Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Mannheim vom 29. August 1996 – 9 O 433/95 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf DM 2.791,74 festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 16.04.1996 wurde die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Geldbetrag Zug um Zug gegen Übertragung und Übereignung bestimmter Gegenstände zu zahlen. Das Urteil wurde gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 71.500,00 vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein, die sie später zurücknahm.
Die Klägerin ließ durch ihre Prozeßbevollmächtigte bei der Hinterlegungsstelle des Landgerichts Mannheim DM 71.500,00 als Sicherheit hinterlegen, um aus dem vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteil die Vollstreckung betreiben zu können.
Nach Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils ließ die Klägerin durch ihre Prozeßbevollmächtigten die Beklagte auffordern, der Rückgabe der Sicherheit durch die Hinterlegungsstelle zuzustimmen; mit dieser Zustimmung wurde sodann bei der Hinterlegungsstelle die Rückgabe der Sicherheit beantragt, die Sicherheit entgegengenommen und an die Klägerin weitergeleitet.
Die Klägerin beantragte als erstattungsfähige Kosten des Rechtsstreits u.a. festzusetzen:
Anwaltskosten für die Hinterlegung (7,5/10 Geschäftsgebühr) gemäß § 118 BRAGO zuzüglich Auslagenpauschale zuzüglich Mehrwertsteuer (in Höhe von DM 1.395,87) und weitere Gebühren in derselben Höhe für die Rücknahme der Hinterlegung.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Mannheim vom 29.08.1996, auf den wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Rechtspfleger die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten der Klägerin im Zusammenhang mit der Hinterlegung und der Rücknahme der Hinterlegung verneint. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Erinnerung, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen und die die Einzelrichterin der Zivilkammer des Landgerichts Mannheim dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Die als sofortige Beschwerde geltende Durchgriffserinnerung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. In Rechtsprechung und Schrifttum ist (nach wie vor) umstritten, ob die zur Einleitung der Zwangsvollstreckung erforderliche Hinterlegung zu den Tätigkeiten gehört, die gemäß § 37 BRAGO durch die Gebühren des § 31 BRAGO abgegolten sind oder ob die Hinterlegung einer Sicherheit zur Herbeiführung der Vollstreckbarkeit eines vorläufig vollstreckbaren Urteils ein besonderes Verfahren im Sinne des § 37 BRAGO darstellt, für welches besondere Gebühren nach § 118 BRAGO entstehen. Der Senat teilt die bereits früher vom 10. Zivilsenat (Beschluß vom 28.12.1983 – 10 W 86/83 –) und auch vom 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluß vom 23.12.1987 – 13 W 182/87 –) vertretene Auffassung, wonach zugunsten des Rechtsanwalts, der für seine Partei einen Geldbetrag hinterlegt, um damit die im für vorläufig vollstreckbar erklärten erstinstanzlichen Urteil angeordnete Sicherheit zu leisten, eine Ratsgebühr gemäß § 118 BRAGO entsteht (ebenso Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert 12. Aufl. Anm. 14 vor § 118 sowie von Eicken/Lappe/Madert. Die Kostenfestsetzung 17. Aufl. B 605 jew. m.w.N.; a.A. RiedeI/Sußbauer/Keller BRAGO 7. Aufl. § 37 Rdnr. 25; Hartmann Kostengesetze § 37 BRAGO Rdnr. 20 auch jew. m.w.N.). Maßgeblich dafür ist, daß die Tätigkeit des Anwalts zur Hinterlegung weder beim Prozeßgericht noch beim Vollstreckungsgericht erbracht wird, sondern bei einer dritten Behörde, der staatlichen Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht. Dadurch unterscheidet sie sich von den in § 37 BRAGO als zum Rechtszug gehörend beispielhaft aufgezählten Tätigkeiten des Rechtsanwalts. Der Anwalt hat somit einen Anspruch gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, der freilich in Anbetracht des äußerst geringen Umfangs und der äußerst geringen Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit auch nur auf einen geringen Bruchteil der vollen Gebühr beschränkt ist.
2. Der Senat teilt ferner die Auffassung des 10 und des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe, daß Kosten, die einer Partei im Zusammenhang mit der Leistung seiner Sicherheit zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entstehen, im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruches erstattungsfähig sein können (vgl. dazu auch Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert a.a.O.§ 118 Rdnr. 31). Dies bedeutet indessen nicht, daß die Kosten eines vom Gläubiger für die Beschaffung und Hinterlegung der Sicherheit in Anspruch genommenen Rechtsanwalts in jedem Falle notwendig und deshalb erstattungsfähig sind Vielmehr ist die Frage der Notwendigkeit der Zuziehung eines Anwalts und damit der Erstattungsfähigkeit nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere den Fähigkeiten und Erfahrungen der Partei zu entscheiden. In vielen Fällen ist die Gebühr nicht erstattungsfähig (so zutreffend von Eicken/Lappe/Madert a.a.O. B 605; OLG Stuttgar...