Leitsatz
Die Parteien stritten um die Herausgabe einer Jugendamtsurkunde sowie um die Feststellung des Bestehens eines Anspruchs der Antragsgegnerin aus übergegangenem Recht für die Zeit vom 1.4.2006 bis zum 30.9.2006.
Der Antragsteller ist Vater einer im Jahre 1999 geborenen Tochter. Die Ehe der Eltern wurde geschieden. Die Mutter schloss im Jahre 2006 eine neue Ehe. Die Heirat wurde der Unterhaltsvorschusskasse verspätet mitgeteilt, so dass diese in der Zeit vom 1.6. bis zum 30.9.2006 noch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Tochter erbrachte.
Der Antragsteller hatte sich am 8.10.2001 vor dem Kreisjugendamt verpflichtet, Kindesunterhalt zu leisten. Für den streitgegenständlichen Zeitraum ab Juni 2006 betrug die titulierte Unterhaltsverpflichtung 107 % des Regelbetrages der RegelbetragsVO abzüglich anrechenbaren Kindergeldes. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde war der Antragsteller mit der Mutter der Tochter noch nicht verheiratet.
Infolge eines Verkehrsunfalls war der Antragsteller teilweise erwerbsunfähig und erhielt deshalb eine Rente i.H.v. 534,00 EUR monatlich. Darüber hinaus bezog er aus einer privaten Unfallversicherung monatlich 309,00 EUR monatlich. In den Monaten April bis Juni 2006 hatte er aus einer geringfügigen Beschäftigung einen Hinzuverdienst von 400,00 EUR monatlich.
Er hat zunächst Vollstreckungsgegenklage für die Zeit ab 1.4.2006 mit der Begründung erhoben, er sei nicht mehr leistungsfähig. Im Übrigen habe der Titel seine Wirksamkeit verloren, nachdem er nach dessen Errichtung die Mutter des Kindes geheiratet habe.
Der Antragsteller hat sodann eine Klageänderung vorgenommen und Herausgabe der noch bei der Antragsgegnerin befindlichen zweiten vollstreckbaren Ausfertigung an die Mutter der Tochter begehrt sowie weiter Feststellung, dass für die Zeit ab 1.4.2006 bis 30.9.2006 keine Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin bestünden. Im Hinblick auf die Wiederheirat der Mutter sei kein Anspruch des Kindes auf Leistungen nach dem UVG gegeben, der auf die Antragsgegnerin hätte übergehen können.
Die für seine Anträge von ihm begehrte Prozesskostenhilfe wurde von dem erstinstanzlichen Gericht nicht bewilligt.
Die hiergegen von dem Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auch das OLG sah für die von dem Antragsteller angestrengte Herausgabeklage keine Aussicht auf Erfolg. Es bestehe kein Anspruch auf Herausgabe des Titels. Bei einem Titel auf wiederkehrende Leistungen sei grundsätzlich zu berücksichtigen, dass dieser für die Zukunft noch benötigt werde. Der Gläubiger könne zwar grundsätzlich darauf verwiesen werden, sich eine weitere vollstreckbare Ausfertigung mit einer eingeschränkten Vollstreckungsklausel erteilen zu lassen und den Titel im Übrigen herauszugeben. Diese Erwägung führe jedoch nicht zum Erfolg der beabsichtigten Herausgabeklage. Die Antragsgegnerin führe selbst aus, dass sie den Originaltitel nur noch zur Umschreibung der in der Zeit vom 1.4. bis zum 30.9.2006 übergegangen Unterhaltsansprüche benötige und sodann an die Mutter des Kindes herausgeben werde. Die von dem Antragsteller erhobene Feststellungsklage sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Antragsgegnerin habe unstreitig in der Zeit vom 1.4. bis 30.9.2006 Unterhaltsleistungen erbracht. In Höhe der erbrachten Leistungen seien Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Antragsteller auf die Antragsgegnerin gemäß § 7 Abs. 1 UVG übergegangen. Danach finde bei Leistungen nach dem UVG ein gesetzlicher Forderungsübergang statt. Für diesen sei es ohne Belang, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss nach § 1 Abs. 1 UVG gegeben gewesen seien. Nach der Rechtsprechung des BGH finde ein Übergang auch dann statt, wenn die Unterhaltsvorschusskasse ohne deren Vorliegen Leistungen erbracht habe (FamRZ 1986, 878; ebenso Sächsisches OVG, U. v. 17.11.2005 - 5 B 553/04, zitiert nach juris).
Selbst bei Umdeutung der Feststellungsklage in eine Abänderungsklage könne Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Der Unterhaltstitel aus dem Jahre 2001 habe durch die Heirat des Antragstellers mit der Mutter von C. für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht seine Wirkung verloren. Durch die Heirat sei der Antragsteller gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB Mitsorgerechtsinhaber geworden. Solange er gemeinsam mit der Tochter in einem Haushalt gelebt habe, habe er seine Unterhaltspflicht durch die Leistung von Naturalunterhalt erfüllt. Nach dem Auszug des Kindes mit der Mutter sei die Verpflichtung zur Leistung von Barunterhalt wieder aufgelebt.
Soweit der Antragsteller Leistungsunfähigkeit behaupte, sei sein Vortrag unschlüssig. Nach seinem Vortrag sei er teilweise erwerbsfähig und übe hin und wieder eine Tätigkeit im Geringverdienerbereich aus. Dass er Bemühungen unternommen habe, dauerhaft eine derartige Beschäftigung anzunehmen, sei weder vorgetragen, noch ersichtlich. Im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner minderjäh...