Verfahrensgang
AG Lörrach (Aktenzeichen 13 F 131/18) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziff. 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 24.01.2019 (13 F 131/18) im Tenor Ziffer 2 Abs. 5 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG, Brüningstr. 50, 65929 Frankfurt (Vers. Nr. - Zulagenversicherung (1R00)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.115,02 EUR nach Maßgabe der Satzung und Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG in deren Fassungen vom 01.01.2012, bezogen auf den 28.02.2018, übertragen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zu 1/2. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.990 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Entscheidung des Familiengerichts, eines der zwei bei der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG zugunsten des Antragstellers begründeten Anrechte nicht auszugleichen.
Die Ehegatten haben am 13.06.1997 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 02.03.2018 zugestellt.
In dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es u.a. angeordnet, dass das Anrecht des Antragstellers bei der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG (Vers. Nr. - Pensionsversicherung (1G00)) mit einem Ausgleichswert von 38.801,00 EUR ausgeglichen wird (Ziff. 2 Abs. 2 der Beschlussformel). Die beim selben Versorgungsträger unter derselben Versicherungsnummer geführte Zulagenversicherung mit einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 1.115,02 EUR (1R00) wurde nicht ausgeglichen (Ziffer 2 Abs. 5 der Beschlussformel). Das Familiengericht begründete den Ausschluss der Zulagenversicherung vom Versorgungsausgleich damit, dass der Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht überschritten und deshalb das Anrecht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werde.
Der Beschluss wurde der weiteren Beteiligten Ziff. 3 am 06.02.2019 zugestellt.
Die weitere Beteiligte Ziff. 3 begehrt mit ihrer beim Amtsgericht am 13.02.2019 eingegangenen Beschwerde den Ausgleich der Zulagenversicherung. Die Pensionskasse biete als Träger der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der Grundversorgung die Pensionsversicherung an. Diese Versicherung basiere auf Beiträgen der Mitarbeiter, die aus dem versteuerten Arbeitsentgelt entrichtet würden, aus den so genannten Nettobeiträgen. Für die aus dem Netto gezahlten Beiträge könne die so genannte Riesterförderung über den Anbieter beantragt werden. Die gegebenenfalls gewährte steuerliche Förderung setze sich aus der Gewährung von Altersvorsorgezulagen sowie aus einem Sonderausgabenabzug zusammen. Aufgrund dieses Zusammenhangs würden die Pensions- und die Zulagenversicherung als gefördertes Altersvorsorgevermögen im Sinne des EStG betrachtet werden. Diese steuerliche Verknüpfung müsse auch beim Versorgungsausgleich beachtet werden mit der Folge, dass das Schicksal der Zulagenversicherung dem Schicksal der Pensionsversicherung folge.
Die weitere Beteiligte Ziff. 3 beantragt die interne Teilung auch der Zulagenversicherung und beziffert die mit dem Ausgleich verbundenen Teilungskosten in Höhe von 68,97 EUR.
Die Antragsgegnerin wünscht den Ausgleich der Zulagenversicherung.
Der Antragsteller geht davon aus, das Amtsgericht habe sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Angesichts der erteilten Auskunft und der Beschwerdebegründung dürfte allerdings der mit § 18 Abs. 2 VersAusglG verfolgte Zweck in den Hintergrund treten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. 1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziff. 3 ist zulässig.
a) Es liegt eine im Versorgungsausgleichsverfahren wirksame Teilanfechtung der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich vor. Von dem mit der Beschwerde angegriffenen Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten Ziff. 3 sind die übrigen Anrechte der beteiligten Ehegatten nicht betroffen (vgl. BGH vom 03.02.2016 - XII ZB 629/13, juris Rn. 7; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Auflage 2017, Kap. 11 Rn. 192 f.). Insbesondere steht dem Senat nicht die Prüfung und Korrektur der Entscheidung des Familiengerichts, das Anrecht der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten Ziff. 4 ohne Ansehung des § 19 Abs. 3 VersAusglG auszugleichen, zu, nachdem keine Anschlussbeschwerde eingelegt wurde (vgl. BGH vom 03.02.2016, a.a.O., Rn. 28; Borth, a.a.O, Rn. 183).
b) Die Beschwerde ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Sie wurde gem. §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt.
b) Die weitere Beteiligten Ziff. 3 ist gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt.
Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Bes...