Verfahrensgang
AG Pforzheim (Beschluss vom 14.06.2016; Aktenzeichen 3 F 232/14) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Pforzheim vom 14.6.2016 unter Ziffer 3 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 3.750 EUR festgesetzt wird.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Zwischen den Beteiligten ist vor dem Familiengericht Pforzheim eine Ehesache anhängig. Mit Teil-Versäumnisbeschluss 23.2.2016 hat das Familiengericht den Antragsgegner in der Folgesache Güterrecht zur Auskunftserteilung verpflichtet. Darüber hinaus hat es gegen den Antragsgegner mit Beschluss vom 14.6.2016 zur Erzwingung der ihm im TeilVersäumnisbeschluss vom 23.2.2016 auferlegten Handlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR verhängt und den Verfahrenswert des Vollstreckungsverfahrens auf 1.000 EUR festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 14.6.2016 Bezug genommen.
Gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22.6.2016 Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, das Interesse der Antragstellerin an der Vollstreckung sei mit ihrem Erfüllungsinteresse gleichzusetzen. Die Antragstellerin erwarte einen Zugewinnausgleich in Höhe von mindestens 15.000 EUR.
Das Familiengericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 6.10.2016 nicht abgeholfen.
II. Die gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist teilweise begründet.
Gemäß § 33 RVG ist auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss selbständig festzusetzen.
Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich gemäß § 25 Nr. 3 RVG im Falle einer zu erwirkenden Handlung nach dem Wert, den diese für den Gläubiger hat. Entscheidend ist also das Erfüllungsinteresse des Gläubigers. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass mit dem Zwangsgeld nicht die Erfüllung des Leistungsanspruchs durchgesetzt werden soll, sondern lediglich die Erfüllung eines Auskunftsanspruch (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 28.5.2014 - 4 UF 46/14 -, juris). Für einen Auskunftsantrag ist grundsätzlich lediglich ein Bruchteil der Hauptsache anzusetzen. Der Wert ist zu schätzen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 "Auskunft" m.w.N.). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin zur Bemessung ihres Leistungsanspruchs auf die Auskunft angewiesen ist, hält der Senat es für angemessen, den Verfahrenswert auf 25 % des behaupteten Leistungsanspruchs festzusetzen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG.
Fundstellen
Haufe-Index 10892868 |
FamRZ 2017, 468 |