Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage des Unterhaltsschuldners dahingehend, dass ein gegen ihn gerichteter Unterhaltsanspruch nicht auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen ist
Leitsatz (amtlich)
1. Der Unterhaltsschuldner kann zulässigerweise mit der negativen Feststellungsklage geltend machen, dass ein gegen ihn gerichteter Unterhaltsanspruch nicht auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen ist. Er ist nicht darauf verwiesen, abzuwarten, bis der Unterhaltsvorschusskasse eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt ist, um dann erst nach § 732 ZPO hiergegen Erinnerung einzulegen.
2. Ein Unterhaltsanspruch geht auch dann gem. § 7 UVG auf die Unterhaltsvorschusskasse über, wenn entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG Unterhaltsvorschuss für ein bei einem wiederverheirateten Elternteil lebendes Kind bezahlt wurde (im Anschluss an BGH FamRZ 1986, 878).
Normenkette
ZPO §§ 256, 732; UVG § 7
Verfahrensgang
AG Mosbach (Beschluss vom 14.05.2007; Aktenzeichen 2 F 255/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - FamG - Mosbach vom 14.5.2007 (2 F 255/06) wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Herausgabe einer Jugendamtsurkunde sowie um die Feststellung des Bestehens eines Anspruches der Antragsgegnerin aus übergegangenem Recht für die Zeit vom 1.4.2006 bis 30.9.2006.
Der Antragsteller ist der Vater der am ... 1999 geborenen C. Die Ehe der Eltern von C. ist geschieden. Die Mutter hat am ... 2006 wieder geheiratet. Die Heirat wurde der Antragsgegnerin verspätet mitgeteilt, so dass diese in der Zeit von 01.06. bis 30.9.2006 noch Leistungen nach dem UVG für C. erbrachte.
Am 8.10.2001 hat sich der Antragsteller vor dem Kreisjugendamt Mosbach verpflichtet Kindesunterhalt zu zahlen. Für den streitgegenständlichen Zeitraum ab Juni 2006 beträgt die titulierte Unterhaltsverpflichtung 107 % des Regelbetrags der RegelbetragsVO abzgl. anrechenbaren Kindergeldes. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde war der Antragsteller mit der Mutter von C. noch nicht verheiratet.
Der Antragsteller ist infolge eines Verkehrsunfalls- wohl vom 31.7.1991 - teilweise erwerbsunfähig. Er erhält deshalb eine Rente i.H.v. 534 EUR monatlich. Darüber hinaus bezieht er aus einer privaten Unfallversicherung monatlich 409 EUR. In den Monaten April bis Juni 2006 hatte er aus einer geringfügigen Beschäftigung einen Hinzuverdienst von 400 EUR monatlich. Dem liegt eine Vereinbarung des Antragstellers mit einer Firma Aldenhoven zugrunde, die den Antragsteller bei Bedarf für Arbeiten anfordert. Der Antragsteller bewohnt die frühere Ehewohnung allein. Die Wohnung ist ca. 90 qm groß. Für seine Krankenversicherung zahlt er monatlich 116,19 EUR, für die Pflegeversicherung 19,40 EUR.
Der Antragsteller hat zuerst Vollstreckungsgegenklage für die Zeit ab 1.4.2006 mit der Begründung erhoben, er sei nicht mehr leistungsfähig. Sein Einkommen liege nach Abzug aller Belastungen unter dem ihm zu belassenden notwendigen Selbstbehalt. Für die Nutzung des Hauses sei ihm nur ein angemessener Wohnvorteil von 150 EUR zuzurechnen. Die Belastungen von 230 EUR seien in Abzug zu bringen. Außerdem habe er aufgrund seiner bei dem Unfall erlittenen Verletzungen einen Mehrbedarf von 187 EUR monatlich. Weiter habe der Titel seine Wirksamkeit verloren, nachdem der Antragsteller nach dessen Errichtung die Mutter des Kindes geheiratet habe.
Mit Schriftsatz vom 19.12.2006 hat der Antragsteller eine Klagänderung vorgenommen, mit der er Herausgabe der noch bei der Antragsgegnerin befindlichen zweiten vollstreckbaren Ausfertigung an die Mutter von C. begehrt, weiter Feststellung, dass für die Zeit ab 1.4.2006 bis 30.9.2006 keine Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin bestünden. Im Hinblick auf die Wiederheirat der Mutter sei kein Anspruch des Kindes auf Leistungen nach dem UVG gegeben, der auf die Antragsgegnerin habe übergehen können. Für das Verfahren hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung der Anträge beantragt. Der Titel werde nach Umschreibung der Ansprüche auf die Antragsgegnerin für die Zeit ab 1.4.-30.9.2006 an die Mutter des Kindes herausgegeben. Der Anspruchsübergang liege vor, nachdem für diesen Zeitraum Unterhaltsvorschuss erbracht worden sei. Dies ergebe sich aus dem Urteil des BGH vom 18.6.1986 (NJW 1986, 3082). Im Übrigen habe der Antragsteller seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht ausreichend dargetan.
Mit Beschluss vom 14.5.2007 hat das AG - FamG - Mosbach den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zwar sei ein Anspruchsübergang nur für die Zeit vom 01.04. bis 22.6.2006 gegeben, nachdem die Mutter von C. am 23.6.2006 wieder geheiratet habe. Für den Fall der Umschreibung des Titels für die Zeit ab 23.6.2006 stehe dem Antragsteller als einfacherer Weg jedoch die Erinnerung gem. § 732 ZPO als richtiger Rechtsbehelf zu. Für die davor liegende Zeit sei der Antragsteller auf die Abänderungsklage zu verweisen. ...