Leitsatz (amtlich)

Bei der Eintragung einer Sitzverlegung im Vereinsregister stellt es kein Eintragungshindernis dar, dass der satzungsändernde Beschluss zur Sitzverlegung nicht auch zugleich das neu zuständige Registergericht nennt, es genügt, wenn aus der Satzung gem. § 57 Abs. 1 BGB deutlich wird, dass der Verein eingetragen werden soll oder eingetragen ist.

 

Verfahrensgang

AG Mannheim (Beschluss vom 24.01.2013; Aktenzeichen 00 AR 137/13)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers werden die Zwischenverfügungen des AG Mannheim -Registergericht- vom 24.1.2013 und 27.3.2013 - 00 AR 137/13 - aufgehoben und die Sache dem Registergericht zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückgegeben.

2. Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

3. Der Geschäftswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der beschwerdeführende Verein hatte bisher seinen Sitz in R.. Demgemäß lautete die Satzung in der Fassung vom 4.9.2010 wie folgt:

"§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr:

(1) Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für H.". Er trägt den Zusatz "e.V." und ist beim AG Rheinbach unter der Nr. (...) in das Vereinsregister eingetragen. Im Folgenden wird der Verein als "Gesellschaft" bezeichnet.

(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in R..

(3)..."

Seit 1.2.2009 ist als Registergericht des Bezirks des AG Rheinbach das AG Bonn zuständig.

Auf der Mitgliederversammlung am 22.9.2012 ist nach TOP 9 des Protokolls eine Satzungsänderung beschlossen worden, wonach die Gesellschaft ihren Sitz in Mannheim hat.

§ 1 (2) der Satzung lautet nach diesem Beschluss wie folgt:

"Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Mannheim."

Der Präsident des Vereins und der Schatzmeister meldeten diese Satzungsänderung sowie eine Veränderung des Vorstands zur Eintragung in das Vereinsregister beim AG Bonn an. Dieses hat mit Schreiben vom 10.1.2013 die Anmeldung nebst Unterlagen gem. § 6 VRV dem AG Mannheim zur weiteren Bearbeitung übersandt.

Das AG Mannheim -Registergericht- hat mit Verfügung vom 24.1.2013 den Antragsteller auf Folgendes Eintragungshindernis hingewiesen:

"In der Mitgliederversammlung wurde § 1 Abs. 2 (Sitz) verlegt. Durch die Sitzverlegung ändert sich jedoch auch das Vereinsregister und die Registernummer. Die Bestimmungen in § 1 Abs. 1 sind demnach nicht korrekt und mögen durch Satzungsänderungsbeschluss der Mitgliederversammlung geändert werden (z.B. "... und ist beim AG Mannheim im Vereinsregister eingetragen.").

Zur Erledigung wurde eine 4-wöchige Frist ab Zugang des Schreibens gesetzt.

Der Antragsteller ist der Rechtsauffassung des Registergerichts entgegengetreten.

Das Registergericht hat darauf mit Zwischenverfügung vom 27.3.2013 seine Rechtsansicht zum Bestehen eines Eintragungshindernisses erneut dargelegt. Es widersprächen sich Abs. 1 und Abs. 2 des § 1 der Satzung konkret. Zudem sei § 1 Abs. 1 nach Wirksamwerden der Satzungsänderung -Eintragung im Vereinsregister Mannheim- inhaltlich falsch. § 1 der Satzung sei keine vereinsinterne Regelung und unterliege somit auch bei schwerwiegenden Mängeln der Prüfungspflicht des Gerichts. Das AG hat eine neue 4-wöchige Erledigungsfrist gesetzt.

Gegen diese, ihm am 4.4.2013 zugestellte Zwischenverfügung, hat der Antragsteller am 30.4.2013 Beschwerde beim Registergericht in Mannheim eingelegt, der das Registergericht mit Beschluss vom 7.5.2013 nicht abgeholfen hat.

II. Die Beschwerde ist nach §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt. Die Beschwerde ist unabhängig von dem Beschwerdewert zulässig, da im Hinblick auf den gemeinnützigen Vereinszweck von einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen ist (§ 61 Abs. 1 FamFG).

Die Beschwerde ist auch begründet, denn das vom Registergericht genannte Eintragungshindernis besteht hier nicht.

Bei dem Antrag auf Eintragung einer Satzungsänderung, die für ihre Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister gem. § 71 Abs. 1 BGB bedarf, hat das Registergericht das gesetzes- und satzungsmäßige Zustandekommen des Änderungsbeschlusses und seine inhaltliche Zulässigkeit grundsätzlich zu prüfen (vgl. Krafka/Kühn, Registerrecht 9. Aufl. Rz. 2189).

Der vollen materiellen Prüfungsbefugnis des Registergerichts unterliegen nur die sich aus dem Vereinsrecht ergebenden Mindestanforderungen an die körperschaftliche Organisation, der Zweck des Vereins und die Einhaltung der in den §§ 56-59 BGB genannten formellen Eintragungsvoraussetzungen (vgl. § 60 BGB), das Registergericht ist deshalb nicht befugt, Satzungsbestimmungen zu beanstanden, die keine zwingenden Rechtsvorschriften verletzen, wenn es diese lediglich für unzweckmäßig oder redaktionell überarbeitungssbedürftig hält (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2000, 42 f., OLG Köln OLGReport Köln 1994, 40 ff.; OLG Hamm NotBZ 2010 413; OLG Celle Rpfleger 2010, 670 ff.; Stöber/Otto, Handbuch Vereinsrecht 10. Aufl., Rz. 1254 ff.). Ob die Prüfungspflicht so weit geht, dass die Klarstellung mehrdeutiger oder aus sonstigen Gründen mis...

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