Leitsatz (amtlich)
Zu den Streitwerten von Wiederherstellungs-, Datenberichtigungs-, Feststellungs-, Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen nach Beitragslöschungen und Accountsperrungen in sozialen Netzwerken.
Tenor
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht auf jeweils 14.687,50 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des vorgenannten Verfahrens waren folgende Anträge des Klägers:
1. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass alle Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz gelöscht werden und der Zähler, der die den einzelnen Sperren zugrundeliegenden Verstöße erfasst, vollständig zurückgesetzt wird.
Nur hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den vorstehenden Klageantrag für zu weitgehend erachten sollte:
Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den
- am 07.08.2020 gelöschten Beitrag,
- am 26.10.2020 gelöschten Beiträge,
- am 27.10.2020 gelöschten Beiträge,
- Beitrag, der der am 15.02.2020 verhängten Sperre zugrunde liegt,
- Beitrag, der der am 06.05.2020 verhängten Sperre zugrunde liegt,
aus dem Datensatz gelöscht und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um alle an diesen Tagen erfassten Verstöße zurückgesetzt wird.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Recht zustand, den unter Ziff. 7 genannten, am 07.08.2020 gelöschten Beitrag des Klägers auf der Plattform www.facebook.com zu entfernen und gegen den Kläger wegen dieses Beitrags eine Sperre in Form einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Plattform zu verhängen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Recht zustand, gegen den Kläger, ohne die Angabe von Gründen, am 15.02.2020 und 06.05.2020 eine Sperre in Form einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Plattform zu verhängen.
4. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Recht zustand, ohne die Angabe von Gründen, am 26.10.2020 und am 27.10.2020 Beiträge des Klägers zu löschen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über Grund und Anlass der Sperren vom 15.02.2020 und 06.05.2020 zu erteilen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die am 26.10.2020 und am 27.10.2020 gelöschten Beiträge mitzuteilen und Auskunft über Grund und Anlass der jeweiligen Beitragslöschung zu erteilen.
7. Der Beklagten wird aufgegeben, den am 07.08.2020 gelöschten Beitrag des Klägers:
"Andreas Wer? Landet jeder Mist eines Vollcovidioten hier zum sich drüber aufregen?"
wieder freizuschalten.
8. Der Beklagten wird aufgegeben, die am 26.10.2020 und am 27.10.2020 gelöschten Beiträge des Klägers wieder freizuschalten.
9. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des in Ziff. 7 genannten Textes auf www.facebook.com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen, falls dieser sich den Kommentar eines Dritten in einer Gruppe bezieht, der der Dritte nicht angehört und in die er keinen Einblick hat. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorständen.
10. Die Beklagte hat es zu unterlassen, den Kläger auf www.facebook.com zu sperren (insbesondere, ihm die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder etwaige Beiträge zu löschen, ohne ihm zugleich in speicherbarer Form den Anlass der Sperrung und die Begründung, weshalb es sich um einen Verstoß handeln soll, mitzuteilen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen.
11. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger auf www.facebook.com zu sperren (insbesondere, ihr die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten), ohne vorab über die beabsichtigte Sperrung zu informieren und die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen.
12. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorständen.
13. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob die Sperren gem. Ziff. 2 und Ziff. 3 sowie die Beitragslöschungen gem. Ziff. 4 durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgten und in letzterem Fall, durch welches.
14. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern...