Leitsatz (amtlich)
Der Versorgungsträger ist beschwert, wenn ein - aus zwei Teilversicherungen zusammengesetztes - einheitliches Versorgungsanrecht nicht einheitlich ausgeglichen wird.
Verfahrensgang
AG Konstanz (Beschluss vom 13.10.2011; Aktenzeichen 6 F 89/10) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der E. Pensionskasse AG (Beteiligte Ziff. 5) wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Konstanz vom 13.10.2011 (6 F 89/10) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23.11.2011 in Ziff. 2 Abs. 5 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der E. Pensionskasse AG (Vers.-Nr ... und ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 5.455,40 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG, bezogen auf den 28.2.2010, begründet. Die E. Pensionskasse AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe des der Versorgung zugrunde liegenden Rechnungszinses von 2,75 % vom 1.3.2010 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG zu zahlen.
2. Die Anschlussbeschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin werden als unzulässig verworfen.
3. Die Gerichtskosten trägt die E. Pensionskasse AG (Beteiligte Ziff. 5), außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs.
Die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wurde auf den am 25.3.2010 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers durch Verbundbeschluss des AG - Familiengericht - Konstanz vom 13.10.2011 (6 F 89/10) geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde dahingehend geregelt, dass die von den Eheleuten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Rentenanwartschaften jeweils intern geteilt wurden. Hinsichtlich der betrieblichen Versorgungsanrechte des Antragstellers bei der Siemens AG hat das Familiengericht Konstanz das Anrecht "BSAV Besitzstand SAF i.V.m. EBB" mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 5.087,51 EUR im Wege der externen Teilung ausgeglichen und von einem Ausgleich des Anrechts "BSAV Beitragsorientierte Siemens AV" mit einem Ausgleichswert von 1.440,10 EUR nach § 18 Abs. 2 VersAusglG abgesehen. Ebenfalls nach § 18 Abs. 2 VersAusglG von einem Ausgleich abgesehen hat das Familiengericht Konstanz hinsichtlich des betrieblichen Versorgungsanrechts des Antragstellers bei der E. Pensionskasse AG - der Beschwerdeführerin - mit einem Ehezeitanteil von 2.464,18 EUR und einem Ausgleichswert von 1.232,09 EUR sowie dem privaten Versorgungsanrecht der Antragsgegnerin bei der Cosmos Lebensversicherungs AG mit einem Ehezeitanteil von 1.877,76 EUR und einem Ausgleichswert von 848,88 EUR.
Die Beteiligte Ziff. 5, die E. Pensionskasse AG, hat gegen den am 24.10.2011 zugestellten Beschluss mit am 18.11.2011 beim Familiengericht Konstanz eingegangenem Schreiben vom 13.11.2011 eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie angegeben, die richtige Bezeichnung des Versorgungsträgers laute nicht "V. Gruppen-Unterstützungskasse e.V.", sondern "E. Pensionskasse AG", worauf das Familiengericht Konstanz den angefochtenen Beschluss durch Beschluss vom 23.11.2011 insoweit berichtigt hat. Weiter hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, der "Ausgleichswert" des bei ihr bestehenden betrieblichen Versorgungsanrechts des Antragstellers belaufe sich nicht auf 2.464,18 EUR, sondern auf 10.910,79 EUR. Es bestünden zwei Teilversicherungen mit "Ausgleichswerten" (richtig: Ehezeitanteilen) von 2.464,18 EUR sowie 8.446,61 EUR, die zusammengefasst werden müssten, weil es sich um ein nur aus technischen Gründen unter mehreren Versicherungsnummern geführtes - einheitliches - Versorgungsanrecht handle. Die von der Beschwerdeführerin dem Familiengericht Konstanz unter dem 6.7.2010 erteilte Auskunft enthielt jedoch lediglich Angaben zur Teilversicherung mit einem Ehezeitanteil von 2.464,18 EUR und einem Ausgleichswert von 1.232,09 EUR (Vers.-Nr ...). Erst mit dem als Beschwerde auszulegenden Schreiben vom 13.11.2011 hat die Beschwerdeführerin eine vollständige Auskunft erteilt, die auch die zweite Teilversicherung mit einem Ehezeitanteil von 8.446,81 EUR und einem Ausgleichswert von 4.223,31 EUR umfasst (Vers.-Nr ...). Auf diesen Umstand wurde die Beschwerdeführerin vom Familiengericht Konstanz mit Verfügung vom 23.11.2011 hingewiesen. Die E. Pensionskasse AG hat die externe Teilung verlangt und den Rechnungszins mit 2,75 % mitgeteilt.
Der Antragsteller, dem die angefochtene Entscheidung am 21.10.2011 zugestellt wurde, und die Antragsgegnerin, der die angefochtene Entscheidung am 21.10.2011 zugestellt wurde, haben sich mit beim OLG am 22.12.2011 und am 20.1.2012 eingegangenen Schriftsätzen der Beschwerde angeschlossen und ebenfalls beantragt, die Entscheidung des Familiengerichts über das bei der Beschwerdeführerin bestehende Versorgungsanrecht abzuändern.
Die Ve...