Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts F. vom 21. April 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das Amtsgericht F. zurückverwiesen.

 

Gründe

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht F. den Betroffenen vom Vorwurf, fahrlässig den Sicherheitsabstand zu einem vorangegangenen Fahrzeug nicht eingehalten zu haben, freigesprochen. Die rechtzeitig eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.

Nicht nur die ausdrücklich erhobene Sachrüge, sondern auch die sich aus dem Rechtsbeschwerdevorbringen, das auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen rechtsfehlerhafter Annahme eines Beweiserhebungs- und -verwertungsverbotes zielt, erschließende Verfahrensrüge (Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, zu § 344 Rn 10) ist zulässig. Da auch die Sachrüge erhoben wurde, können die Beschlussausführungen zur Ergänzung des nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO geforderten Tatsachenvortrags herangezogen werden (Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, zu § 344 Rn 21 m.w.Nachw.).

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat auch in der Sache Erfolg, weil die vom Amtsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten Feststellungen schon kein Beweiserhebungsverbot ergeben.

Nach den Beschlussausführungen liegt dem Betroffenen zur Last, am 9.10.2009 um 14.39 Uhr auf der BAB 5 in Fahrtrichtung Basel auf der Gemarkung von Herbolzheim als Führer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen K. fahrlässig bei einer Geschwindigkeit von 162 km/h den erforderlichen Abstand von 67,5 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Der Abstand habe nach Abzug des Toleranzwertes nur 20 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes betragen. Die zur Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit zu treffenden Feststellungen müssten indes auf der Grundlage der Ergebnisse der Messung mit dem Brückenabstandsmessverfahren Vibram-BAMAS getroffen werden. Mit diesem Verfahren, bei dem der gesamte auf der Autobahn ankommende Verkehr mittels einer am Brückengeländer angebrachten Messkamera aufgenommen werde, wobei ein Polizeibeamter die Aufzeichnungen verfolge und bei Verdacht einer Abstandsunterschreitung manuell eine an der Mittelleitplanke angebrachte zweite Kamera, deren Aufnahmen Fahrzeug und Fahrer identifizieren sollten, in Gang setze, werde jedoch in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen, ohne dass dies durch eine Gesetzesgrundlage gerechtfertigt sei. Die Rechtswidrigkeit dieses Eingriffs ziehe ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Dem Betroffenen könne deshalb die Ordnungswidrigkeit nicht nachgewiesen werden, weshalb er freizusprechen sei.

Den Beschlussfeststellungen lässt sich indes ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur hinsichtlich der von der an der Mittelleitplanke angebrachten Kamera aufgenommenen Großbildaufnahme entnehmen, den der Senat durch die Befugnisnorm der §§ 46 OWiG, 100h StPO gedeckt ansieht. Einen weiteren Eingriff in das von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht durch die Aufnahmen der am Brückengeländer nach den §§ 161 Abs. 1, 163 Abs. 3 StPO, 46 Abs. 1 OWiG zulässig angebrachten Kamera kann der Senat hingegen nicht erkennen.

Bild- und Videoaufzeichnungen, die einen Verkehrsvorgang technisch fixieren und zur Identifizierung des Fahrers oder Fahrzeugs herangezogen werden können, stellen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (BVerfG NJW 2009, 3293 f.). Ein solcher Eingriff kann auch bereits im automatisierten Erfassen des KfZ-Kennzeichens liegen (BVerfG NJW 2008, 1505, 1506). Danach steht hier außer Frage, dass die mit Hilfe der manuell auszulösenden Kamera angefertigten Lichtbilder den Betroffenen in diesem Grundrecht beeinträchtigen. Demgegenüber ergeben die Feststellungen keinen Eingriff durch die Aufzeichnungen der laufenden, den gesamten Verkehr erfassenden Überwachungskamera am Brückengeländer. Das Amtsgericht sieht einen solchen Eingriff allerdings darin, dass nach einem offensichtlich in einem anderen Verfahren am 31.3.2010 erstellten Gutachten des Sachverständigen Dr. Löhle, der über einen Zeitraum von ca. 20 Tagen die gesamten Übersichtsaufnahmen ausgewertet habe, nicht der Fahrer, wohl aber - bei Vorliegen bestimmter äußerer Bedingungen wie Helligkeit, Schwenkrichtung der Kamera und Positionierung der Kamera unmittelbar über dem überwachten Verkehrsstreifen - "in bis zu 50 % der Fälle mit einer Sicherheit von ca. 90 %" das Kennzeichen - also nicht wie an anderer Stelle ausgeführt das gesamte Kennzeichen - erkennbar sei. Doch hält diese Auffassung der rechtlichen Überprüfung schon deshalb nicht stand, weil das Amtsgericht weder festgestellt hat, dass zum möglichen Tatzeitpunkt die genannten äußeren Bedingungen die E...

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