseitigen Geländer bestehende Treppenkonstruktion anbringen. Diese ist lediglich mit Flügelschrauben und einer Schienenkonstruktion an dem zur Wohnung gehörenden Balkon befestigt, so daß sie mit geringem Aufwand entfernt werden kann.
Die Beteiligten zu 1 und 5 streiten über die Zulässigkeit der von der Beteiligten zu 1 und ihrem Rechtsvorgänger vorgenommenen baulichen Veränderungen.
Die Beteiligte zu 1 begehrt die Feststellung, daß die von ihr vorgenommenen Veränderungen am Balkon ihrer Wohnung, insbesondere die Ersetzung des Balkongeländers durch eine Balkongittertüre, sowie die Anbringung einer mobilen Holztreppe nicht der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedürfen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 5. Sie verlangt im Rahmen eines Gegenantrages, die Beteiligte zu 1 zu verpflichten,
- die Balkongittertür durch ein festes Balkongitterelement zu ersetzen,
- es zu unterlassen, an ihrem an der Südwestseite des Hauses K… straße gelegenen Balkon eine Treppe anzubringen,
- sowie es zu dulden, daß der Plattenbelag im Bereich der ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gartenfläche entfernt und die ursprüngliche Rasenfläche wiederhergestellt wird.
Das Amtsgericht hat dem Feststellungsbegehren der Beteiligten zu 1 stattgegeben und den Gegenantrag der Beteiligten zu 5 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5 hat das Landgericht das Feststellungsbegehren der Beteiligten zu 1 abgewiesen und diese – auf die Gegenanträge der Beteiligten zu 5 – verpflichtet, die Balkongittertür durch ein festes Balkongitterelement zu ersetzen, und ihr untersagt, an ihrem Balkon eine Treppe anzubringen.
Gegen diesen Beschluß wenden sich sowohl die Beteiligte zu 1 als auch die Beteiligte zu 5. Beide Rechtsmittelführerinnen verfolgen ihre ursprünglichen Begehren weiter.
II.
Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 und zu 5 sind nicht begründet.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist Rechtsbeschwerde. Mit ihr können nur Rechtsfehler geltend gemacht werden. An die tatrichterliche Würdigung durch das Landgericht ist der Senat gebunden (§ 43 Abs. 1 WEG, § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO), es sei denn, das Landgericht hätte den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt (§ 12 FGG), bei der Würdigung des Tatsachenstoffes wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen oder gegen sonstige Verfahrensvorschriften, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen.
2. Die angefochtene Entscheidung hält einer Nachprüfung an diesem Maßstab stand.
a) Feststellungsbegehren der Antragstellerin:
Die Vorinstanzen haben diesen Antrag zu Recht als zulässig behandelt. Auch die Ansicht des Landgerichtes, die Antragstellerin bedürfe für die von ihr vorgenommenen Veränderungen der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer, ist nicht zu beanstanden.
Das Aufsägen des Balkongeländers und die Einrichtung eines Durchganges einschließlich der Anbringung einer (mobilen) Treppenkonstruktion stellen bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums i. S.v. § 22 Abs. 1 WEG dar. Für die Errichtung der Gittertür geht die Antragstellerin selbst von dieser rechtlichen Bewertung aus. Bezüglich der vierstufigen Treppe gilt indessen nichts anderes. Nach Auffassung des Senates sind beide Maßnahmen – Anbringung von Tür und Treppe – zusa...