Leitsatz (amtlich)
Der neben einem Kfz-Haftpfichtversicherer mitverklagte versicherte Fahrer ist regelmäßig nicht bedürftig i.S.v. § 114 ZPO.
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Beschluss vom 16.12.2004; Aktenzeichen 2 O 386/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin und Widerbeklagten gegen den Beschluss des LG Heidelberg vom 16.12.2004 – 2 O 386/03 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Das LG hat der Klägerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Widerklage zumindest i.E. zu Recht versagt.
Die Klägerin, die mit ihrer Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld und Unkosten begehrt, wird als Fahrerin eines der unfallbeteiligten Fahrzeuge neben dessen Halter und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Nach Erhebung der Widerklage hat sie ihrem bisherigen Prozessvertreter, der weiterhin die Vertretung der beiden anderen Widerbeklagten ausübt, das Mandat entzogen und einen anderen Rechtsanwalt mit ihrer Prozessvertretung beauftragt. Für die Verteidigung gegen die Widerklage hat sie Prozesskostenhilfe begehrt. Das LG hat diese mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt.
Die Beschwerde ist schon deshalb ohne Erfolg, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen. Der neben einem Kfz-Haftpfichtversicherer mitverklagte Versicherte ist nicht bedürftig i.S.v. § 114 ZPO. Er kann die Beiordnung eines ihn allein vertretenden Rechtsanwalts grundsätzlich nicht verlangen, weil der Versicherer nach §§ 7 Abs. 1 Nr. 5, 10 Abs. 1 AKB verpflichtet ist, auch die Interessen des Versicherten zu vertreten und gegen ihn gerichtete Ansprüche, soweit sie ungerechtfertigt sind, auf eigene Kosten abzuwehren. Anderes kann allenfalls in Fällen eines Interessenkonflikts des von der Versicherung beauftragten Anwalts gelten. (OLG Saarbrücken ZfSch 2001, 403, KG v. 7.6.1984 – 12 U 1286/84, MDR 1984, 852 = VersR 1984, 957; vgl auch OLG Hamm v. 30.11.1989 – 23 W 234/89, MDR 1990, 1019; OLG Karlsruhe v. 24.8.1999 – 3 W 82/99, OLGReport Karlsruhe 1999, 418 = MDR 2000, 235; OLG München v. 30.11.1994 – 11 W 2545/94, MDR 1995, 263 = OLGReport München 1995, 96). Einen solchen hat die Klägerin nicht dargetan.
Fundstellen
Haufe-Index 1112443 |
NJW 2004, 785 |
IVH 2004, 28 |
JWO-VerkehrsR 2004, 75 |
NJW-Spezial 2004, 64 |
KammerForum 2004, 143 |
OLGR-KS 2004, 261 |
RVG prof. 2004, 85 |