Verfahrensgang
AG Karlsruhe (Beschluss vom 09.02.2009; Aktenzeichen 1 F 42/09) |
Tenor
1. Dem Antragsteller wird wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Karlsruhe vom 9.2.2009 (1 F 42/09) wird zurückgewiesen.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller hat unter dem 4.9.2008 eine "Feststellungsklage" beim AG eingereicht, mit der er die Zustimmung des Antragsgegners zu einem Mucosa-Abstrich zum Zweck der DNA-Analyse zur Feststellung der möglichen biologischen Vaterschaft des Antragsgegners, im Fall der Weigerung die Anordnung der Entnahme einer Probe von Amts wegen bzw. der zwangsweisen Entnahme begehrt.
Der am ... 1962 geborene Antragsteller ist der Sohn von L. O., geb. W. Diese hat am ... 1962 die Ehe mit H. O. geschlossen. Der Antragsteller hat zur Begründung seines Antrags ausgeführt, seine Mutter habe zwischen 1957 und 1959 den Antragsgegner in K. kennengelernt. Zwischen beiden müsse sich ein intimes Verhältnis entwickelt haben, das mindestens bis ca. Anfang 1962 angedauert habe. Im Sommer 2006 habe er eine DNA-Analyse über sich und seinen Vater H. O. erstellen lassen. Nach dem Gutachten vom 28.9.2006 habe die biologische Vaterschaft von H. O. ausgeschlossen werden können. Er habe den Antragsgegner daher aufgefordert, sich eine Blutprobe entnehmen zu lassen, um eine entsprechende Begutachtung durchführen zu können. Nachdem ihm zunächst eine Probe entnommen worden sei, habe er kurze Zeit später sein Einverständnis zur Auswertung der Probe widerrufen. Er habe daher ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob der Antragsgegner sein biologischer Erzeuger sei.
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und hat ausgeführt, es sei zutreffend, dass er von 1959 bis 1961 ein Verhältnis mit der Mutter des Klägers gehabt habe. Nachdem ihm am ... 2006 eine Blutprobe entnommen worden sei und er auch sein Einverständnis zu einem Test erteilt habe, habe er erfahren, dass H. O. zur Entnahme der Blutprobe nicht selbst vor Ort im Zentrum für Humangenetik M. gewesen sei, sondern die eingereichte Blutprobe anonym ohne Angabe der Herkunft gewesen sei. Da es sich damit offensichtlich um einen heimlichen Test gehandelt habe, habe er seine Einwilligung zurückgezogen.
Unter dem 25.9.2008 hat das AG darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte Anspruch nicht begründet sein dürfte, weil § 1598a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB lediglich die Überprüfung zulasse, ob der rechtliche Vater der leibliche Vater sei, nicht aber die Feststellung, ob ein bestimmter Mann tatsächlich der Erzeuger sei. Im Termin vom 18.11.2008 ist eine außergerichtliche Klärung erörtert worden. Die Parteien sollten dem Gericht bis zum 26.1.2009 Mitteilung machen, ob sich das Verfahren erledigt hat. Verkündungstermin ist auf den 30.1.2009 bestimmt worden. Unter dem 12.1.2009 hat der Antragsteller Fristverlängerung bis zum 13.2.2009 beantragt. Mit Schriftsatz vom 9.1.2009, beim AG am 21.1.2009 eingegangen, hat der Antragsgegner mitgeteilt, er habe sich entschlossen, ein Urteil abzuwarten. Unter dem 27.1.2009 wies das AG darauf hin, dass das Verfahren nicht in die Richter-, sondern in die Rechtspflegerzuständigkeit falle und daher der zuständigen Rechtspflegerin zuzuleiten sei. Unter dem 29.1.2009 hat der Antragsteller in einem vom Antragsgegner mit unterzeichneten Schriftsatz mitgeteilt, die Parteien hätten sich darauf verständigt zu bitten, den am 30.1.2009 anstehenden Verkündungstermin aufzuheben; das Gericht würde über das weitere Vorgehen bis zum 20.2.2009 unterrichtet, bis zu diesem Termin solle das Verfahren ruhen. Mit ebenfalls am 29.1.2009 beim AG eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsgegner erklärt, er widerrufe hiermit die dem Antragsteller gegebene Unterschrift, da der Antragsteller versuche, seine Tochter in die Sache hineinzuziehen.
Mit Beschluss vom 9.2.2009 hat das AG die Anträge des Antragstellers vom 4.9.2008, gewertet insbesondere als Antrag auf Ersetzung der Einwilligung und Duldung einer Probeentnahme zur Klärung der Vaterschaft gem. § 1598a BGB, § 56 FGG, sowie die Folgeanträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe kein Anspruch für den Antragsteller, da sich ein Anspruch nach § 1598a Abs. 1 BGB lediglich gegen den rechtlichen Vater, nicht gegen den potentiellen leiblichen Vater richte.
Mit am 17.2.2009 beim AG eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller persönlich sofortige Beschwerde/hilfsweise Erinnerung gegen den Beschluss eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 25.2.2009 hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung vorgetragen, er habe erst mit dem Beschluss vom 9.2.2009 am 11.2.2009 erfahren, dass sich der Antragsgegner nicht an die Absprache eines Ruhens des Verfahrens bis zum 20.2.2009 gehalten habe. Dessen Erklärung vom 29.1...