Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweisverfahren
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 10.06.1999; Aktenzeichen 14 OH 1/99) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Streithelfers Ziff. 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 10.06.1999 wird zurückgewiesen.
2. Der Streithelfer Ziff. 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, dessen Wert auf 2.000 DM festgesetzt wird.
Gründe
Die Antragsgegnerin hat in dem von den Antragstellern betriebenen selbständigen Beweisverfahren u.a. dem Beschwerdeführer den Streit verkündet, woraufhin dieser dem Verfahren auf Seiten der Antragsgegnerin beigetreten ist. Nach Erhebung des von den Antragstellern beantragten Gutachtens sowie hierzu beantragter Ergänzungen hat der Beschwerdeführer Antrag nach § 494 a Abs. 1 ZPO auf Fristsetzung zur Klageerhebung gestellt. Die Antragsteller waren dem Antrag, da ihrer Ansicht nach unstatthaft, entgegengetreten. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, daß antragsberechtigt nach § 494 a Abs. 1 ZPO nur der Antragsgegner des Beweissicherungsverfahrens nicht aber ein Streithelfer sei. Gegen diese Beurteilung wendet sich der Streithelfer mit seiner Beschwerde. Der Beschwerde sind sowohl die Antragsteller wie aber auch die Antragsgegnerin entgegengetreten, die beide den angefochtenen Beschluß für richtig halten.
Die nach § 567 Abs. 1 ZPO statthafte und im übrigen auch zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach der Entscheidung des BGH vom 05.12.1996 (BGHZ 134, 190 = NJW 1997, 859) entspricht es zwischenzeitlich der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (siehe mit Nachweisen etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 66 Rdn. 2 a), daß eine Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren zulässig ist. Unter den Voraussetzungen des § 494 a Abs. 2 ZPO, d.h. wenn der Antragsteller des Beweissicherungsverfahrens der Anordnung nach § 494 a Abs. 1 ZPO zur Klageerhebung nicht nachkommt, hat dieser die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen. Diese Regelung kommt nach § 101 ZPO auch dem Streithelfer zugute, wenn er in Übereinstimmung mit dem Antragsteller einen Antrag nach § 494 a Abs. 1 ZPO gestellt hat (OLG Oldenburg NJW-RR 1995, 829 S. 830; LG Göttingen, Baurecht 1998, 590; Zöller/Herget, § 494 a Rdn. 4). Nichts anderes wird zu gelten haben, wenn der Antragsteller wegen des eindeutigen Ergebnisses der Beweiserhebung auf Ansprüche, deren er sich gegenüber dem Antragsgegner berühmt hat, verzichtet oder aber den Beweissicherungsantrag zurücknimmt (vgl. hierzu etwa OLG Karlsruhe JurBüro 1996, 375; OLG München, Baurecht 1998, 592). Was zu gelten hat, wenn nach Beendigung des Beweissicherungsverfahrens der Antragsgegner davon absieht, einen Antrag nach § 494 a Abs. 1 ZPO zu stellen, d.h. ob in diesem Falle der Streithelfer entgegen der Auffassung des Landgericht befugt ist, den Antrag auf Fristsetzung zur Klageerhebung zu stellen mit dem Ziel, ggfl. eine für ihn günstige Kostenentscheidung über § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 101 ZPO zu erreichen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Dies deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdeerwiderung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß sie mit einer Fristsetzung zur Klageerhebung, wie vom Streithelfer angestrebt, nicht einverstanden ist. Damit aber befindet sich der Streithelfer mit seinem Antrag bzw. seiner Prozeßhandlung im Widerspruch zum Willen der Antragsgegnerin mit der Folge, daß sein Antrag in entsprechender Anwendung des § 67 ZPO unzulässig ist. Daß es unter diesen Umständen die Antragsgegnerin in der Hand hat, daß eine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO zugunsten seines Streithelfers nicht ergeht, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zum einen kann der Antragsgegner eines Beweissicherungsverfahrens nach dessen Ergebnis bzw. aufgrund des erhobenen Beweises ein berechtigtes Interesse daran haben, daß eine Klage seitens des Antragstellers nicht erhoben wird. Zum anderen steht auch für den Fall der Anordnung der Klageerhebung keineswegs fest, daß der Streithelfer zu einer für ihn günstigen Kostenentscheidung gelangt. Kommt der Antragsteller der Anordnung nach, hätte eine für den Streithelfer günstige Kostenentscheidung eine erneute Streitverkündung gegen ihn zur Voraussetzung und weiter, daß der Antragsteller im Prozeß unterliegt. Im übrigen gibt es keinen Rechtsgrundsatz, wonach Aufwendungen zur Rechtsverteidigung im Falle einer unbegründeten Inanspruchnahme durch einen Dritten in jedem Falle zu erstatten sind.
Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, dessen Wert entsprechend seinem Kosteninteresse festzusetzen war.
Unterschriften
Dr. Eith Vors. Richter am OLG, Lauven Richter am OLG, Bauer Richter am OLG
Fundstellen
Haufe-Index 1461898 |
BauR 1999, 1210 |
NJW-RR 2001, 214 |
OLGR-KS 1999, 437 |