Leitsatz (amtlich)
Bei der Vollstreckung einer Umgangsregelung durch Festsetzung von Ordnungsmitteln kann im Einzelfall eine persönliche Anhörung der Beteiligten zur Sachaufklärung geboten sein, sie ist jedoch nicht in jedem Fall zwingend erforderlich.
Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 27.01.2014; Aktenzeichen 41 F 2560/13) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Freiburg vom 27.1.2014 zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300 EUR festgesetzt.
4. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die erfolgte Festsetzung von Ordnungsgeld.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern der Kinder C., geboren am 17.12.2002, N., geboren am 3.8.2004, A., geboren am 11.5.2006, T., geboren am 7.3.2009 und N., geboren am 8.10.2010. In einer gerichtlich gebilligten Vereinbarung vom 2.5.2013 (AG Freiburg ...) haben die Eltern den Umgang der Antragsgegnerin mit den gemeinsamen Kindern geregelt und dabei festgelegt, dass die Kinder A., N. und C. sich zu jeweils festgelegten Zeiten selbständig zur Antragsgegnerin begeben und von dort zum Antragsteller zurückkehren. Die hiervon abweichenden Übergabemodalitäten bezüglich der Kinder T. und N. wurden in den nachfolgenden Vereinbarungen vom 27.6.2013 (AG Freiburg ...) und 11.9.2013 (AG Freiburg ...) geringfügig modifiziert.
Mit der Behauptung vielfacher Verstöße gegen diese Umgangsvereinbarungen beantragte der Antragsteller, gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld i.H.v. mindestens 750 EUR, ersatzweise Ordnungshaft festzusetzen.
Diesem Antrag hat das AG - Familiengericht - Freiburg mit Beschluss vom 27.1.2014 insoweit stattgegeben, als es gegen die Antragsgegnerin wegen verspäteter Rückkehr der Kinder C. und A. am 15.10.2013, 20.10.2013, 5.11.2013 und 12.11.2013 sowie wegen Abwesenheit der Antragsgegnerin zu Beginn des Umgangs am 24.9.2013 und 22.10.2013 ein Ordnungsgeld von insgesamt 300 EUR, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft festsetzte. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen diesen ihr am 31.1.2014 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 7.2.2014 beim AG eingegangenen sofortigen Beschwerde. Das Familiengericht habe die betroffenen Kinder nicht angehört. Zudem halte sich auch der Antragsteller nach wie vor nicht an die Umgangsvereinbarungen. Die angefochtene Entscheidung sei aufzuheben und der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
Das Familiengericht hat die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.1. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gem. § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässig. Die unterbliebene Durchführung des in § 572 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Abhilfeverfahrens steht einer Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht entgegen (Zöller/Hessler, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 572 Rz. 4).
2. Das Familiengericht hat zu Recht Ordnungsmittel gegen die Antragsgegnerin gem. § 89 Abs. 1 FamFG festgesetzt.
a) Am 15.10.2013, 20.10.2013, 5.11.2013 und 12.11.2013 sind die Kinder C. und A. unstreitig erst deutlich nach dem vereinbarten Ende der Umgangszeit zum Antragsteller zurückgekehrt. Die Antragsgegnerin hat offenbar nicht ausreichend für eine rechtzeitige Rückkehr der Kinder Sorge getragen und hierdurch gegen die Umgangsvereinbarung vom 2.5.2013 verstoßen.
Die Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin war schuldhaft. Aus § 89 Abs. 4 FamFG folgt, dass bei einer Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete diese nicht zu vertreten hat. Dabei wird das Verschulden des Verpflichteten vermutet (statt aller Keidel/Giers, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 89 Rz. 9). Beruft sich der Verpflichtete auf mangelndes Verschulden, muss er folglich detailliert diejenigen Umstände erläutern, die ihn an der Einhaltung der Umgangsregelung gehindert haben (BGH FamRZ 2012, 366; Zöller/Feskorn, a.a.O., § 89 FamFG, Rz. 13; Keidel/Giers, a.a.O., § 89 Rz. 10; Johannsen/Henrich/Büte, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 89 FamFG, Rz. 7; so auch die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/6308, 218).
Diesen Vorgaben genügt der Vortrag der Antragsgegnerin nicht (zur Darlegungslast OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1669; OLG Saarbrücken FamFG 2012, 548). Sie hat sich lediglich darauf berufen, dass die Kinder A. bzw. C. nicht zur Rückkehr zu bewegen gewesen seien. Es wurde jedoch weder dargelegt, in welcher Art sich der Widerstand der Kinder gegen eine rechtzeitige Rückkehr zum Antragsteller geäußert hat, noch, welche Bemühungen oder Vorkehrungen die Antragsgegnerin unternommen hat, um die Kinder zur rechtzeitigen Rückkehr zum Antragsteller zu bewegen. Letztlich hat die Antragsgegnerin sich mit ihrer Beschwerde auch nicht konkret gegen die im angefochtenen Beschluss enthaltende Einschä...