Leitsatz (amtlich)
1. Macht ein Versorgungsträger die unrichtige Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG auf ein bei ihm bestehendes Anrecht geltend, bekämpft er eine Beschwer i.S.v. § 59 Abs. 1 FamFG.
2. Knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost) sind nicht gleichartig zu Entgeltpunkten in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost).
Verfahrensgang
AG Konstanz (Beschluss vom 08.11.2011; Aktenzeichen 2 F 121/11) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung ... (Beteiligte Ziff. 2) wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Konstanz vom 8.11.2011 (2 F 121/11) zu Ziff. 2 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Entgeltpunkte), Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 4,4378 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung ... übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Entgeltpunkte), Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 3,1460 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung ... übertragen.
3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Entgeltpunkte Ost), Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 0,5394 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung ... übertragen.
4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... (knappschaftliche Entgeltpunkte Ost), Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 0,6478 knappschaftlichen Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung ... übertragen.
II. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.238,40 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs.
Die am 8.9.2000 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wurde auf den am 20.4.2011 zugestellten Scheidungsantrag durch Verbundbeschluss des AG - Familiengericht - Konstanz vom 8.11.2011 (rechtskräftig seit 10.1.2012) geschieden. Nach den vom Familiengericht eingeholten Auskünften haben die beteiligten Ehegatten während der Ehezeit (1.9.2000 bis 31.3.2011) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
Für die Antragsgegnerin teilte die Deutsche Rentenversicherung ... am 5.7.2011 folgende Anrechte mit:
- In der allgemeinen Rentenversicherung ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6,2919 Entgeltpunkten. Als Ausgleichswert wurden 3,1460 Entgeltpunkte und der korrespondierende Kapitalwert mit 18.949,40 EUR mitgeteilt.
- In der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,2955 knappschaftlichen Entgeltpunkten (Ost). Als Ausgleichswert wurden 0,6478 knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost) und der korrespondierende Kapitalwert mit 4.529,19 EUR mitgeteilt.
Für den Antragsteller teilte die Deutsche Rentenversicherung ... am 27.9.2011 folgende Anrechte mit:
- In der allgemeinen Rentenversicherung ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8,8756 Entgeltpunkten. Als Ausgleichswert wurden 4,4378 Entgeltpunkte und der korrespondierende Kapitalwert mit 26.730,34 EUR mitgeteilt.
- In der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,0788 Entgeltpunkten (Ost). Als Ausgleichswert wurden 0,5394 Entgeltpunkte (Ost) und der korrespondierende Kapitalwert mit 2.842,76 EUR mitgeteilt.
Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich geregelt, indem es zu Lasten des Anrechts des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der internen Teilung 4,4378 Entgeltpunkte auf das Konto der Antragsgegnerin sowie zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der internen Teilung 3,1460 Entgeltpunkte auf das Konto des Antragstellers übertragen hat. Hinsichtlich der in der Ehezeit vom Antragsteller erworbenen 1,0788 Entgeltpunkte (Ost) und den von der Antragsgegnerin erworbenen 1,2955 knappschaftlichen Entgeltpunkten (Ost) hat das Familiengericht nach § 18 Abs. 1, Abs. 3 VersAusglG wegen Geringfügigkeit der Differenz der Ausgleichswerte von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abgesehen. Auf den Beschluss des Familiengerichts vom 8.11.2011 (2 F 121/11) wird verwiesen.
Die Deutsche Rentenversicherung ... - die Beteiligte Ziff. 2 - hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, alle Anrechte der beteiligten Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung seien auszugleichen. Sie begründet dies damit, dass nach § 120f Abs. 2 SGB VI Entgeltpunkte (Ost) und knappschaftliche Entgeltpun...