Entscheidungsstichwort (Thema)
Abänderung eines Anerkenntnisurteils wegen Erhöhung des Regelunterhaltsbetrags
Verfahrensgang
AG Heidelberg (Beschluss vom 26.06.2003; Aktenzeichen 31 F 80/03) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des AG - FamG - Heidelberg vom 26.6.2003 dahin abgeändert, dass Prozesskostenhilfe bewilligt wird für eine Klage auf Abänderung von Ziff. 2 des Anerkenntnisurteils des AG Heidelberg vom 4.9.2002 - 31 F 126/02 - dahin, dass an Unterhalt für die ehegemeinsamen Kinder zu zahlen ist:
Ab August 2003
für S., geb. am ...1994 241,00 Euro;
für St., geb. am ...1997 241,00 Euro.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Der Beklagte ist durch das Anerkenntnisurteil vom 4.9.2002 verurteilt, an die
Klägerin Trennungsunterhalt von (je mtl.) 205,00 Euro
zu zahlen und für die gemeinsamen Kinder an Kindesunterhalt:
Für den Sohn S. 231,00 Euro;
für die Tochter St. 177,00 Euro.
Mit ihrem zuletzt angekündigten Antrag möchte die Klägerin das Urteil dahin abgeändert sehen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an Unterhalt zu zahlen:
Ab August 2003:
Trennungsunterhalt 351,00 Euro;
für den Sohn S. 241,00 Euro;
für die Tochter St. 241,00 Euro.
Das AG hat die beantragte Prozesskostenhilfe versagt und auf die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie die angekündigten Anträge wie oben zitiert angepasst hat, an seiner Entscheidung festgehalten.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg, soweit es um den Kindesunterhalt geht.
1. Seit dem 4.9.2002 ist mit Wirkung zum 1.7.2003 die Regelbetragsverordnung geändert worden. Der Regelbetrag der ersten Altersstufe wurde von 188 Euro auf 199 Euro erhöht, der der zweiten Altersstufe von 228 Euro auf 241 Euro. Außerdem ist die Tochter St. von der ersten in die zweite Altersstufe gekommen. Diese wesentliche Veränderung der Verhältnisse gebietet eine entsprechende Veränderung des Anerkenntnisurteils vom 4.9.2002.
Das AG argumentiert, es sei vorhersehbar gewesen, dass die Tochter St. in eine höhere Altersstufe kommen werde, und verneint deshalb die Erfolgsaussicht der für dieses Kind erhobenen Abänderungsklage.
Die Abänderungsklage ist zulässig. Der Abänderungskläger kann grundsätzlich auch Änderungen der Verhältnisse allgemeiner Art, wie etwa die generelle Entwicklung der Einkommens- und der Lebenshaltungskosten geltend machen. Diese sind ein Indiz für die Veränderung der Verhältnisse auch im Einzelfall. In dem Vorbringen einer Partei, die ihr Abänderungsverlangen auf eine Änderung der Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle stützt, ist daher regelmäßig auch die Behauptung zu sehen, dass sich die Einkommens- und/oder die Lebenshaltungskosten seit der vorausgegangenen Fassung dieser Tabelle allgemein in einem Maße verändert hätten, wie dies der Änderung der Bedarfssätze entspricht (BGH v. 23.11.1994 - XII ZR 168/93, MDR 1995, 605 = FamRZ 1995, 221 [222]; FamRZ 1994, 374; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.10.2003 - 16 UF 156/03).
Wird bei der Regelung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind, der sich an der Regelbetragsverordnung und der auf diese aufbauenden Düsseldorfer Tabelle ausrichtet, der zwangsläufige Eintritt eines Kindes in eine höhere Altersstufe nicht berücksichtigt, bedeutet dies allenfalls, dass man bei der jeder Unterhaltsregelung zugrunde liegenden Prognose dem Altersfortschritt keine Bedeutung beigemessen hat. Tritt ein Kind dann in die höhere Altersstufe ein, gewinnt diese Bedeutung und kann mit der Abänderungsklage geltend gemacht werden.
Für die Kinder wird nunmehr nur noch der Regelbetrag geltend gemacht, auf den gem. § 1612b Abs. 5 BGB kein Kindergeldanteil mehr anzurechnen ist. Einer nähere Erläuterung dazu, dass dieser auch angemessen ist, bedarf es nicht.
2. Eine Änderung der Verhältnisse, welche zu einer entsprechenden Erhöhung des seinerzeit zuerkannten Ehegattenunterhaltes führen müsste, ist nicht vorgetragen. Die Klägerin leitet ihr Erhöhungsbegehren allein aus den gegenwärtigen Verhältnissen ab. Eine Abänderungsklage lässt sich so schlüssig nicht begründen.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Unterhaltsberechnung nicht mit der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 22.1.2003 - XII ZR 186/01, BGHReport 2003, 495 = MDR 2003, 697 = FamRZ 2003, 518) übereinstimmt. Die Klägerin hat ein Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung von 524 Euro. Davon bezeichnet sie 250 Euro als unzumutbaren Erwerb. Eheprägend sind damit auf der Seite der Klägerin nur 90 % von (524 Euro - 250 Euro) = 247 Euro. Einen Betreuungsbonus oder einen solchen für eine überobligationsmäßige Tätigkeit geben die Karlsruher Familiensenate des OLG Karlsruhe nicht. Der nicht bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte Betrag von 90 % von 250 Euro, also 225 Euro, ist nach Maßgabe des § 1577 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Bedarf anzurechnen. Die Karlsruher Familiensenate des OLG Karlsruhe rechnen 1/3 (hier also von 225 Euro) an und variieren diese Quote nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles. Einen Bonus geben sie ...