Leitsatz (amtlich)
Ein sicherungshalber abgetretenes Versorgungsanrecht unterliegt im Versorgungsausgleich nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung durch interne Teilung (§ 10 VersAusglG), sondern begründet in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 VersAusglG Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gem. §§ 20 ff. VersAusglG.
Normenkette
VersAusglG §§ 2, 10, 19 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 20
Verfahrensgang
AG Karlsruhe (Beschluss vom 11.09.2012; Aktenzeichen 3 F 349/11) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Karlsruhe vom 11.9.2012 (Az.: 3 F 349/11) unter Ziff. 2 wie folgt ergänzt:
Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG, Versicherungsnummer ..., findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
2. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.130 EUR festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am ... 2000 vor dem Standesamt in K. die Ehe geschlossen. Nachdem die Eheleute sich im Januar 2011 getrennt hatten, reichte der Antragsteller im September 2011 die Scheidung ein; der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 6.10.2011 zugestellt worden.
Der Antragsteller hat in der Ehezeit (... 2000 bis ... 2011) neben Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung auch ein Anrecht bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer ...) erworben. Es handelt sich um ein Anrecht der privaten Altersvorsorge. Der Ehezeitanteil der Versorgung beläuft sich auf 8.872,19 EUR; den Ausgleichswert hat die Versorgungsträgerin mit 4.311,10 EUR vorgeschlagen. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag hat der Antragsteller mit Erklärung vom 10.7.2006 zur Sicherung von Darlehensforderungen aus einem Bausparvertrag an die BHW Bausparkasse AG abgetreten. Die Ordnung der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG für die interne Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung) sieht in einer Fußnote zu I.1. vor, dass eine Teilung nicht stattfindet, soweit die Rechte aus der Versicherung abgetreten, beliehen, verpfändet oder gepfändet sind.
Das AG - Familiengericht - Karlsruhe hat mit Beschluss vom 11.9.2012 die am ... 2000 geschlossene Ehe geschieden (Ziff. 1 der Entscheidung) und unter Ziff. 2 den Versorgungsausgleich geregelt. Das AG hat dabei einen Ausgleich des zugunsten des Antragstellers bestehenden Anrechts bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG nicht durchgeführt; es hat aber nicht ausgesprochen, dass hinsichtlich dieser Versorgung ein Ausgleich nicht stattfindet. Im Rubrum der Entscheidung wird die SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG nicht als Versorgungsträger erwähnt.
Die SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) hat gegen den ihr nicht zugestellten Beschluss mit Telefax vom 17.10.2012 Beschwerde eingelegt, mit der sie rügt, dass das AG sie nicht als Versorgungsträger behandelt habe. Zwar habe das AG zu Recht hinsichtlich des bei ihr bestehenden Anrechts keine interne Teilung vorgenommen. Das AG habe jedoch versäumt, entsprechend § 224 Abs. 3 FamFG auszusprechen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde.
Die übrigen Beteiligten sind der Beschwerde nicht entgegengetreten.
II.1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig. Einer Mindestbeschwer bedarf es gem. § 228 FamFG im Versorgungsausgleichsverfahren nicht. In Folge der in zulässiger Weise beschränkten Anfechtung ist der angegriffene Beschluss dem Senat nur hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin zur Überprüfung angefallen (BGH FamRZ 2011, 547).
2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Sie geht zu Recht davon aus, dass ein Ausgleich des bei ihr zugunsten des Antragstellers bestehenden Anrechts bei der Scheidung zu unterbleiben hat, da die Rechte aus dem Versicherungsvertrag abgetreten worden sind. Dies bedeutet entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin indessen nicht, dass das Anrecht dem Versorgungsausgleich gänzlich entzogen ist. Ein Wertausgleich hat vielmehr in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 VersAusglG nach der Scheidung gem. §§ 20 ff. VersAusglG zu erfolgen.
a) Die Behandlung von abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Anrechten im Versorgungsausgleich ist allerdings umstritten.
aa) Nach einer Auffassung ist es für den Versorgungsausgleich ohne Belang, wenn Anrechte zur Sicherheit abgetreten werden.
Der BGH hat für das bis August 2009 geltende materielle Recht entschieden, dass auch zur Sicherheit abgetretene Anrechte dem Versorgungsausgleich unte...