Verfahrensgang
LG Heidelberg (Beschluss vom 07.01.2014; Aktenzeichen 4 O 270/10) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LG Heidelberg vom 7.1.2014 - 4 O 270/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerderechtszugs.
3. Der Streitwert des Beschwerderechtszugs wird auf bis zu 7.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht mit der Klage einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen unzureichender Aufklärung und fehlerhafter ärztlicher Behandlung geltend.
Nach Erstattung eines schriftlichen Gutachtens vom 15.5.2013 (AS 227-297) durch den vom LG bestellten Sachverständigen Prof. Dr. O. hat sie mit einem am 16.7.2013 beim LG Heidelberg vorab per Telefax eingegangenen Schriftsatz (AS 327/329-347) den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Frist zur Stellungnahme zu dem Gutachten war ihr zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 15.7.2013 (AS 325) bis zum 16.7.2013 verlängert worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss vom 7.1.2014 (AS 371-381), mit welchem das LG das Befangenheitsgesuch als unbegründet zurückgewiesen hat, Bezug genommen. Gegen diesen ihr am 13.1.2014 (AS 385) zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer vorab per Telefax am 27.1.2014 beim LG sofortigen Beschwerde selben Datums (AS 387/389-395), der das LG nicht abgeholfen hat.
II. Die gem. §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere gem. § 569 ZPO frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Befangenheitsgesuch der Klägerin wurde fristgerecht eingereicht. Ergibt sich der Grund zur Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, läuft im Allgemeinen - wie auch hier - die Frist für die Ablehnung des Sachverständigen gem. § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten - auch verlängerten - Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, wenn sich die Partei zur Begründung des Antrags mit dem Inhalt des Sachverständigengutachtens auseinander setzen muss (BGH NJW 2005, 1869 f., juris Tz. 12; OLGReport Saarbrücken 2007, 374 ff., juris Tz. 7 f.).
Zu Recht hat das LG das Befangenheitsgesuch der Klägerin jedoch für unbegründet erachtet.
1. Nach § 406 Abs. 1 S. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Für die Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtung genügend Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 851 f., Tz. 10 m.w.N.).
a) Derartige Zweifel können dann entstehen, wenn der Sachverständige bei der Gutachtenserstellung eigenmächtig über die ihm durch den Beweisbeschluss und den Gutachterauftrag gezogenen Grenzen hinausgeht und den Prozessbeteiligten unzulässiger Weise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist. Ein solches Misstrauen kann sich anerkanntermaßen weiterhin aus dem Umgang des Sachverständigen mit dem Prozessstoff und dem daraus vom Gericht abgeleiteten Gutachtensauftrag ergeben etwa, wenn der Sachverständige gegen richterliche Weisungen verstößt, seine Befugnisse überschreitet, vom Beweisbeschluss abweicht oder Beweisthemen umformuliert und substantiierten Vortrag einer Partei gänzlich unberücksichtigt lässt. Nicht jede Überschreitung dieser Grenzen durch den Sachverständigen rechtfertigt jedoch bereits die Besorgnis der Befangenheit. Vielmehr ist eine Entscheidung nach Lage des Einzelfalles zu treffen (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 12 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 26.1.2012 - 7 W 20/11; OLG Jena, Beschl. v. 28.12.2012 - 6 W 422/12, juris Tz. 11; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 406 Rz. 8/9 m.w.N.).
b) So wurde etwa eine Befangenheit bejaht, wenn der medizinische Sachverständige das Gericht darauf hinweist, dass aus den übermittelten Behandlungsunterlagen nicht hervorgeht, inwieweit und in welcher Form eine Aufklärung und Einverständniserklärung des Patienten stattgefunden hat, ohne dass dies Gegenstand des Gutachtensauftrags war (OLG München, VersR 2008, 944, juris Tz. 12). Auch, wenn der Sachverständige mit seinen Feststellungen eindeutig über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinausgeht, ohne zuvor auf eine gerichtliche Ergänzung der Beweisfrage hingewirkt zu haben, kann er den Eindruck zu erwecken, er wolle an Stelle des Gerichts festlegen, welche Fragen beweisbedürftig sind, und dadurch Misstrauen in seine Unparteilichkeit mit der Folge hervorrufen, dass ein Ablehnungsantrag wegen Besor...