Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Mannheim – 4. Kammer für Handelssachen – (24 O 46/95) vom 10. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf DM 478,65 festgesetzt.
Gründe
Die als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Zu Recht hat das Landgericht entschieden, daß die Beklagte auf der Grundlage der Kostenregelung in § 3 des Vergleichs vom 10.07.1995 der Klägerin 28/37 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, wozu auch die 5/10-Gebühr für die Tätigkeit der Klägervertreter im Verfahren über den Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsbescheides gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO zählt.
a) Innerhalb der Widerspruchsfrist hatte die Beklagte nicht Widerspruch erhoben. Die Frist begann am 09.02.1995 mit der Zustellung des Mahnbescheids und endete am 23.02.1995. Der von der Beklagten eingelegte Widerspruch ging erst am 24.02.1995 ein. Der Klägervertreter hat erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist und in Unkenntnis des doch noch eingelegten Widerspruchs Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsbescheides gestellt. Dadurch ist die Gebühr des § 43 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO entstanden (vgl. Hartmann Kostengesetze 26. Aufl. § 43 BRAGO Rdnr. 29; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert BRAGO 12. Aufl. § 43 Rdnr. 8). Für die Entstehung der Gebühr ist es unerheblich, ob der wirksam beantragte Vollstreckungsbescheid auch erlassen wurde. Vorliegend wurde er nicht erlassen, da der Widerspruch zwar nach Ablauf der Widerspruchsfrist aber noch vor Verfügung des Vollstreckungsbescheides eingelegt wurde. Nach § 694 Abs. 1 ZPO ist ein solcher Widerspruch noch rechtzeitig insoweit, als er den Erlaß eines Vollstreckungsbescheides hindert. Hatte der Rechtsanwalt jedoch bei Antragstellung keine Kenntnis von der Einlegung des Widerspruchs, so entsteht die Gebühr des § 43 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO, obwohl der Vollstreckungsbescheid nicht mehr erlassen werden konnte (vgl. Riedel/Sußbauer BRAGO 7. Aufl. § 43 Rdnr. 9; OLG Celle NdsRpfl. 1974, 319; LG Berlin JurBüro 1984, 882).
b) Die entstandene Gebühr ist auch erstattungsfähig, § 91 ZPO. Während früher vereinzelt die Auffassung vertreten wurde, der Erstattungsfähigkeit der hier in Streit stehenden Gebühr stehe entgegen, daß der Antrag auf Erteilung des Vollstreckungsbescheides objektiv nicht notwendig gewesen sei (OLG München BayJMBl. 1957, 38; OLG Frankfurt JurBüro 1953, 405), hebt die heute überwiegend vertretene Auffassung, die der Senat teilt, darauf ab, ob die gebührenpflichtige Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem Zeitpunkt, zu dem die Handlung vorgenommen wurde, geboten erschien. Unter Zugrundelegen dieses Maßstabes ist die Gebühr dann erstattungsfähig, wenn der Rechtsanwalt den Antrag nach Ablauf der Widerspruchsfrist und in Unkenntnis des zwischenzeitlich erhobenen Widerspruchs gestellt hat (vgl. LG Berlin a. a. 0. m.w.N.; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert a.a.O.§ 43 Rdnr. 26; Zöller/Herget ZPO 19. Aufl. § 91 Rdnr. 13 Stichwort: Vollstreckungsbescheid). Den Gläubigervertreter trifft keine Erkundigungspflicht. Er braucht nur die Widerspruchsfrist abzuwarten. Der danach in Unkenntnis des inzwischen doch noch eingegangenen Widerspruchs gestellte Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsbescheides begründet die Erstattungsfähigkeit der Gebühr nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO (vgl. dazu auch OLG Celle a.a.O.).
2. Die Kosten der erfolglosen sofortigen Beschwerde hat gemäß 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.
Fundstellen
Haufe-Index 610253 |
Rpfleger 1996, 421 |