Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung bei einer Drittwiderklage
Leitsatz (amtlich)
1. Erhebt der Beklagte in einem Verfahren vor dem LG eine streitgenössische Drittwiderklage über einen Betrag von nicht mehr als 5 000 Euro, so ist das LG nur für die Widerklage gegen den Kläger, nicht jedoch für die Widerklage gegen den Drittwiderbeklagten sachlich zuständig.
2. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Widerklage analog § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO kommt in einem derartigen Fall nicht in Betracht, wenn der Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, die Ansprüche gegen den Kläger und den Drittwiderbeklagten als Streitgenossen im Wege der Klage bei einem AG geltend zu machen, das für beide Streitgenossen örtlich zuständig ist.
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Aktenzeichen 5 O 292/03) |
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Gerichtsstandsbestimmung wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Gegenstandwert für das Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung wird auf 800 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner Ziff. 1 hat im Verfahren 5 O 292/03 des LG Heidelberg Klage erhoben gegen die Antragstellerin. Er macht einen Betrag in Höhe von 11 330,36 Euro nebst Zinsen geltend.
Mit Schriftsatz vom 5.2.2004 hat die Antragstellerin - Beklagte im Verfahren des LG Heidelberg - Widerklage gegen den Antragsgegner Ziff. 1 - Kläger im Verfahren des LG Heidelberg - über einen Betrag in Höhe von 2 903,96 Euro nebst Zinsen erhoben. Die Widerklage richtet sich in gleicher Höhe auch gegen den Antragsgegner Ziff. 2, der im Verfahren des LG Heidelberg bis dahin nicht beteiligt war, als Drittwiderbeklagten. Der Antragsgegner Ziff. 1 hat seinen Wohnsitz im Bezirk des LG Heidelberg, während der Antragsgegner Ziff. 2 (Drittwiderbeklagter) seinen Wohnsitz im Bezirk des LG Mannheim hat.
Mit Schriftsatz vom 23.2.2004 hat der Drittwiderbeklagte im Verfahren des LG Heidelberg die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des LG Heidelberg hinsichtlich der gegen ihn gerichteten Widerklage gerügt.
Die Antragstellerin bittet um eine Gerichtsstandsbestimmung für die Widerklage im Verfahren des LG Heidelberg. Sie beantragt, das LG Heidelberg als sachlich und örtlich zuständig zu bestimmen für die dortige Widerklage gegen beide Antragsgegner. Die Antragsgegner treten diesem Antrag entgegen.
II. Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung war zurückzuweisen. Denn die Voraussetzungen für eine Entscheidung gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO liegen nicht vor.
1. Das OLG Karlsruhe ist zur Entscheidung im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung zuständig gem. § 36 Abs. 1 ZPO.
2. Das LG Heidelberg ist nur für die Widerklage gegen den Antragsgegner Ziff. 1 (örtlich und sachlich) zuständig. Wird gegen den Kläger in einem Verfahren vor dem LG eine Widerklage gem. § 33 Abs. 1 ZPO erhoben, so ist die sachliche Zuständigkeit des LG für die Widerklage auch dann gegeben, wenn sie als Klage (bei einem Streitwert bis 5 000 Euro) vor das AG gehören würde (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 33 Rz. 12 m.N.). Dies gilt allerdings nicht für die Drittwiderklage gegen den Antragsgegner Ziff. 2. § 33 Abs. 1 ZPO begründet für die Einbeziehung eines Drittwiderbeklagten weder die örtliche noch die sachliche Zuständigkeit. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der gegen einen - bisher am Prozess nicht beteiligten - Dritten gerichteten Widerklage müssen sich vielmehr aus den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung ergeben (Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2002, § 33 Rz. 13). Bei einem Streitwert von weniger als 5 000 Euro ist dementsprechend die sachliche Zuständigkeit des LG Heidelberg für die (Dritt-)Widerklage gegen den Antragsgegner Ziff. 2 nicht gegeben.
Die Rechtsprechung hat in derartigen Fällen, in denen der Kläger und ein Dritter im Wege der Widerklage als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden sollen, vielfach eine Gerichtsstandsbestimmung in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO vorgenommen, um eine gemeinsame Verhandlung der Widerklage gegen beide Widerbeklagte zu ermöglichen (vgl. für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei einer Widerklage BGH NJW 2000, 1871). Eine solche Gerichtsstandsbestimmung kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO - bei einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift - nicht gegeben sind.
3. Eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO scheidet aus, wenn an sich ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand gegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn die Klageansprüche im Wege der Widerklage verfolgt werden sollen (BGH NJW 2000, 1871). Die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts kommt generell dann nicht in Betracht, wenn die Antragstellerin auch ohne Gerichtsstandsbestimmung die Möglichkeit hat - oder die Möglichkeit gehabt hätte - ihre Ansprüche gegen die beiden Widerbeklagten vor einem gemeinsam zuständigen Gericht geltend zu machen. So liegt der Fall hier: Die Antragstellerin h...