Leitsatz (amtlich)

Der Versorgungsträger ist beschwert, wenn ein einheitliches Versorgungsanrecht nicht einheitlich ausgeglichen wird.

 

Verfahrensgang

AG Konstanz (Beschluss vom 09.08.2011; Aktenzeichen 5 F 9/11)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der ERGO Pensionskasse AG (Beteiligte Ziff. 4) wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Konstanz vom 9.8.2011 (5 F 9/11) in Ziff. 2 Abs. 4 und 5 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der ERGO Pensionskasse AG (Gruppenversicherung ..., Teilversicherungen ... und ...) unterbleibt.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.065 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs.

Die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners wurde durch Verbundbeschluss des AG - Familiengericht - Konstanz vom 9.8.2011 (5 F 9/11) geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde dahingehend geregelt, dass die von den Eheleuten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Rentenanwartschaften jeweils intern geteilt wurden. Ebenfalls intern geteilt wurde ein Anrecht der Antragstellerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands. Hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung bei der Beteiligten Ziff. 4 - bestehend aus zwei eine Einheit bildenden Teilversicherungen - mit einem Ausgleichswert von 1.804,53 EUR (1.335,48 + 469,05 EUR) hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich durch externe Teilung des größeren Teils mit einem Ausgleichswert von 1.335,48 EUR durchgeführt und von einem Ausgleich hinsichtlich des kleineren Teiles nach § 18 Abs. 2 VersAusglG abgesehen. Auf die Entscheidung wird verwiesen.

Die Beteiligte Ziff. 4, die ERGO Pensionskasse AG, hat gegen den ihr am 22.8.2011 zugestellten Beschluss mit am 29.8.2011 beim Familiengericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Zur Begründung gibt sie an, richtiger Versorgungsträger sei nicht die "Eurest Deutschland GmbH", sondern die "ERGO Pensionskasse AG"; zudem habe das Familiengericht die beiden eine Einheit bildenden und nur aus technischen Gründen unter mehreren Versicherungsnummern geführten Teile der bei ihr geführten betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners rechtlich unterschiedlich behandelt. Richtig sei ein Ausgleichswert von 1.804,53 EUR, weil für dessen Berechnung die beiden Teile mit 1.335,48 EUR und mit 469,05 EUR zusammengefasst werden müssten.

Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der ERGO Pensionskasse AG (Beteiligten Ziff. 4) ist begründet. Von einem Ausgleich des bei der Beschwerdeführerin bestehenden - einheitlichen - Versorgungsanrechts ist gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG gänzlich abzusehen.

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Beschwerdeführerin beschwerdebefugt, § 59 Abs. 1 FamFG, da die angefochtene Entscheidung sie in ihren Rechten beeinträchtigt.

Eine Beschwer liegt bereits dann vor, wenn in eine Rechtsstellung eingegriffen wird, indem deren Ausübung gestört oder erschwert wird (vgl. Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl. 2011, § 59 Rz. 4). Bei der Beschwerdeführerin besteht - worauf sie bereits in ihrer Auskunft vom 3.5.2011 ausdrücklich hingewiesen hat - ein einheitliches Versorgungsanrecht. Dieses ist dementsprechend auch in einheitlicher Weise auszugleichen (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.4.2011 - 18 UF 45/11; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.10.2011 - 5 UF 162/11). Durch die Entscheidung des Familiengerichts wird die Beschwerdeführerin gezwungen, Einheitliches uneinheitlich zu behandeln (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.1.2012 - 2 UF 112/11 - zitiert nach juris Tz. 20, BeckRS 2012, 07017 zur Beschwer des Versorgungsträgers bei unterschiedlicher Behandlung wirtschaftlich verknüpfter Versorgungsanrechte), wodurch sie in ihrer Rechtsausübung zumindest gestört wird. Darin liegt eine Rechtsbeeinträchtigung und damit eine Beschwer, die die Beschwerdeführerin auch bekämpft.

2. Die Beschwerde ist wirksam auf die Anfechtung des Ausspruches beschränkt, soweit das Familiengericht über den Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Beschwerdeführerin entschieden hat (vgl. BGH FamRZ 2011, 547; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 991). Die vorliegende Anfechtung einzelner Teilungsanordnungen betrifft einen trennbaren Teil der angefochtenen Versorgungsausgleichsentscheidung, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgungen erfolgt (nach §§ 10 ff., 14 ff. VersAusglG) und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (vgl. Borth, a.a.O., Rz. 1163, 1214). Sie ergreift dabei das ganze bei der Beschwerdeführerin bestehende Versorgungsanrecht, wei...

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